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GEG (Gebäudeenergiegesetz)

Deutschland hat sich zu Klimazielen verpflichtet. Konkret muss bis 2030 der Treibhausgasausstoß um 65 Prozent (ggü. 1990) gemindert werden. Bis zum Jahr 2045 müssen die Treibhausgasemissionen so weit gemindert werden, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Dafür muss auch der Gebäudebereich auf Kurs gebracht werden. (Lesen Sie auch: Der Wärmemarkt aus Sicht des SHK-Handwerks.) Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) setzt hierfür einen wichtigen Rahmen mit Verpflichtungen und Anreizen.

Stand August 2024


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Grundsätzliches

GEG: allgemeine Information

Am 01.01.2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Die ursprüngliche Fassung ersetzte das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG), die zeitgleich außer Kraft traten. Das GEG dient der Umsetzung der Richtlinie  2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.05.2010. Zweck ist der möglichst sparsame Einsatz von Energie in Gebäuden einschl. der zunehmenden Nutzung Erneuerbarer Energien. Ziel der Überarbeitung ist die vollständige Dekarbonisierung bis zum 31.12.2044. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Weiterbetrieb von mit fossilen Energieträgern betriebenen Wärmeerzeugern nicht mehr zulässig.

Früher stellte die EnEV die energetischen Anforderungen an den Neubau. Für den Bestand gab es Anforderungen im Rahmen von Nachrüstverpflichtungen oder Vorgaben bei Ersatz von Bauteilen. In der EnEV war auch der Energieausweis geregelt. Das EEWärmeG regelte im Neubau den verpflichtenden Einsatz von Erneuerbaren Energien, zum Beispiel durch eine Solaranlage oder den Einsatz einer Wärmepumpe. EnEV und EEWärmeG wurden im GEG zusammengeführt. Auf eine Verschärfung der Anforderungen wurde ansonsten verzichtet.

Die Überarbeitung zum 1.1.24 betrifft im Wesentlichen den Bestand. Es wurden Regelungen der EnSimiMaV, die unter gewissen Randbedingungen die Nachrüstung eines hydraulischen Abgleiches im Bestand fordert, dauerhaft übernommen. Die unmittelbar größten Auswirkungen haben aber die Regelungen zum Kesseltausch. Beim Austausch des Wärmeerzeugers muss ein Anteil von 65 % Erneuerbaren Energien eingehalten werden. Dabei stehen die bisher bekannten Techniken im Prinzip gleichberechtigt nebeneinander. Entgegen der etwas hektischen Berichterstattung der letzten Zeit sind damit auch Brennwertgeräte möglich, die aber dann die 65%-Quote über den Brennstoff erfüllen müssen. Anlagen im Bestand sind erst einmal nicht betroffen. Allerdings ist die Verbrennung von fossilen Brennstoffen ab 31.12.2044 nicht mehr zulässig. Das sollte bei der Wahl des Wärmeerzeugers beachtet werden. Klare Favoriten der Politik sind Wärmepumpe und Fernwärme, die nach einem eigenen Zeitplan ebenfalls Quoten für Erneuerbare Energien erfüllen muss. Im Rahmen der Diskussion des ersten Entwurfes wurde versucht, das GEG bezüglich der erfassten Möglichkeiten zu erweitern. Dies führte leider zu keiner Verbesserung der Lesbarkeit. Außergewöhnlich ist der weite Ansatz, der seitens der Bundesregierung verfolgt wurde. Neben der sehr detaillierten Anpassung des GEG wird derzeit die Förderung massiv umstrukturiert. Dies soll insbesondere für untere Einkommensgruppen die Anforderungen bezahlbar machen. Mit einer Veröffentlichung der Förderrichtlinie wird ab Ende Oktober 2023 gerechnet. Ebenfalls adressiert werden Kommunen und Netzbetreiber über das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Netze. Hier werden die Kommunen verpflichtet, Wärmepläne aufzustellen. Netzbetreiber müssen für Gas und Fernwärme Dekarbonisierungspläne vorlegen. (Die Stromnetze sind an andere Stelle schon verpflichtet. Der Anteil Erneuerbarer Energien lag in 2022 schon bei 46,2%. 80 % sollen bis 2030 erreicht werden.)

Auf eine weitere Verschärfung des baulichen Standards bei Neubau oder Sanierung wurde in der aktuellen Überarbeitung verzichtet. Dies bleibt einer späteren Überarbeitung vorbehalten, die seitens der Ministerien jetzt schon zumindest vorbereitet wird.

Im Folgenden werden die aus Sicht eines SHK-Betriebes wichtigsten Punkte im kleinen und mittleren Wohngebäude in Form von FAQ zusammengefasst.

Fragen und Antworten zu den Auswirkungen des GEG auf den SHK-Praktiker

Wer ist betroffen?

Stark vereinfachend ist das GEG auf Wohn- und Nichtwohngebäude anzuwenden, die beheizt oder gekühlt werden müssen. Verantwortlich dafür, dass die Anforderungen eingehalten werden, ist der Bauherr oder Eigentümer, aber auch die Personen, die im Auftrag des Bauherrn oder Eigentümers die Gebäude  bzw. Anlagentechnik errichten oder ändern. Das bedeutet, es sind u.a. auch der Planer, Architekt und SHK-Fachbetrieb angesprochen. Im Einzelfall ist bei Streitigkeiten zu klären, wer verantwortlich ist. Eine fehlerhafte Planung im Sinne eines unzureichenden Einsatzes neuer Energien ist im Zweifelsfall dem Planer anzulasten, weil der Fachhandwerker ohne Nachberechnung nicht erkennen kann, ob zum Beispiel bei einer Berechnung über DIN V 18599 der Anteil der Erneuerbaren Energien richtig ermittelt wurde. Eine nicht ausreichende Rohrdämmung hingegen kann zwar im Rahmen einer Planung falsch ausgeschrieben worden sein, ist aber in den meisten Fällen vom Handwerker bei der Installation erkennbar.

Insofern ist jeder Fachbetrieb gut beraten, den Inhalt des GEG in relevantem Umfang zu kennen, auch wenn er selber keine Planung ausführen sollte.

In den Verträgen sollte klar geregelt sein, wer welche Planungsleistung erbringt. Das gilt auch beim Austausch des Wärmeerzeugers.

