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Neues GEG ab 01.01.2024: Was ändert sich für den Wärmeerzeuger?

Im Folgenden werden die aus Sicht eines SHK-Betriebes wichtigsten Punkte im kleinen und mittleren Wohngebäude in Form von FAQ zusammengefasst.

Stand 25.01.2024


Grundlagen

Erneuerbare Energien

Grundsätzlich müssen alle neuen Wärmeerzeuger 65 % Erneuerbare Energien für Heizung und ggf. Warmwasser einbinden. Für Details vergleichen Sie bitte weiter unten.

Fossile Brennstoffe

Anders als bisweilen in der öffentlichen Diskussion dargestellt, sind Heizöl und Gas nicht grundsätzlich verboten. Da der 65%-Anteil jedoch auf hier gilt, führt dies bei reinen Brennwertgerät-Heizungen zu Beimischungen von Bioöl, Biogas oder Wasserstoff mit entsprechenden Folgen für die Auswahl der Geräte oder die Energiekosten. Erst nach dem 31.12.2044 ist das Heizen mit fossilen Brennstoffen überhaupt nicht mehr zulässig. Neue Heizungen werden dieses Datum aber zumindest teilweise erreichen. Sie müssen daher bei Anschaffung schon eine entsprechende Umstellbarkeit (insbesondere von Erdgas auf Wasserstoff) aufweisen, wenn sie später nicht zwangsabgeschaltet werden sollen.

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Anforderungen an die Anlagentechnik aus Sicht des SHK-Praktikers allgemein

Wie bisher ist der Ausgangspunkt für Neubauten oder geförderte Sanierungen zum Effizienzhaus der Energieausweis, der sich auf eine bestimmte Zusammenstellung der Anlagentechnik bezieht. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass die Planungsvorgaben vom Handwerker nicht eigenmächtig verändert werden. Der Wechsel von zum Beispiel einer Wärmepumpe zu einem Brennwertgerät hat negative Auswirkungen auf den Energieausweis, da dies im Sinne des GEG eine Verschlechterung darstellt. Gleiches gilt für die Art der Wärmeübergabe (Heizkörper oder Fußbodenheizung), die Art der Warmwasserbereitung, den Einbau einer Zirkulationsleitung, die geplanten Systemtemperaturen (Vorlauf und Rücklauf) und die Lage der Verteilleitungen bzw. des Wärmeerzeugers (innerhalb oder außerhalb der beheizten Hülle). Änderungen an der Haustechnik sollten nur in Absprache mit dem Fachplaner oder Architekten erfolgen. Handwerker, die die Haustechnik selber planen, benötigen neben den Kenndaten des Gebäudes auch den angestrebten Energieausweis, weil hier die o.g. Kenndaten festgelegt sind. Eine fehlerhafte Umsetzung kann dazu führen, dass der Energieausweis nicht mehr stimmt. Der Planungsprozess ist im „Regelwerk Heizung Band 1: Planung“ beschrieben (dazu weitere Informationen im Onlineshop).

Heizkessel für flüssige oder feste Brennstoffe dürfen 30 Jahre nach Einbau nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertgeräte. Zugängliche und bisher ungedämmte Rohrleitungen müssen nachträglich gedämmt werden. Ausnahmen gelten für Ein- und Zweifamilienhäuser, bei denen eine Wohnung am 01.02.2002 vom Eigentümer selbst bewohnt wurde. In letzterem Fall gilt nach Eigentümerwechsel eine zweijährige Frist.

Im Zentrum der aktuellen GEG-Überarbeitung steht der Bestand und die Abkehr von fossilen Brennstoffen.

