BEG: Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude (01/23)
- Hinweis: Zum 1.3.2023 wird die Neubauförderung neu aufgestellt. Der im folgenden Artikel beschriebene Sachverhalt bezieht sich bezüglich des Neubaus auf den bis dahin gültigen Stand. Die jetzt schon bekannten Einzelheiten zur Neubauförderung wurden unter https://www.zvshk.de/technik/news/heizungs-klima-lueftungstechnik/details/artikel/7507-beg-neubau-und-sanierung/ ergänzt.
Die extrem erfolgreiche Förderung nach BEG wurde mit Wirkung Januar 2023 umgestaltet. Es handelt sich dabei um eine Straffung der Programme in dem Sinne, dass weniger nachgefragte oder im Sinne der Energiewende nicht mehr förderfähige Programmteile gestrichen wurden. Gleichzeitig wurden die Fördersätze angepasst.
Einzelmaßnahmen werden wie bisher über das BAFA bezuschusst. Neubau und (Total-) Sanierung laufen über die KfW.
Die BEG wurde in 2022 drei Mal überarbeitet. Bei den Einzelmaßnahmen sind jetzt schon Verschärfungen für die nächsten Jahre fest eingeplant. Weitere Korrekturen sind nicht auszuschließen. Im Bereich Neubau/(Total-)Sanierungen sind weitere Anpassungen wahrscheinlich, für den Neubau ab März 2023 geplant. Vor Antragstellung sollte daher immer überprüft werden, ob die aktuellen Anforderungen bekannt sind.
Grundsätzlich werden unter dem Dach des BEG Wohngebäude und Einzelmaßnahmen gefördert. Dazu gibt es jeweils eigene Förderrichtlinien: BEG WG (Wohngebäude), BEG NWG (Nichtwohngebäude) und BEG EM (Einzelmaßnahmen).
Zu den Einzelmaßnahmen gehört zum Beispiel der Austausch des alten Kessels gegen eine Wärmepumpe oder einen Biomassekessel. Hierbei handelt es sich um eine Zuschussförderung über das BAFA.
Bei Wohngebäuden werden über die KfW mit günstigen Krediten bzw. Tilgungszuschuss anspruchsvolle Neubauten bzw. Sanierungen gefördert. Ergänzend kommen Baubegleitung bzw. Fachplanung in den Genuss einer Förderung.
Zu jedem dieser Förderprogramme gibt es zwei wichtige Unterlagen: die eigentliche Förderrichtlinien und die Technischen Mindestanforderungen. Beide Texte wurden für alle Programme des BEG schon veröffentlicht. Förderrichtlinie und Technische Mindestanforderungen finden sich im gleichen Dokument hintereinander.
Von der Struktur her sind im Rahmen des Möglichen die Förderrichtlinien bzw. technischen Mindestanforderungen untereinander ähnlich gestaltet. Wer sich mit einem Förderprogramm auskennt, wird sich in den anderen Programmen zumindest zurechtfinden. Das relativiert den scheinbar hohen Umfang für Richtlinie und Technische Mindestanforderungen.
Wichtig: Der Beginn der Maßnahmen darf erst nach Förderantrag erfolgen. Verträge über Planungs- und Beratungsleistungen stellen keinen Vorhabensbeginn dar und dürfen vor Antragstellung erfolgen. Die Fachplanungsleistungen fallen unter die förderfähigen Kosten.
Weitere Informationen:
- Details zur Förderung von Einzelmaßnahmen: Mehr lesen
- Details zur Förderung von Neubau und Sanierung: Mehr lesen
- Richtlinien und Technische Mindestanforderungen im Detail (BMWK): https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/Richtlinien/bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude-beg.html
- FAQ zur BEG (BMWK): https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html