Grundlagen

Systematik für den energetischen Nachweis

Bei jedem Neubau, Verkauf oder Vermietung wird wie bisher ein Energieausweis erstellt. Er ist 10 Jahre gültig und ist dem Mieter bzw. Käufer vorzulegen. Unabhängig vom GEG wird durch Förderkriterien zum Beispiel bei Sanierungen zum KfW-Effizienzhaus ebenfalls ein energetischer Ausweis im Sinne des Energieausweises gefordert. Der Energieausweis kann im Bestand als Bedarfs- oder Verbrauchsausweis, im Neubau nur als Bedarfsausweis erstellt werden. Der Bedarfsausweis stellt einen fiktiven, mit standardisierten Randbedingungen gerechneten Verbrauch dar. Beim deutlich günstigeren Verbrauchsausweis wird der gemessene Verbrauch herangezogen. Er liefert ein von den jeweiligen Nutzern beeinflusstes Bild. Seine Ergebnisse sind damit, anders als beim Bedarfsausweis, nur schwer mit den Ergebnissen anderer Gebäude zu vergleichen. Zu einem Energieausweis im Bestand gehören Sanierungsvorschläge.

Für die Planung eines Neubaus gibt es eine Reihe von Randbedingungen an zum Beispiel eine Mindestdämmung, die nicht unterschritten werden darf. Mit den geplanten Werten des Gebäudes und der Anlagentechnik wird der Primärenergiebedarf berechnet. Primärenergie ist, stark vereinfacht zusammengefasst, nicht die Energie, die auf dem Zähler abgelesen werden kann. Primärenergie ist vielmehr die Energie, die benötigt wird, um die vom Zähler gemessene Endenergie zu erzeugen. In ihr sind also die Verluste der Vorkette enthalten. Das können zum Beispiel die Transportenergie und eventuelle Leitungsverluste bei Erdgas sein oder bei Strom anteilig die Energie für die Kohle, die mit viel Aufwand aus der Erde geholt und mit Verlusten in Strom umgewandelt wird. Damit ist bei fossilen Brennstoffen der Primärenergiebedarf eines Gebäudes immer größer als der Endenergiebedarf.
Der ermittelte Primärenergiebedarf darf den Wert nicht überschreiten, der sich ergibt, wenn man ein von der Form und Größe identisches Gebäude mit standardisierten Randbedingungen (Referenzgebäude) berechnet. Dabei handelt es sich zum Beispiel um eine Standarddämmung und eine Standardheizung. Auf diese Weise kann man zum Beispiel theoretisch eine im Vergleich zur Referenz etwas schlechtere Dämmung durch eine etwas bessere Anlagentechnik ausgleichen. Der Planer erhält dadurch mehr Spielraum. Im Neubau und bei vergleichbaren Sanierungen sind die Anforderungen aber inzwischen so hoch, dass es für herkömmliche Technik (Brennwerttechnik) zunehmend schwerer wird, sich gegen zumBeispiel elektrische Wärmepumpen zu behaupten.

Neben den Anforderungen an die Dämmung und den Primärenergiebedarf muss  ein Anteil von 65 % Erneuerbaren Energien für die Beheizung und Warmwasser genutzt werden (s. Punkt zu Erneuerbaren Energien).

Hinweis: Wer geschäftsmäßig an oder in einem bestehenden Gebäude Arbeiten im Sinne des GEG durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm eingebauten Anlagenteile dem Anforderungen des GEG entsprechen (s. Punkt Unternehmererklärung).

Erneuerbare Energien

Grundsätzlich müssen alle neuen Wärmeerzeuger 65 % Erneuerbare Energien für Heizung und ggf. Warmwasser einbinden. Für Details vergleichen Sie bitte weiter unten.

Fossile Brennstoffe

Anders als bisweilen in der öffentlichen Diskussion dargestellt, sind Heizöl und Gas nicht grundsätzlich verboten. Da der 65%-Anteil jedoch auf hier gilt, führt dies bei reinen Brennwertgerät-Heizungen zu Beimischungen von Bioöl, Biogas oder Wasserstoff mit entsprechenden Folgen für die Auswahl der Geräte oder die Energiekosten. Erst nach dem 31.12.2044 ist das Heizen mit fossilen Brennstoffen überhaupt nicht mehr zulässig. Neue Heizungen werden dieses Datum aber zumindest teilweise erreichen. Sie müssen daher bei Anschaffung schon eine entsprechende Umstellbarkeit (insbesondere von Erdgas auf Wasserstoff) aufweisen, wenn sie später nicht zwangsabgeschaltet werden sollen.

Energieausweis und Energieberatung

Der Zweck des Energieausweises ist die Information des Endkunden, also des Mieters oder Käufers einer Immobilie. Der Energieausweis erlaubt auch dem Laien ohne Hintergrundwissen, den Blick „hinter die Fassade“ und gibt Auskunft, mit welchen Energieverbräuchen grundsätzlich zu rechnen ist. Über die Sanierungsempfehlungen erhält der Käufer einer Immobilie einen grundlegenden Überblick, welche energetischen Maßnahmen sinnvoll sind. Der Energieausweis sorgt also in gewissen Grenzen für Transparenz. Insbesondere der berechnete Bedarfsausweis gibt eine Vergleichbarkeit zwischen Gebäuden. Dennoch sollte die Aussagekraft nicht überstrapaziert werden. Eine unmittelbare Prognose des tatsächlichen Verbrauches ist in den meisten Fällen nicht möglich. Das liegt insbesondere im energetisch anspruchsvollen Gebäude am hohen Einfluss des Nutzerverhaltens. Beim Verbrauchsausweis ist das unmittelbar einsichtig, weil hier das tatsächliche Verhalten der bisherigen Nutzer abgebildet wird, das deutlich vom eigenen Verhalten abweichen kann. Dabei geht es zum Beispiel um Raumtemperaturen oder die Häufigkeit der Fensterlüftung. Beim Bedarfsausweis sind die angenommenen Randbedingungen zwar sinnvoll, aber an vielen Punkten nicht repräsentativ für ein durchschnittliches Verhalten. So wird der Bedarf im unsanierten Altbau konsequent überschätzt. Im Neubau oder bei total sanierten Gebäuden ist der ermittelte Bedarf aber eher am sehr sparsamen Nutzer orientiert, also eher zu niedrig angesetzt.

Grundsätzlich kann ein SHK-Meister mit einer entsprechenden Fortbildung Energieausweise ausstellen. Das ist insbesondere im Bereich Sanierungen sinnvoll, um dem Endkunden im Rahmen der Beratung die Vorteile einer besonderen Anlagentechnik zu erläutern. Achtung: Bei KfW-geförderten Bauvorhaben wird ein Energieberater gefordert, der bei der Deutschen Energie-Agentur gelistet ist. Er muss bei Sanierungen zum Effizienzhaus darüber hinaus vorhabensbezogen unabhängig sein, d.h. er darf nicht gleichzeitig an der Umsetzung der Maßnahmen beteiligt sein.