  • Beim Einbau von Wärmeerzeugern müssen im Grundsatz 65 % der bereit gestellten Wärme aus Erneuerbaren Energien erzeugt werden. Dies gilt für den Neubau oder den Austauschfall.
  • Bestandskesselanlagen müssen einmalig einer Heizungsprüfung unterzogen werden. Es müssen bei Bedarf „Optimierungen“ (Schnelleinstellungen) durchgeführt werden. Ab 6 Wohneinheiten ist im Bestand der hydraulische Abgleich nachzuholen. Hier wurden die Regelungen der EnSimiMaV übernommen und ausgeweitet.
  • Wärmepumpen unterliegen vergleichbaren Regelungen.
  • Fossile Brennstoffe sind nach dem 31.12.2044 nicht mehr zulässig. Das gilt zu diesem Zeitpunkt für alle Wärmeerzeuger, die in Betrieb sind. Es geht dann nicht mehr nur um Austauschgeräte.

Um möglichst vielen Anwendungsfällen gerecht zu werden, wurden die Regelungen leider recht umfangreich. Details speziell zum Austausch des Wärmeerzeugers können den folgenden Punkten entnommen werden. Für Informationen zur Heizungsprüfung empfiehlt sich der Beitrag „Heizungsprüfung und hydraulischer Abgleich“ https://www.zvshk.de/technik/news/heizungs-klima-lueftungstechnik/details/artikel/7682-heizungspruefung-und-hydraulischer-abgleich/

Fragen und Antworten zu den Anforderungen an die Anlagentechnik

Hydraulischer Abgleich und Pumpen

Beim Einbau einer Heizungsanlage ist ab 6 Wohneinheiten ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B der ZVSHK Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand durchzuführen. Es ist dringend zu empfehlen, diesen auch bei kleineren Gebäuden durchzuführen. Eine explizite Austauschpflicht für ineffiziente Pumpen wurde nicht in die Überarbeitung des GEG aufgenommen. Im Rahmen des Heizungs-Checks wird der Nutzer aber über die Sinnhaftigkeit des Austausches nichteffizienter Pumpen informiert.

Weitere Anforderungen an die Anlagentechnik

  • Heizungsanlagen müssen mit einer Messausstattung zur Erfassung des Energieverbrauches ausgestattet sein sowie einer Verbrauchs- und Effizienzanzeige (Ausnahmen: Luft-Luft-Wärmepumpen und Stückholz- bzw. Holzpelletkessel) – gilt auch bei Nachweisführung für den EE-Anteil.
  • Bei einer dezentralen Warmwasserbereitung mit elektrischen Durchlauferhitzern müssen diese elektronisch geregelt sein

Vollzugskontrolle

Die Anforderungen und Fristen werden von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeistern kontrolliert. Eine Nichteinhaltung der Auflagen kann als Ordnungswidrigkeit mit Strafen von bis zu 50.000 € geahndet werden. Je nach Anforderung ist davon nicht nur der Auftraggeber betroffen sondern auch der Handwerker (zum Beispiel unterlassene Unternehmererklärung).


Anforderungen an Wärmeerzeuger

Eine Heizungsanlage darf zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mindestens 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Dies gilt entsprechend für eine Heizungsanlage, die in ein Gebäudenetz einspeist.

Diese Pflicht ist wie folgt anzuwenden:

  1. bei einer Heizungsanlage, die sowohl Raumwärme als auch Warmwasser erzeugt, auf das Gesamtsystem,
  2. bei einer Heizungsanlage, in der Raumwärme und Warmwasser getrennt voneinander erzeugt werden, nur auf das Einzelsystem, das neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder
  3. bei mehreren Heizungsanlagen in einem Gebäude oder in einem Quartier bei zur Wärmeversorgung verbundenen Gebäuden entweder auf die einzelne Heizungsanlage, die neu eingebaut oder aufgestellt wird, oder auf die Gesamtheit aller installierten Heizungsanlagen.

Fragen und Antworten zu den Anforderungen an Wärmeerzeuger

Zulässige Möglichkeiten Wärmeerzeuger

Heizungsanlagen ohne Nachweispflicht

Die Anforderungen gelten für die folgenden Anlagen einzeln oder in Kombination miteinander als erfüllt, so dass ein Nachweis nicht erforderlich ist, wenn sie zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude oder der Einspeisung in ein Gebäudenetz eingebaut oder aufgestellt werden und den Wärmebedarf des Gebäudes, der durch die Anlagen versorgten Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder des Gebäudenetzes vollständig decken:

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b,
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c
  3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d,
  4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e (Achtung: Solar muss 100 % decken, sonst s. Punkt 7)
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g,
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h oder
  7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der § 71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 4.

