Benutzeranmeldung

Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV)

Die Haftungsübernahmevereinbarung (kurz HÜV) ist ein Vertrag zwischen einem Hersteller (Gewährleistungspartner) und dem ZVSHK zugunsten der SHK-Mitgliedsbetriebe (§ 328 BGB). Sofern das Produkt des Herstellers beim Auftraggeber (Bauherrn) des Mitglieds einen Mangelfall auslöst, hat das Mitglied einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller des Produkts. Der werkvertragliche Mängelanspruch des Auftraggebers ist aber nur dann gegeben, wenn das Material/Gerät/die Anlage zum Zeitpunkt der werkvertraglichen Abnahme bereits mit einem Mangel behaftet war.

Eine umfassende Darstellung der HÜV finden Sie unter Haftungsübernahmevereinbarung - Partnerschaft im Schadensfall und im Merkblatt Fragen und Antworten.

Eine ausführliche Erläuterung der Einordnung der HÜV in die Begriffe Gewährleistung, Mängelhaftung, Garantie und Kulanz finden Sie im Beitrag "Haftungsübernahme: Licht und Schatten im juristischen Dschungel"

Exklusiv zum Download als pdf-Datei:
Haftungsübernahmevereinbarung - Das große Plus an Sicherheit in der Innung

Mit welchen Partnern wurde eine HÜV abgeschlossen?

Bitte loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten an, um die Liste der Gewährleistungspartner herunterladen zu können.

HÜV 2.0 - Neues Vertragswerk zur Haftungsübernahme

ZVSHK ECKRING-NEWS 28. März 2019

Hersteller und Mitgliedsbetriebe der SHK-Organisation profitieren ab sofort von einem neuen Vertragswerk zur verbesserten Haftungsübernahme. Der Startschuss für die neue Haftungsübernahmevereinbarung HÜV 2.0 ist auf der ISH 2019 gefallen.
Mehr lesen