Energieausweise werden auf Landesebene registriert und stichprobenhaft kontrolliert. Bis zum Aufbau der jeweiligen Strukturen auf Landesebene übernimmt diese Funktion das DIBt.

Im Falle des Verkaufes eines Ein- oder Zweifamilienhauses muss der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein Beratungsgespräch mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person führen, wenn ein solches Gespräch unentgeltlich angeboten wird. Gedacht wurde dabei vom Gesetzgeber an Energieberater der Verbraucherzentralen. Diese Möglichkeit ergibt sich aber letztlich für jeden Energieberater, der auf eine Kostenberechnung für das Beratungsgespräch verzichtet.

Der Energieausweis ist nach DIN V 18599 zu berechnen.

Unternehmererklärung

SHK-Fachbetriebe müssen unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten bestätigen, dass die Anforderungen des GEG erfüllt wurden. Das gilt vor dem Hintergrund SHK u.a. für den Einbau von Wärmeerzeugern, Rohrleitungen mit Dämmungen, Pumpen, Regelungen und raumlufttechnische Anlagen, aber auch für Heizungsprüfungen, Optimierungen, hydraulischem Abgleich und der Betriebsprüfung von Wärmepumpen. Beim Einbau von Zentralheizungsanlagen ist die „Aufwandszahl“ anzugeben.  Nach Auskunft der Projektgruppe GEG der Fachkommission Bautechnik steht es der Person, die die Unternehmererklärung ausfüllt, frei, welche Aufwandszahl sie angibt. Es ist anzugeben, welche Aufwandszahl verwendet wurde.

Bei raumlufttechnischen Anlagen ist die auf das jeweilige Fördervolumen bezogene elektrische Leistung, sowie bei Bedarf der Wärmerückgewinnungsgrad anzugeben. In Abhängigkeit vom Bundesland können auf Länderebene zusätzliche Anforderungen bestehen.

Im Basismodul von ZVPLAN kann die Anlagenaufwandszahl auch ohne Modul „Energieausweis“ ermittelt werden.

Nach welcher Norm wird ein Energieausweis gerechnet?

Grundsätzlich verlangt das GEG die Nutzung der Normenreihe DIN V 18599 mit Ausgabedatum 2018-09. Damit wurde erstmalig auf die aktuelle Ausgabe Bezug genommen, die bisher nicht genutzt werden konnte. Die Nutzung des Normendoppels DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 ist nicht mehr möglich, kann aber im Rahmen der Unternehmererklärung für die Aufwandszahl genutzt werden.

Vollzug

Der Bauherr oder Eigentümer muss im Bestand eine Erfüllungserklärung gegenüber der durch Landesrecht zuständigen Stelle abgeben. Dazu benötigt er u.a. eine Unternehmererklärung (s. Punkt Unternehmererklärung). Eine Kontrolle erfolgt auf Landesebene. Das gilt auch für eine Stichprobenkontrolle der Energieausweise.
Darüber hinaus gehören u.a. folgende Kontrollen zu den Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters:

  •     Außerbetriebnahme von Wärmeerzeugern nach Ablauf der zulässigen Lebensdauer
  •     Ersteinbau bzw. Nachrüstung von Dämmung
  •     Pumpentausch
  •     Verschlechterungsverbot der Anlagentechnik
  •     Übergangsfristen (zum Beispiel Havariefall, Etagenheizung)
  •     Verpflichtung hydraulischer Abgleich
  •     Heizungsprüfung

Die Erfüllung der durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu kontrollierenden Punkte kann auch durch die Vorlage der Unternehmererklärung nachgewiesen werden.

 

Zukünftige Entwicklung

Es ist absehbar, dass das GEG weiter überarbeitet wird. Folgende Punkte werden diskutiert:

  • Verschärfung der Anforderungen im Neubau
  • Ausweitungen der Anforderungen im Neubau auf die „graue Energie“, also die Energie, die für die Erstellung des Gebäudes benötigt wird
  • Umsetzung von EU-Vorgaben (energetische Mindeststandards für den Gebäudebestand - Minimum Energy Performance Standards, MEPS) mit der Folge, dass die schlechtesten Gebäude im Bestand zu Sanierungen verpflichtet werden könnten

Ob oder wann diese Änderungen kommen, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Eine Umsetzung im Laufe der aktuellen Legislaturperiode ist denkbar.


Anforderungen an die Anlagentechnik aus Sicht des SHK-Praktikers allgemein

Wie bisher ist der Ausgangspunkt für Neubauten oder geförderte Sanierungen zum Effizienzhaus der Energieausweis, der sich auf eine bestimmte Zusammenstellung der Anlagentechnik bezieht. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass die Planungsvorgaben vom Handwerker nicht eigenmächtig verändert werden. Der Wechsel von zum Beispiel einer Wärmepumpe zu einem Brennwertgerät hat negative Auswirkungen auf den Energieausweis, da dies im Sinne des GEG eine Verschlechterung darstellt. Gleiches gilt für die Art der Wärmeübergabe (Heizkörper oder Fußbodenheizung), die Art der Warmwasserbereitung, den Einbau einer Zirkulationsleitung, die geplanten Systemtemperaturen (Vorlauf und Rücklauf) und die Lage der Verteilleitungen bzw. des Wärmeerzeugers (innerhalb oder außerhalb der beheizten Hülle). Änderungen an der Haustechnik sollten nur in Absprache mit dem Fachplaner oder Architekten erfolgen. Handwerker, die die Haustechnik selber planen, benötigen neben den Kenndaten des Gebäudes auch den angestrebten Energieausweis, weil hier die o.g. Kenndaten festgelegt sind. Eine fehlerhafte Umsetzung kann dazu führen, dass der Energieausweis nicht mehr stimmt. Der Planungsprozess ist im „Regelwerk Heizung Band 1: Planung“ beschrieben (dazu weitere Informationen im Onlineshop).

Heizkessel für flüssige oder feste Brennstoffe dürfen 30 Jahre nach Einbau nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertgeräte. Zugängliche und bisher ungedämmte Rohrleitungen müssen nachträglich gedämmt werden. Ausnahmen gelten für Ein- und Zweifamilienhäuser, bei denen eine Wohnung am 01.02.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurde. In letzterem Fall gilt nach Eigentümerwechsel eine zweijährige Frist.