Heizungsanlagen mit Nachweispflicht

Der Gebäudeeigentümer kann alternativ auch frei wählen, mit welcher Heizungsanlage diese Anforderungen erfüllt werden. Die Einhaltung der Anforderungen und weiterer Vorgaben nach §§ 71b bis 71h ist dann auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen. Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, die Heizungsanlage nach den Anforderungen des Nachweises einzubauen oder aufzustellen und zu betreiben. Der Nachweis ist von dem Eigentümer und von dem Aussteller mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf Verlangen vorzulegen.

Sofern die neu eingebaute Heizungsanlage eine bestehende Heizungsanlage ergänzt, ist dieser Nachweis entbehrlich, wenn die neu eingebaute Heizungsanlage einer der Heizungsanlagen ohne Nachweispflicht (§ 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 7) entspricht.

Wie sind die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und Einzelraumfeuerungsanlagen anrechenbar?

Unvermeidbare Abwärme kann im Nachweis der Pflichterfüllung angerechnet werden, soweit sie über ein technisches System nutzbar gemacht und im Gebäude zur Deckung des Wärmebedarfs eingesetzt wird.

Beim Betrieb einer dezentralen, handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage kann im Nachweis der Pflichterfüllung ein vom Standardwert der DIN V 18599-5: 2018- 09 abweichender Wert von 0,10 für den Deckungsanteil am Nutzwärmebedarf angerechnet werden.

Anforderungen an die Wärmeerzeuger, bei denen kein Nachweis geführt werden muss (Standardlösungen)

  1. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz nach Maßgabe des § 71b,
    1. Die Anforderungen müssen durch den Wärmebetreiber erfüllt werden, der seinerseits zu einer Umsetzung der 65% EE verpflichtet wird.
    2. Der Wärmenetzbetreiber hat dem Verantwortlichen die Erfüllung der Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Netzanschlusses schriftlich zu bestätigen.
    3. Es empfiehlt sich, bei Vorliegen der Wärmeplanung für ein Gebiet diese einzusehen.
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe nach Maßgabe des § 71c
    1. Es gibt keine weiteren Verpflichtungen.
    2. Hinweis: Vermieter sind auf eine Mindes-Jahresarbeitszahl von 2,5 angewiesen, um die Investitionen als Modernisierungen umlegen zu können.
  3. Stromdirektheizung nach Maßgabe des § 71d (zum Beispiel Nachtspeicherheizung, Heizplatten,…),
    1. Nur möglich bei Unterschreitung der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz um 45% (im Bestand ohne Wasser als Wärmeträger: 30 %) (gehobener Neubaustandard)
    2. Ausnahmen für Austausch einzelner Geräten, Raumhöhen >4 m und Selbstnutzer
  4. solarthermische Anlage nach Maßgabe des § 71e,
    1. Solar Keymark-Zertifizierung für Kollektoren oder System
    2. Achtung: Diese Variante nur bei kompletter Deckung der Last durch Solar. Ansonsten handelt es sich um eine Solarthermie-Hybridheizung (s.u.)
  5. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe der §§ 71f und 71g,
    1. Betreiberverpflichtung: mindestens 65 % EE im Einkauf (bzw. entsprechend Ergebnis Berechnung nach DIN V 18599)
    2. Anforderungen an die Herstellung der Brennstoffe mit entsprechender Nachweisführung und Aufbewahrungspflicht der Belege
    3. Feste Biomasse: Ofen mit automatischer Beschickung und Wassersystem oder Kessel
  6. Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h
    1. Gemeinsame, fernansprechbare Steuerung
    2. Brennwertkessel (nur bei gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen)
    3. Vorrang für die Wärmepumpe
    4. Auslegung der Wärmepumpe auf mindestens 30% bezogen auf Heizlast des Gebäudes (40% bei bivalent alternativem Betrieb) alternativ auf Teillastpunkt A nach DIN EN 14825
  7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage nach Maßgabe der §§ 71e und 71h Absatz 2 in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71h Absatz 4.
    1. Bei Kombination einer Solarthermie Hybridheizung sinkt der Mindestanteil Erneuerbarer Energien im Brennstoffeinkauf von 65% auf 60%.
    2. Mindestverhältnis Aperturfläche zu Nutzfläche: 0,07 (bis 2 Wohneinheiten)/ 0,06 (alle anderen Fälle) – bei Vakuumkollektoren Reduzierung um 20%
    3. Bei Unterschreitung der Mindestanforderung ist eine lineare Interpolation des Mindestanateils Erneuerbarer Energien im Brennstoffeinkauf möglich.

