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BEG: Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude

Förderung von Einzelmaßnahmen im Bestand nach BEG ab 01.01.2024

Neue Förderrichtlinie federt Belastungen aus Gebäudeenergiegesetz ab.

Stand: Februar 2024
Hinweis: Es gelten ausschließlich die im Bundesanzeiger veröffentlichten Förderbedingungen.

Mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wird der Austausch des Wärmeerzeugers für den Kunden deutlich aufwendiger im Vergleich zu einem einfachen Kesseltausch. Es ist erklärter Wille der Politik auf EU- und Bundesebene, den Heizungssektor zu dekarbonisieren. Das bedeutet, dass auf fossile Energieträger mittelfristig verzichtet werden soll. Konkret heißt das zum Beispiel Wärmepumpe statt Ölkessel. Diese „neuen“ Techniken erfüllen die CO2-Ziele und versprechen im Vergleich zu den stetig teurer werdenden herkömmlichen Energieträgern relativ stabile Wärmepreise. Sie sind aber in der Investition deutlich teurer als die bisherige Technik.

Mit Erstellung des GEG wurde das Versprechen abgeben, diese Mehrkosten für den Kunden finanziell abzufedern. Dieses Versprechen wurde in Form der zum 1.1.24 überarbeiteten „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) im Bereich Einzelmaßnahmen wie Kesseltausch oder Gebäudedämmung umgesetzt.

Die folgenden Informationen beschränken sich der Übersicht halber auf die Förderung im Bereich Austausch des Wärmeerzeugers im Wohngebäude.

Förderhöhen:

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BEG: Die FAQ

Was wird gefördert?

Die Förderung wird für Bestandsgebäude ausgelobt. Für den Bereich Wärmeerzeuger werden im Prinzip die gängigen Wärmeerzeuger gefördert, die das GEG einhalten:

  • Elektrische Wärmepumpe
  • Biomasseheizung
  • Wasserstofffähige Heizung
  • Brennstoffzellenheizung
  • Solarthermische Anlagen
  • Anschluss an Gebäudenetz oder Wärmenetz bzw. Errichtung-Umbau-Erweiterung eines Gebäudenetzes („Gebäudenetz“ ist nach GEG ein Netz zur ausschließlichen Versorgung mit Wärme und Kälte von mindestens zwei und bis zu 16 Gebäuden und bis zu 100 Wohneinheiten)
  • Hybrid-Wärmepumpen

Nicht gefördert werden jedoch fossile Wärmeerzeuger, die nach GEG bei entsprechendem Brennstoffeinkauf auch zulässig wären. Diese sollen aber wegen der im Vergleich zu den anderen Techniken niedrigen Investitionskosten nicht gefördert werden. Das hat zur Folge, dass bei wasserstofffähigen Heizungen nur die Mehrkosten gegenüber einem herkömmlichen Kessel (ohne Wasserstoff-Fähigkeit) in Ansatz gebracht werden können. Brennstoffzellenheizungen dürfen nur mit grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden, also mit Wasserstoff, der aus Ökostrom (grün) erzeugt wurde. Alternativ ist aus Erdgas erzeugter Wasserstoff möglich, bei dem das dabei entstehende CO2  zum Beispiel in Erdlagerstätten verpresst wurde (blau).  Bei Hybrid-Wärmepumpen aus Kessel und Wärmepumpe ist der Kessel nicht förderfähig.

Als weitere Einzelmaßnahmen werden Heizungsoptimierungen zur Effizienzverbesserung oder Emissionsminderung gefördert. Die Effizienzverbesserung beinhaltet u.a. die Optimierung nach ZVSHK/VdZ-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“. Hier bietet es sich in manchen Fällen an, als ersten Schritt eine Optimierung durchzuführen. Mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen (mögliche Vorlauftemperaturen, Heizlast,…) lässt sich der mögliche Einsatz einer Wärmepumpe bestmöglich beurteilen. Bei der Emissionsminderung geht es im Wesentlichen um die Feinstaubwerte bei bestehenden Biomasse-Wärmeerzeugern.

Wie hoch ist die Förderung?

Die BEG versucht verschiedene Aspekte wie zum Beispiel die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kunden zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit einer Grundförderung als Zuschuss, verschiedenen Boni, einer Höchstgrenze und optional einem ergänzenden, vergünstigten Kreditangebot. Das führt leider dazu, dass die Übersicht leidet. Aufgrund der sehr hohen Zuschüsse von bis zu 70 % und der Zinsvergünstigung bei Inanspruchnahme des Kredites lohnt es sich aber, sich ein wenig vertiefend damit zu beschäftigen. Die im Folgenden beschriebenen Details sind in der Abbildung „Förderhöhen“ (s. oben) übersichtlich dargestellt.

  • Zuschussförderung - Grundlagen:

Die Grundförderung beträgt in der Regel 30% mit Ausnahme der Heizungsoptimierung (15% bei Effizienzverbesserung, 50 % bei Emissionsminderung). Dazu kommen Boni, die aber jeweils eigene Anforderungen mitbringen. Sie können addiert werden bis zu einem maximalen Fördersatz von 70 %. Gleichzeitig gibt es eine Höchstgrenze für die Investition in Höhe von 30.000 € für die erste Wohnung. Bei Mehrfamilienhäusern steigt diese Grenze ab der zweiten Wohneinheit um 15.000 € je weitere Wohnung. Dieser Satz sinkt ab der 7 Wohnung auf 8.000 €.