Im Zentrum der aktuellen GEG-Überarbeitung steht der Bestand und die Abkehr von fossilen Brennstoffen.

  • Beim Einbau von Wärmeerzeugern müssen im Grundsatz 65 % der bereit gestellten Wärme aus Erneuerbaren Energien erzeugt werden. Dies gilt für den Neubau oder den Austauschfall.
  • Bestandskesselanlagen müssen einmalig einer Heizungsprüfung unterzogen werden. Es müssen bei Bedarf „Optimierungen“ (Schnelleinstellungen) durchgeführt werden. Ab 6 Wohneinheiten ist im Bestand der hydraulische Abgleich nachzuholen. Hier wurden die Regelungen der EnSimiMaV übernommen und ausgeweitet.
  • Wärmepumpen unterliegen vergleichbaren Regelungen.
  • Fossile Brennstoffe sind nach dem 31.12.2044 nicht mehr zulässig. Das gilt zu diesem Zeitpunkt für alle Wärmeerzeuger, die in Betrieb sind. Es geht dann nicht mehr nur um Austauschgeräte.

Um möglichst vielen Anwendungsfällen gerecht zu werden, wurden die Regelungen leider recht umfangreich. Details speziell zum Austausch des Wärmeerzeugers können den folgenden Punkten entnommen werden. Für Informationen zur Heizungsprüfung empfiehlt sich der Beitrag „Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich“ https://www.zvshk.de/technik/news/heizungs-klima-lueftungstechnik/details/artikel/7682-heizungspruefung-und-hydraulischer-abgleich/

Fragen und Antworten zu den Anforderungen an die Anlagentechnik

Hydraulischer Abgleich und Pumpen

Beim Einbau einer Heizungsanlage ist ab 6 Wohneinheiten ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B der ZVSHK Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand durchzuführen. Es ist dringend zu empfehlen, diesen auch bei kleineren Gebäuden durchzuführen. Eine explizite Austauschpflicht für ineffiziente Pumpen wurde nicht in die Überarbeitung des GEG aufgenommen. Im Rahmen des Heizungs-Checks wird der Nutzer aber über die Sinnhaftigkeit des Austausches nichteffizienter Pumpen informiert.

Weitere Anforderungen an die Anlagentechnik

  • Heizungsanlagen müssen mit einer Messausstattung zur Erfassung des Energieverbrauches ausgestattet sein sowie einer Verbrauchs- und Effizienzanzeige (Ausnahmen: Luft-Luft-Wärmepumpen und Stückholz- bzw. Holzpelletkessel) – gilt auch bei Nachweisführung für den EE-Anteil.
  • Bei einer dezentralen Warmwasserbereitung mit elektrischen Durchlauferhitzern müssen diese elektronisch geregelt sein

Vollzugskontrolle

Die Anforderungen und Fristen werden von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeistern kontrolliert. Eine Nichteinhaltung der Auflagen kann als Ordnungswidrigkeit mit Strafen von bis zu 50.000 € geahndet werden. Je nach Anforderung ist davon nicht nur der Auftraggeber betroffen sondern auch der Handwerker (zum Beispiel unterlassene Unternehmererklärung).


Anforderungen an Wärmeerzeuger

Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Dies gilt entsprechend für eine Heizungsanlage, die in ein Gebäudenetz einspeist.

Diese Pflicht ist wie folgt anzuwenden:

  1. bei einer Heizungsanlage, die sowohl Raumwärme als auch Warmwasser erzeugt, auf das Gesamtsystem,
  2. bei einer Heizungsanlage, in der Raumwärme und Warmwasser getrennt voneinander erzeugt werden, nur auf das Einzelsystem, das neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder
  3. bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in einem Quartier bei zur Wärmeversorgung verbundenen Gebäuden entweder auf die einzelne Heizungsanlage, die neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder auf die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen.

Fragen und Antworten zu den Anforderungen an Wärmeerzeuger

Zulässige Möglichkeiten Wärmeerzeuger

Heizungsanlagen ohne Nachweispflicht

Die Anforderungen gelten für die folgenden Anlagen einzeln oder in Kombination miteinander als erfüllt, so dass ein Nachweis nicht erforderlich ist, wenn sie zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude oder der Einspeisung in ein Gebäudenetz eingebaut oder aufgestellt werden und den Wärmebedarf des Gebäudes, der durch die Anlagen versorgten Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes vollständig decken:

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b,
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c
  3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d,
  4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e (Achtung: Solar muss 100 % decken, sonst s. Punkt 7)
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g,
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h oder
  7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der § 71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 4.

Heizungsanlagen mit Nachweispflicht

Der Gebäudeeigentümer kann alternativ auch frei wählen, mit welcher Heizungsanlage diese Anforderungen erfüllt werden. Die Einhaltung der Anforderungen und weiterer Vorgaben nach §§ 71b bis 71h ist dann auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Anforderungen des Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben. Der Nachweis ist von dem Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.

Sofern die neu eingebaute Heizungsanlage eine bestehende Heizungsanlage ergänzt, ist dieser Nachweis entbehrlich, wenn die neu eingebaute Heizungsanlage einer der Heizungsanlagen ohne Nachweispflicht (§ 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 7) entspricht.

Wie sind die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und Einzelraumfeuerungsanlagen anrechenbar?

Unvermeidbare Abwärme kann im Nachweis der Pflichterfüllung angerechnet werden, soweit sie über ein technisches System nutzbar gemacht und im Gebäude zur Deckung des Wärmebedarfs eingesetzt wird.

Beim Betrieb einer dezentralen, handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage kann im Nachweis der Pflichterfüllung ein vom Standardwert der DIN V 18599-5: 2018- 09 abweichender Wert von 0,10 für den Deckungsanteil am Nutzwärmebedarf angerechnet werden.