Beratungspflicht

Gem § 71 Abs. 11 GEG neu hat ab dem 01.01.2024 vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, eine Beratung auf der Grundlage der von den zuständigen Bundesministerien (BMWK und BMWSB) bereit gestellten Informationen zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. Dazu gehören neben SHK-Installateuren u.a. auch Schornsteinfeger und Energieberater. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen haben nun Informationen zur Verfügung gestellt, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.

Es empfiehlt sich, die nun vorliegende Unterlage für die Beratung unverändert zu übernehmen und sich die Beratung mithilfe des zu diesem Zweck ebenfalls von BMWK und BMWSB verfassten Formulars bestätigen zu lassen. Dieses finden Sie am Ende der Informationen als ausfüllbares PDF-Dokument.

 

Übergangsfristen und Zeitpläne und Fristen bei neuen Wärmeerzeugern, bestehende Verträge, Havariefall

1. Neubau

  1. Verträge ab dem 19.04.2023
    Im Neubaubereich sollen ab dem 01.01.2024 die Anforderungen des § 71 GEG gelten (insbesondere Erzeugung mindestens 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme). Dies gilt für alle Verträge, die ab dem 19.04.2023 geschlossen wurden.
    Für die Betriebe bedeutet das: Es ist dringend darauf zu achten, dass ab dem 19.04.2023 geschlossene Verträge entweder noch in 2023 komplett ausgeführt werden oder bereits jetzt die Anforderungen des § 71 GEG erfüllen!
  2. Ausnahme: Vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge
    Eine Ausnahme gilt für vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge. Für diese Verträge gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG nicht, wenn die Heizungsanlage bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wird.
  3. Ausnahme bei Baulücken
    Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es eine Ausnahme: Für sie greifen die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude (siehe unter 2.).

