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Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV)
Die Haftungsübernahmevereinbarung (kurz HÜV) ist ein Vertrag zwischen einem Hersteller (Gewährleistungspartner) und dem ZVSHK zugunsten der SHK-Mitgliedsbetriebe (§ 328 BGB). Sofern das Produkt des Herstellers beim Auftraggeber (Bauherrn) des Mitglieds einen Mangelfall auslöst, hat das Mitglied einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Hersteller des Produkts. Der werkvertragliche Mängelanspruch des Auftraggebers ist aber nur dann gegeben, wenn das Material/Gerät/die Anlage zum Zeitpunkt der werkvertraglichen Abnahme bereits mit einem Mangel behaftet war.
Eine umfassende Darstellung der HÜV finden Sie unter Haftungsübernahmevereinbarung - Partnerschaft im Schadensfall und im Merkblatt Fragen und Antworten.
Eine ausführliche Erläuterung der Einordnung der HÜV in die Begriffe Gewährleistung, Mängelhaftung, Garantie und Kulanz finden Sie im Beitrag “Haftungsübernahme: Licht und Schatten im juristischen Dschungel”
Exklusiv zum Download als pdf-Datei
Haftungsübernahmevereinbarung - Das große Plus an Sicherheit in der Innung
Neues Logo für HÜV 2.0 eingetragen
Mai 2024 - Der ZVSHK hat für die HÜV 2.0 ein neues Logo als geschützte Marke eintragen lassen. Dieses Logo wird exklusiv den Partner-Herstellern der HÜV 2.0 zur Verfügung gestellt, um die HÜV 2.0-Partnerschaft noch besser darstellen und bewerben zu können. Damit betont der ZVSHK die Bedeutung der HÜV 2.0-Partnerschaft und ihre besondere Attraktivität für das SHK-Handwerk.
Mit welchen Partnern wurde eine HÜV abgeschlossen?
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HÜV 2.0 - Neues Vertragswerk zur Haftungsübernahme
ZVSHK ECKRING-NEWS 28. März 2019
Hersteller und Mitgliedsbetriebe der SHK-Organisation profitieren ab sofort von einem neuen Vertragswerk zur verbesserten Haftungsübernahme. Der Startschuss für die neue Haftungsübernahmevereinbarung HÜV 2.0 ist auf der ISH 2019 gefallen.