Anforderungen an die Wärmeerzeuger, bei denen kein Nachweis geführt werden muss (Standardlösungen)

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b,
    1. Die Anforderungen müssen durch den Wärmebetreiber erfüllt werden, der seinerseits zu einer Umsetzung der 65% EE verpflichtet wird.
    2. Der Wärmenetzbetreiber hat dem Verantwortlichen die Erfüllung der Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Netzanschlusses schriftlich zu bestätigen.
    3. Es empfiehlt sich, bei Vorliegen der Wärmeplanung für ein Gebiet diese einzusehen.
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c
    1. Es gibt keine weiteren Verpflichtungen.
    2. Hinweis: Vermieter sind auf eine Mindes-Jahresarbeitszahl von 2,5 angewiesen, um die Investitionen als Modernisierungen umlegen zu können.
  3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d (zum Beispiel Nachtspeicherheizung, Heizplatten,…),
    1. Nur möglich bei Unterschreitung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 45% (im Bestand ohne Wasser als Wärmeträger: 30 %) (gehobener Neubaustandard)
    2. Ausnahmen für Austausch einzelner Geräten, Raumhöhen >4 m und Selbstnutzer
  4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e,
    1. Solar Keymark-Zertifizierung für Kollektoren oder System
    2. Achtung: Diese Variante nur bei kompletter Deckung der Last durch Solar. Ansonsten handelt es sich um eine Solarthermie-Hybridheizung (s.u.)
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g,
    1. Betreiberverpflichtung: mindestens 65 % EE im Einkauf (bzw. entsprechend Ergebnis Berechnung nach DIN V 18599)
    2. Anforderungen an die Herstellung der Brennstoffe mit entsprechender Nachweisführung und Aufbewahrungspflicht der Belege
    3. Feste Biomasse: Ofen mit automatischer Beschickung und Wassersystem oder Kessel
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h
    1. Gemeinsame, fernansprechbare Steuerung
    2. Brennwertkessel (nur bei gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen)
    3. Vorrang für die Wärmepumpe
    4. Auslegung der Wärmepumpe auf mindestens 30% bezogen auf Heizlast des Gebäudes (40% bei bivalent alternativem Betrieb) alternativ auf Teillastpunkt A nach DIN EN 14825
  7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der §§ 71e und 71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 4.
    1. Bei Kombination einer Solarthermie Hybridheizung sinkt der Mindestanteil Erneuerbarer Energien im Brennstoffeinkauf von 65% auf 60%.
    2. Mindestverhältnis Aperturfläche zu Nutzfläche: 0,07 (bis 2 Wohneinheiten)/ 0,06 (alle anderen Fälle) – bei Vakuumkollektoren Reduzierung um 20%
    3. Bei Unterschreitung der Mindestanforderung ist eine lineare Interpolation des Mindestanateils Erneuerbarer Energien im Brennstoffeinkauf möglich.

Beratungspflicht

Gem § 71 Abs. 11 GEG neu hat ab dem 01.01.2024 vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, eine Beratung auf der Grundlage der von den zuständigen Bundesministerien (BMWK und BMWSB) bereit gestellten Informationen zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. Dazu gehören neben SHK-Installateuren u.a. auch Schornsteinfeger und Energieberater. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen haben nun Informationen zur Verfügung gestellt, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.

Es empfiehlt sich, die nun vorliegende Unterlage für die Beratung unverändert zu übernehmen und sich die Beratung mithilfe des zu diesem Zweck ebenfalls von BMWK und BMWSB verfassten Formulars bestätigen zu lassen. Dieses finden Sie am Ende der Informationen als ausfüllbares PDF-Dokument "Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung".

 

Übergangsfristen und Zeitpläne und Fristen bei neuen Wärmeerzeugern, bestehende Verträge, Havariefall

1. Neubau

  1. Verträge ab dem 19.04.2023
    Im Neubaubereich sollen ab dem 01.01.2024 die Anforderungen des § 71 GEG gelten (insbesondere Erzeugung mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme). Dies gilt für alle Verträge, die ab dem 19.04.2023 geschlossen wurden.
    Für die Betriebe bedeutet das: Es ist dringend darauf zu achten, dass ab dem 19.04.2023 geschlossene Verträge entweder noch in 2023 komplett ausgeführt werden oder bereits jetzt die Anforderungen des § 71 GEG erfüllen!
  2. Ausnahme: Vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge
    Eine Ausnahme gilt für vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge. Für diese Verträge gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG nicht, wenn die Heizungsanlage bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wird.
  3. Ausnahme bei Baulücken
    Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es eine Ausnahme: Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude (siehe unter 2.).

2. Bestand

  1. Ausnahme: vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge
    Auch im Bestandsbereich gilt die o.g. Ausnahme für vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge; d.h. für diese Verträge gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG nicht, wenn die Heizungsanlage bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wird.
  2. Verknüpfung mit kommunaler Wärmeplanung
    Im Übrigen werden die Neuregelungen im Bestandsbereich mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft; das gilt auch bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.
    Liegt das Bestandsgebäude in einem Gemeindegebiet, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt (zu beachten ist aber die Regelung des § 71 Abs. 9 GEG, s.u. 3.!).
    Liegt das Bestandsgebäude in einem Gemeindegebiet, in dem am 1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt (zu beachten ist aber die Regelung des § 71 Abs. 9 GEG, s.u. 3.!).
    Sofern Kommunen bereits vor den in a) oder b) genannten Stichtagen die kommunale Wärmeplanung erstellt haben und die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, sind die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden. Gemeindegebiete, in denen keine Wärmeplanung vor-liegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.
    Wichtig ist: Der Wärmeplan allein löst diese frühere Geltung der Pflichten des GEG nicht aus. Vielmehr braucht es auf dieser Grundlage eine zusätzliche Entscheidung der Kommune über die Gebietsausweisung, die zu veröffentlichen ist.
  3. Stufenweise ansteigende Anteile an Erneuerbaren Energien
    Betreiber einer mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor Ablauf des 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028 (s.o.) oder vor der Entscheidung über den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet eingebaut wird und die nicht die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt, hat sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird (§ 71 Abs. 9 GEG).
    Eine Sonderstellung nehmen dabei Erdgasgeräte ein, die auf 100 % Wasserstoff umgestellt werden können. Wenn diese in einem Gebiet liegen, das gem. verkündeter Wärmeplanung bis 31.12.2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden, gibt es keine weiteren Anforderungen. Hinweis: Je nach Umstellfristen in dem jeweiligen Gebiet ist es denkbar, dass nicht umstellfähige Erdgasgeräte vor Ablauf der Lebensdauer umgestellt werden müssen, weil sie mit dem Wasserstoffanteil der jeweiligen Ausbaustufe nicht mehr zugelassen sind.
  4. Allgemeine Übergangsfrist
    Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den in § 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten (siehe oben 2.) kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. Sofern innerhalb der fünfjährigen Frist ein weiterer Heizungstausch stattfindet, ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt des erstmaligen Austauschs der alten Heizungsanlage maßgeblich. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben eine Etagenheizung nach § 71l Absatz 1 GEG, eine Einzelraumfeuerungsanlag nach § 71l Absatz 7 GEG sowie eine Hallenheizung nach § 71m GEG.

Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Dies gilt nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen. Die Betriebsprüfung muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.

Welche Prüfschritte umfasst die vorgeschriebene Betriebsprüfung von Wärmepumpen?

Die Betriebsprüfung umfasst:

    1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,
    2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung
      1. der Heizkurve,
      2. der Abschalt- oder Absenkzeiten,
      3. der Heizgrenztemperatur,
      4. der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,
      5. der Pumpeneinstellungen so wie
      6. der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen Hybridheizung,
    3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,
    4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der er warteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,
    5. die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs,
    6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,
    7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,
    8. die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und
    9. die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.

Wer darf die nach GEG 2024 vorgeschriebene Betriebsprüfung an Wärmepumpen durchführen?

Die Betriebsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte von § 60a, Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat.

Fachkundig sind

  • Installateur und Heizungsbauer und
  • Ofen- und Luftheizungsbauer.

Als fachkundig gelten ebenfalls:

Schornsteinfeger, Kälteanlagenbauer, Elektrotechniker oder Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.

Wie ist mit dem Ergebnis der Betriebsprüfung an einer Wärmepumpe zu verfahren?

Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen sind vom durchführenden Fachbetrieb schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen bzw. dem Auftraggeber zum Nachweis zu übersenden.

Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung vom Verantwortlichen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Heizungsprüfung

Heizungsanlagen im Bestand mit Wasser als Wärmeträger müssen einer Heizungsprüfung unterzogen werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um einen Heizungs-Check. Nähere Informationen können dem folgenden Artikel entnommen werden: https://www.zvshk.de/technik/news/heizungs-klima-lueftungstechnik/details/artikel/7682-heizungspruefung-und-hydraulischer-abgleich/


Sonderfall Gasetagenheizung

aus Sicht des SHK-Praktikers

Gasetagenheizungen unterliegen einer Sonderregelung, die den besonderen Eigentumsverhältnissen und technischen Zwängen Rechnung tragen soll. Hier laufen besondere Fristen, die mit dem ersten Austausch eines Gerätes nach dem 31.12.2023 starten. Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude ganz oder teilweise durch Gasetagenheizungen beheizt wird. Auch die Kombination aus einer oder mehrerer Gasetagenheizungen und einem zentralen Kessel fällt darunter. Das erste Gerät darf erst einmal ohne Einhaltung des 65%- Anteils ausgetauscht werden. Danach muss sich die Eigentümergemeinschaft innerhalb von 5 Jahren entscheiden. Innerhalb dieses Zeitraumes gilt diese Regelung auch erst einmal für alle weiteren, ausgetauschten Geräte.

  • Eine Beibehaltung der bisherigen Beheizungsstruktur ist möglich. 5 Jahre nach dem Austauschfall müssen alle neu ausgetauschten Geräte die 65% EE einhalten. Die innerhalb dieses Zeitraumes ausgetauschten Geräte haben ein weiteres Jahr Zeit. Diese Eigentümerentscheidung muss mit 2/3 Mehrheit  und 50 % der Miteigenümeranteile erfolgen.
  • Es kann entschieden werden, komplett oder teilweise auf eine Zentralheizung umzusteigen, die ihrerseits dem 65%-Anteil unterliegt. Für die Umsetzung stehen bis zu8 weitere Jahre zur Verfügung. In Summe dürfen nicht mehr als 13 Jahre seit dem auslösenden Austausch vergehen.
    • Die Wohnungen mit innerhalb des ersten Zeitraumes ausgetauschten Geräten haben nach Einbau der Zentralheizung ein weiteres Jahr Zeit für die Umstellung, wenn sie durch die Zentralheizung beheizt werden sollen.
    • Wenn Wohnungen gem. Eigentümerbeschluss weiterhin als Etagenheizungen betrieben werden sollen, müssen sie nach Ablauf von 5 Jahren ab erstem Auslöser im Austauschfall 65 % EE einhalten. Etagenheizungen, die innerhalb dieser 5 Jahre ausgetauscht wurden, haben ein weiteres Jahr Zeit.
  • Wenn die Eigentümergemeinschaft keine Entscheidung trifft, ist die Umstellung auf eine Zentralheizung für alle Wohnungen verpflichtend.

Hinweis: Die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft wird wie die einzelnen Sanierungen vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister überwacht.

Hinweis: Das BMWK vertritt bezüglich des oben genannten Startzeitpunktes für die 5jährige Frist in seinen FAQ https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/GEG/faq-geg.html unter Punkt 10 eine abweichende Rechtsauffassung. Demnach soll Startzeitpunkt der Pflicht erst Mitte 2026/2028 bzw. Ausweisung eines Wärmenetzgebietes sein.  

Für die Beratung des Kunden stellt der ZVSHK eine Beratungsunterlage zur Verfügung. (s. Downloadmöglichkeit am Seitenende)  .

Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es beim Ersatz von Gasetagenheizungen?

Auflistung mit Vor- und Nachteilen: (Vergrößern per Klick)


FAQ zum GEG

Die folgenden Fragen wurden gemeinschaftlich von BDH, ZIV und ZVSHK bearbeitet. Die Antworten erfolgten nach eigener Expertise bzw. Rückmeldungen aus dem BMWK. Die Zuständigkeit liegt bei den Ländern. Die vollständige Liste finden Sie bei den Downloads.

§ 9 - Die Definition von weitergehenden Anforderungen

an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden ist nicht eindeutig geklärt.

So ist z. B. in Baden-Württemberg nach dem EWärmeG BW ein EE-Anteil von 15% gefordert, vom Bund im GEG ein Anteil von 65 %. Hier sollte theoretisch die Sachlage eindeutig sein. Nun sind aber die anzuwendenden Berechnungsverfahren in beiden Gesetzen unterschiedlich. Müssen die Bundesländer ihre Länderverfahren zurückziehen? Wie ist bei weitergehenden Anforderungen durch das Bundesland und unterschiedlichen Berechnungsverfahren ein Vergleich der Ergebnisse sicherzustellen?