2. Bestand

  1. Ausnahme: vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge
    Auch im Bestandsbereich gilt die o.g. Ausnahme für vor dem 19.04.2023 geschlossene Verträge; d.h. für diese Verträge gelten die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG nicht, wenn die Heizungsanlage bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt wird.
  2. Verknüpfung mit kommunaler Wärmeplanung
    Im Übrigen werden die Neuregelungen im Bestandsbereich mit der kommunalen Wärmeplanung verknüpft; das gilt auch bei Neubauten, die in Baulücken errichtet werden.
    Liegt das Bestandsgebäude in einem Gemeindegebiet, in dem am 1. Januar 2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt (zu beachten ist aber die Regelung des § 71 Abs. 9 GEG, s.u. 3.!).
    Liegt das Bestandsgebäude in einem Gemeindegebiet, in dem am 1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt (zu beachten ist aber die Regelung des § 71 Abs. 9 GEG, s.u. 3.!).
    Sofern Kommunen bereits vor den in a) oder b) genannten Stichtagen die kommunale Wärmeplanung erstellt haben und die Entscheidung über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen wurde, sind die Anforderungen nach § 71 Abs. 1 GEG einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anzuwenden. Gemeindegebiete, in denen keine Wärmeplanung vor-liegt, werden so behandelt, als läge eine Wärmeplanung vor.
    Wichtig ist: Der Wärmeplan allein löst diese frühere Geltung der Pflichten des GEG nicht aus. Vielmehr braucht es auf dieser Grundlage eine zusätzliche Entscheidung der Kommune über die Gebietsausweisung, die zu veröffentlichen ist.
  3. Stufenweise ansteigende Anteile an Erneuerbaren Energien
    Betreiber einer mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickten Heizungsanlage, die nach Ablauf des 31. Dezember 2023 und vor Ablauf des 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028 (s.o.) oder vor der Entscheidung über den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet eingebaut wird und die nicht die Anforderungen des § 71 Abs. 1 GEG erfüllt, hat sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird (§ 71 Abs. 9 GEG).
    Eine Sonderstellung nehmen dabei Erdgasgeräte ein, die auf 100 % Wasserstoff umgestellt werden können. Wenn diese in einem Gebiet liegen, das gem. verkündeter Wärmeplanung bis 31.12.2044 vollständig mit Wasserstoff versorgt werden, gibt es keine weiteren Anforderungen. Hinweis: Je nach Umstellfristen in dem jeweiligen Gebiet ist es denkbar, dass nicht umstellfähige Erdgasgeräte vor Ablauf der Lebensdauer umgestellt werden müssen, weil sie mit dem Wasserstoffanteil der jeweiligen Ausbaustufe nicht mehr zugelassen sind.
  4. Allgemeine Übergangsfrist
    Im Fall eines Heizungsaustauschs nach den in § 71 Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkten (siehe oben 2.) kann höchstens für fünf Jahre übergangsweise eine alte Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen des § 71 Absatz 1 erfüllt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem erstmals Arbeiten zum Austausch der Heizungsanlage durchgeführt werden. Sofern innerhalb der fünfjährigen Frist ein weiterer Heizungstausch stattfindet, ist für den Fristbeginn der Zeitpunkt des erstmaligen Austauschs der alten Heizungsanlage maßgeblich. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben eine Etagenheizung nach § 71l Absatz 1 GEG, eine Einzelraumfeuerungsanlag nach § 71l Absatz 7 GEG sowie eine Hallenheizung nach § 71m GEG.

Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Dies gilt nicht für Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen. Die Betriebsprüfung muss für Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen, spätestens alle fünf Jahre wiederholt werden.

Welche Prüfschritte umfasst die vorgeschriebene Betriebsprüfung von Wärmepumpen?

Die Betriebsprüfung umfasst:

    1. die Überprüfung, ob ein hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde,
    2. die Überprüfung der Regelparameter der Anlage einschließlich der Einstellung
      1. der Heizkurve,
      2. der Abschalt- oder Absenkzeiten,
      3. der Heizgrenztemperatur,
      4. der Einstellparameter der Warmwasserbereitung,
      5. der Pumpeneinstellungen so wie
      6. der Einstellungen von Bivalenzpunkt und Betriebsweise im Fall einer Wärmepumpen Hybridheizung,
    3. die Überprüfung der Vor- und Rücklauftemperaturen und der Funktionstüchtigkeit des Ausdehnungsgefäßes,
    4. die messtechnische Auswertung der Jahresarbeitszahl und bei größeren Abweichungen von der er warteten Jahresarbeitszahl Empfehlungen zur Verbesserung der Effizienz durch Maßnahmen an der Heizungsanlage, der Heizverteilung, dem Verhalten oder der Gebäudehülle,
    5. die Prüfung des Füllstandes des Kältemittelkreislaufs,
    6. die Überprüfung der hydraulischen Komponenten,
    7. die Überprüfung der elektrischen Anschlüsse,
    8. die Kontrolle des Zustands der Außeneinheit, sofern vorhanden, und
    9. die Sichtprüfung der Dämmung der Rohrleitungen des Wasserheizungssystems.

Wer darf die nach GEG 2024 vorgeschriebene Betriebsprüfung an Wärmepumpen durchführen?

Die Betriebsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen, die eine erfolgreiche Schulung im Bereich der Überprüfung von Wärmepumpen, die die Inhalte von § 60a, Absatz 2 abdeckt, durchlaufen hat.

Fachkundig sind

  • Installateur und Heizungsbauer und
  • Ofen- und Luftheizungsbauer.

Als fachkundig gelten ebenfalls:

Schornsteinfeger, Kälteanlagenbauer, Elektrotechniker oder Energieberater, die auf der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes stehen.

Wie ist mit dem Ergebnis der Betriebsprüfung an einer Wärmepumpe zu verfahren?

Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen sind vom durchführenden Fachbetrieb schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen bzw. dem Auftraggeber zum Nachweis zu übersenden.

Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung vom Verantwortlichen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

Heizungsprüfung

Heizungsanlagen im Bestand mit Wasser als Wärmeträger müssen einer Heizungsprüfung unterzogen werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um einen Heizungs-Check. Nähere Informationen können dem folgenden Artikel entnommen werden: https://www.zvshk.de/technik/news/heizungs-klima-lueftungstechnik/details/artikel/7682-heizungspruefung-und-hydraulischer-abgleich/


Sonderfall Gasetagenheizung

aus Sicht des SHK-Praktikers

Gasetagenheizungen unterliegen einer Sonderregelung, die den besonderen Eigentumsverhältnissen und technischen Zwängen Rechnung tragen soll. Hier laufen besondere Fristen, die mit dem ersten Austausch eines Gerätes nach dem 31.12.2023 starten. Dabei ist es unerheblich, ob das Gebäude ganz oder teilweise durch Gasetagenheizungen beheizt wird. Auch die Kombination aus einer oder mehrerer Gasetagenheizungen und einem zentralen Kessel fällt darunter. Das erste Gerät darf erst einmal ohne Einhaltung des 65%- Anteils ausgetauscht werden. Danach muss sich die Eigentümergemeinschaft innerhalb von 5 Jahren entscheiden. Innerhalb dieses Zeitraumes gilt diese Regelung auch erst einmal für alle weiteren, ausgetauschten Geräte.

  • Eine Beibehaltung der bisherigen Beheizungsstruktur ist möglich. 5 Jahre nach dem Austauschfall müssen alle neu ausgetauschten Geräte die 65% EE einhalten. Die innerhalb dieses Zeitraumes ausgetauschten Geräte haben ein weiteres Jahr Zeit. Diese Eigentümerentscheidung muss mit 2/3 Mehrheit  und 50 % der Miteigenümeranteile erfolgen.
  • Es kann entschieden werden, komplett oder teilweise auf eine Zentralheizung umzusteigen, die ihrerseits dem 65%-Anteil unterliegt. Für die Umsetzung stehen bis zu8 weitere Jahre zur Verfügung. In Summe dürfen nicht mehr als 13 Jahre seit dem auslösenden Austausch vergehen.
    • Die Wohnungen mit innerhalb des ersten Zeitraumes ausgetauschten Geräten haben nach Einbau der Zentralheizung ein weiteres Jahr Zeit für die Umstellung, wenn sie durch die Zentralheizung beheizt werden sollen.
    • Wenn Wohnungen gem. Eigentümerbeschluss weiterhin als Etagenheizungen betrieben werden sollen, müssen sie nach Ablauf von 5 Jahren ab erstem Auslöser im Austauschfall 65 % EE einhalten. Etagenheizungen, die innerhalb dieser 5 Jahre ausgetauscht wurden, haben ein weiteres Jahr Zeit.
  • Wenn die Eigentümergemeinschaft keine Entscheidung trifft, ist die Umstellung auf eine Zentralheizung für alle Wohnungen verpflichtend.

Hinweis: Die Entscheidung der Eigentümergemeinschaft wird wie die einzelnen Sanierungen vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister überwacht.

Hinweis: Das BMWK vertritt bezüglich des oben genannten Startzeitpunktes für die 5jährige Frist in seinen FAQ https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/GEG/faq-geg.html unter Punkt 10 eine abweichende Rechtsauffassung. Demnach soll Startzeitpunkt der Pflicht erst Mitte 2026/2028 bzw. Ausweisung eines Wärmenetzgebietes sein.  


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