§ 9 „Länderregelung“

Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung haben Länder keine Gesetzgebungsbefugnis mehr für solche Sachverhalte, die durch Bundesrecht abschließend geregelt werden. Bei gleichem Regelungsgegenstand von Bundes- und Länderregelung bricht Bundesrecht deshalb Landesrecht. Die GEG-Regelungen gehen dann also automatisch vor (ein Zurückziehen der Länderregelung ist nicht erforderlich). Zur Abgrenzung hält § 9a GEG deshalb fest, dass die Bundesländer durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen können. Die Länderöffnungsklausel des § 9a GEG ist also auf diese beiden Punkte beschränkt. Die Frage etwaiger unterschied-licher Berechnungsregeln stellt sich bei energetischen Anforderungen.
Diese sind von § 9a GEG aber nicht erfasst (dort nur EE und Stromdirektheizungen); hier bleibt es bei ausschließlich bundesrechtlichen Regelungen ohne Abweichungsbefugnis der Bundesländer.
Energetische Anforderungen können im Zusammenhang mit der Länderöffnungsklausel nach § 4 GEG, der für öffentliche Gebäude gilt, relevant werden. Danach können die Länder durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. Bei § 4 GEG besteht keine Einschränkung auf EE oder Anforderungen/ Beschränkungen an Strom-Direktheizungen. § 4 GEG stellt aber ausdrücklich klar, dass Vorgaben für die Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3 GEG von der Länderöffnungsklausel nach § 4 GEG ausgenommen sind.

§ 60a, b - Darf die Betriebsprüfung auch von Fachkundigen nach § 60a Abs. 4 durchgeführt werden,

wenn diese nicht die Anforderungen des § 60a Abs. 3 erfüllen?

§ 60a; § 60b

Berechtigte Personen zur Durchführung der Betriebsprüfung und der Optimierung nach § 60b sind insbesondere Schornsteinfeger, Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer sowie Ofen- und Luftheizungsbauer und jene die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte von Absatz 2 §60a abdecken, durchlaufen haben. Dies stellt eine nicht abschließende Aufzählung dar, sodass die Durchführung auch durch andere nicht genannte Berufsgruppen möglich ist, beispielsweise durch Ingenieure oder Energieberater, die den Anforderungen des § 88 entsprechen und über eine vergleichbare Ausbildung verfügen.

§ 71 (1)-(3) - Kann ein Erdgas-BHKW unberührt vom GEG in ein bestehendes Gebäude eingebaut werden,

wenn der ursprüngliche Wärmeerzeuger zur Beheizung des Gebäudes unverändert bestehen bleibt?

§ 71 (1) - (3)

Ja, das BHKW muss aber die Vorgaben des § 71 Absatz (1) erfüllen (z. B. über Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g).

§ 71 (1)-(3) - Wie wird ein BHKW gemäß DIN V 18599 berechnet,

wenn dann doch der Wärmeerzeuger erneuert, werden muss und in dem System ein erdgasbefeuertes BHKW integriert ist?

§ 71 (1) - (3)

Der Wärmeerzeuger, welcher erneuert wird, muss die Vorgaben des § 71 Absatz (1) einhalten.
Alternativ kann eine Berechnung des Gesamtsystems mit Hilfe der DIN V 18599 durchgeführt werden (siehe auch Beiblatt 2 zur DIN V 18599).

§ 71 (5) - Was genau versteht man unter einem elektronisch geregelten Durchlauferhitzer?

§ 71 (5)

Ein elektronisch geregelter Durchlauferhitzer ist ein Durchlauferhitzer, bei dem die Regelung der abgegebenen Leistung durch ein elektronisches Steuermodul vorgenommen wird, in Abhängigkeit von der Messung des Wasserdurchflusses und/oder der Temperatur.

§ 71 (9) - Betreiber einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage

Der Betreiber einer mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Heizungsanlage, welche entsprechend § 71 Absatz (8) eingebaut worden ist, hat nach Ablauf der Übergangszeiten sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 %, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 % und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird. Sind zur Einhaltung der Quoten (15, 30, 60 %) auch andere erneuerbaren Optionen möglich (z. B. Energie von einer thermische Solaranlage)? Kann eine solche Anlage auch nachträglich in eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach § 71h umgerüstet werden? (Anfrage BMWK) Wir lesen den Gesetzestext so, dass der Betreiber in beiden Fällen von der 15/30/60%- Pflicht entbunden ist.

§ 71 (9)

 § 71 Absatz 9 ist eine Übergangsregelung, die für eine Übergangszeit bis Mitte 2026 bzw. 2028 bis zur jeweiligen Geltung von § 71 Absatz 1 GEG erlaubt, weiter Gas- und Ölheizungen ohne einen unmittelbaren Betrieb mit Biomethan einzubauen. Dies ist gekoppelt mit der späteren Verpflichtung zur Nutzung von sukzessive steigenden Bioenergieanteilen.
Sofern nicht direkt die Möglichkeit genutzt wird, bereits in der Übergangszeit den Einbau einer 65%-EE-konformen Heizungsanlage zu wählen, um später nicht den Preis- und Mengenrisiken von Biomassebezug ausgesetzt zu sein, sieht § 71 Absatz 9 GEG vor, dass Gas- oder Ölheizungen erst später Bioenergieanteile nutzen müssen und nicht bereits bei Einbau die Anforderungen an § 71 Absatz 1 erfüllt werden. Weitere Optionen, die Verpflichtung zur sukzessive steigenden Bioenergieanteile durch andere erneuerbare Optionen zu ersetzen, sind aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift dagegen nicht zulässig.
Der Einbau einer Wärmepumpen-Hybridheizung nach § 71h bleibt daneben jederzeit möglich. Damit genügt die Heizungsanlage unmittelbar den Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG; § 71 Abs. 9 GEG greift nicht.

§ 71 (9) - Was kann/muss man als Betreiber (Endverbraucher) machen,

wenn der Gasversorger zu den entsprechenden Stichtagen in den Jahren 2029, 2035 und 2040 kein Gas gemäß den vorgegebenen Mindestanteilen anbieten kann? (Anfrage BMWK)

§ 71 (9)

Antwort BMWK: Soweit ab dem 1.1.2024 eine fossile Heizungsanlage eingebaut wird, besteht nach § 71 Absatz 9 GEG die Pflicht ab dem Jahr 2029 die Beimischquoten von zunächst 15%, sodann 30% ab dem Jahr 2035 und dann 60% ab dem Jahr 2040 zu erfüllen.
Wir gehen davon aus, dass es die entsprechenden Biogase und -öle geben wird. Allerdings besteht aus heutiger Sicht ein nur schwer zu kalkulierendes Preisrisiko.

§ 71 (9) - Ist die H2-Beimischung von 20 Vol.% in der Praxis noch zielführend,

da dadurch nur ca. 7,5 % Energiebedarf abgedeckt werden kann (verschiedene Pilotprojekte laufen)?

§ 71 (9)

Ja; Entscheidend ist ja nicht die Wasserstoffmenge im Gasnetz, in dem das Gasgerät angeschlossen ist, sondern die durch den Versorger insgesamt eingespeiste bzw. erzeugte Menge, welche durch Bilanzierung erfasst wird. Hier hilft eine H2-Beimischung von 20 Vol.% in jedem Fall weiter.

§ 71b, j - Kann sich der Betreiber einer Heizungsanlage nach der Errichtung eines neuen Wärmenetztes

auch für eine andere individuelle Erfüllungsoption entscheiden (z. B. Einbau einer Wärmepumpe, Hybrid-Wärmepumpe, etc.), welche die 65%-EE-Quote direkt erfüllt? (Anfrage BMWK)

§ 71b „Anforderungen an ein Wärmenetz und Pflichten der Wärmenetzbetreiber“
§ 71j „Übergangsfristen bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes“

Das Wärmeplanungsgesetz schafft keine Verpflichtung für Gebäudeeigentümer, eine bestimmte Heizungsart zu verwenden. Es richtet sich an die Länder und die Betreiber von Wärmenetzen, nicht aber an die Gebäudeeigentümer. Der Betreiber einer Heizungsanlage ist – ebenso wie nach dem GEG – darin frei, seine Heizung zu wechseln. Voraussetzung ist (nach dem GEG), dass diese die Vorgaben des § 71 erfüllt.
Die Ausweisung von Wärmenetzgebieten im Rahmen der Wärmeplanung führt nicht zu einer rechtlichen Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, sich an das Wärmenetz anzuschließen. Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung (vgl. § 23 Absatz 4 Wärmeplanungsgesetz).
Die Kommune kann eine solche Verpflichtung zum Anschluss an ein Wärmenetz allerdings auf der Grundlage entsprechenden Landesrechts unter Beachtung der hierzu bestehenden rechtlichen Vorgabe inkl. Rechtsprechung im Wege einer kommunalen Satzung vorsehen (Anschluss- und Benutzungszwang).

§ 71c - Dürfen hier auch Luft/Luft-Wärmepumpen verbaut werden?

§ 71c „Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe“

Ja; entsprechend § 3, Absatz (1), 14a gelten Heizungssysteme mit Luft-/Luft-Wärmepumpe als Heizungsanlage im Sinne des Gesetzes. Hinweis: Wenn die Luft-/Luft-Wärmepumpe nicht alle beheizten Räume versorgt (zum Beispiel Elektroheizplatte im Bad), muss unter Umständen der Anteil Erneuerbarer Energien nach DIN V 18599 nachgewiesen werden.

§ 71c - Erfüllt eine Wärmepumpe, deren Heizstab im Pufferspeicher installiert ist, die Anforderungen nach §71 c?

§ 71c

Nach unserer Auffassung erfüllt die Kombination einer Wärmepumpe mit einem externen Heizstab in einem Pufferspeicher nicht die Anforderungen aus § 71c GEG. Dies liegt an den folgenden Erwägungen:
- Ein externer Heizstab (z.B. in einem externen Puffer-speicher) ist im Sinne des GEG nicht als „ein in der Wärmepumpe vorhandener Heizstab“ zu bewerten, sondern als eine Stromdirektheizung. Die Abgrenzung ist erforderlich, da ansonsten jedwede Kombination aus einer elektrischen Wärmepumpe mit einem beliebig großen Heizstab in einem Pufferspeicher als Wärmepumpe eingestuft werden würde.
- Für Stromdirektheizungen gelten die in § 71d formulierten Anforderungen. Die unten beschriebene Anlagenkonstellation würde bei einem vorrangigen Betrieb der Wärmepumpe das GEG unabhängig von der vorstehenden Einordnung erfüllen, da die Wärmepumpe mit einer Leistung von 5 kW in einem Gebäude mit einer Heizlast von 10 kW zu einem Deckungsanteil von über 65% an der bereitgestellten Wärme führen würde. Allerdings wäre dann ein rechnerischer Nachweis über den Deckungsanteil nach § 71 Absatz 2 GEG zu erbringen.

Kein Nachweis über den Deckungsanteil wäre erforderlich, wenn die Stromdirektheizung die Anforderungen nach § 71 d erfüllen würde, es sich also um ein entsprechend gut gedämmtes Gebäude handelt, oder die Anlage in einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt, installiert wird. In diesem Fall wäre eine Kombination der Erfüllungsoptionen aus § 71c und § 71d gemäß § 71 Absatz 3 Satz 1 GEG gegeben.“ Hinweis: Ein praxistauglicher Nachweis findet sich in DIN TS 18599-14 (noch nicht veröffentlicht).

§ 71h - Darf in einer Hybridheizung die Trinkwarmwasserbereitung auch ausschließlich durch den Öl- oder Gasheizkessel

mit fossilen Brennstoffen erfolgen?

§ 71h “Anforderungen an eine Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung“

Nein; § 71h kommt hier nicht zur Anwendung. Es muss über eine Berechnung nach DIN V 18599 nachgewiesen werden, dass der Gesamtenergiebedarf für Raumwärme und Warmwasser zu 65 % aus erneuerbaren Energien bereitgestellt wird, unabhängig davon, ob der Kessel ausgetauscht wird oder nicht.

§ 71k - Wann müssen H2-ready-Geräte die Vorgaben des Absatzes (1) von § 71 einhalten,

wenn ein geplantes Wasserstoffnetz nicht realisiert wird?

§ 71k "Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann"

Spätestens nach einer dreijährigen Übergangsfrist nach Bekanntgabe des Bescheids der Bundesnetzagentur über eine nicht den Anforderungen genügende oder eingestellte Umsetzung des verbindlichen Fahrplans des Gasverteilernetzbetreibers

§ 71k - Wie wird eine Einspeisung durch den Energieversorger von Erdgas auf 100 % H2-Anteil realisiert?

Die Frage thematisiert auch Geräte, welche für den Betrieb mit bis zu 20 Vol.% H2 geeignet sind, nicht aber für den Betrieb mit 100 % H2.

§ 71k "Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann"

Geräte, welche nicht mit 100 % H2 betrieben werden können, müssen umgerüstet/ausgetauscht werden. Im verbindlichen Fahrplan des Betreibers des Gasverteilernetzes muss angegeben sein, wie die Umstellung auf die vollständige Versorgung der Anschlussnehmer auf Wasserstoff finanziert wird, insbesondere, wer die Kosten der Umrüstungen und des Austauschs, der nicht umrüstbaren Verbrauchsgeräte tragen soll (Absatz (1) 2. b))