Rechenbeispiel

Beispiel 1: Einfamilienhaus – Das Einfamilienhaus hat eine Wohnung und erhält damit auf maximal 30.000 € Investition eine Förderung. Ist die Investition höher, ist das grundsätzlich nicht förderschädlich. Es gibt aber auf die Mehrkosten über 30.000 € hinaus keine Förderung.

Beispiel 2: Mehrfamilienhaus mit 8 Wohnungen

Wohnung 1

 

30.000 €

Wohnung 2-6

5 Wohnungen *15.000 € =

75.000 €

Wohnung 7-8

2 Wohnungen *  8.000 € =

16.000 €

Maximal förderfähige Investition

121.000 €

  • Zuschussförderung - Boni:

Ergänzend gibt es bei Biomasseheizungen mit staubarmer Technik 2.500 € extra. Alle anderen Boni erhöhen die Grundförderung um die jeweiligen Prozentpunkte bis zum maximalen Fördersatz.

Es gibt bei Wärmepumpen 5% extra für die Verwendung von natürlichen Kältemitteln (zum Beispiel Propan) oder bei Sole-Wasser- bzw. Wasser-Wasser-Wärmepumpen. Die nächsten beiden Boni sind beschränkt auf selbstnutzende Eigentümer. Vermieter werden nicht berücksichtigt. Die Eigentumsverhältnisse müssen mit einem Grundbuchauszug nachgewiesen werden. Ebenso wird eine Meldebestätigung benötigt.

Der Klimageschwindigkeits-Bonus richtet sich an Besitzer von funktionsfähigen Heizungen ab 20 Jahre. Nach der Sanierung wird das Gebäude nicht mehr fossil beheizt. Deswegen erhalten Hybrid-Wärmepumpen diesen Bonus nicht. Der Bonus startet mit 20 % und schmilzt ab 2029 in Zweijahresschritten ab.

Der Einkommensbonus soll finanziell schwache Haushalte unterstützen. Er ist an ein Haushaltseinkommen bis 40.000 €/a geknüpft und beträgt 30%. Denkbar wären hier zum Beispiel Rentner, deren Altersvorsorge das Haus darstellt.

Bei Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung gibt es 5% ergänzend bei der Umsetzung eines Sanierungsfahrplanes. Hier gibt es keine Einschränkungen bezüglich der Nutzergruppe.

Rechenbeispiel:

Ein Beispiel: Ein Rentnerehepaar, das ausschließlich die gesetzliche Rente bezieht, möchte 2024 eine Wärmepumpe in ihr Einfamilienhaus einbauen. Es handelt sich um eine Luft-Wasser-Wärmepumpe mit Propan als Kältemittel. Der alte Kessel läuft noch, ist aber fast 30 Jahre alt. Die neue Wärmepumpe, die den alten Kessel ersetzen soll, kostet 35.000 € (vor Förderung).

Der Fördersatz ermittelt sich zu:

Grundförderung                              30%
Natürliches Kältemittel                 +  5%
Klimageschwindigkeits-Bonus     +20%
Einkommensbonus                      +30%
Summe:                                         85%
Begrenzt auf max. Höchstsatz       70%

 

Da die Wärmepumpe mit 35.000 € die Höchstgrenze von 30.000 € überschreitet, berechnet sich die Förderhöhe aus der Höchstgrenze: 70%*30.000 €= 21.000 € Förderung. Der Kunde zahlt am Ende effektiv nur 35.000 € - 21.000 € = 14.000 €. Damit ist aus Kundensicht die Wärmepumpe ähnlich teuer wie ein neuer Kessel.

Hinweis: Der Kunde muss sich bei Bedarf um die Zwischenfinanzierung des Förderbetrages kümmern. Eine Finanzierung über den ergänzenden, vergünstigten Kredit ist möglich.

 

  • ergänzende Kreditförderung

Bis 90.000 € zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen ist ein vergünstigter KfW-Kredit möglich (120.000 €/WE Höchstgrenze, maximal bis 100% der förderfähigen Kosten). Diese Förderung erfolgt zusätzlich zur Zuschussförderung.

Was muss bei der Antragstellung beachtet werden?

Der Zuschussantrag erfolgt bei der BAFA (Optimierung, Netze) und bei der KfW (alle anderen aus der obigen Aufzählung). Das ist anders als im letzten Jahr.

Der Kreditantrag wird über die Hausbank eingereicht.

Ebenfalls anders als im Vorjahr: Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der beauftragten Maßnahme ergibt. Die Zusagen sind befristet (36 Monate)! Bezahlungen erfolgen unbar.

Es gilt aus Sicht des Kunden folgender Ablauf, der auch auf der Webseite www. Energiewechsel.de dargestellt wird:

  1. An Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik-Fachunternehmen wenden und auf Wunsch nach Förderung ansprechen und Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellen lassen.
  2. Lieferungs- und Leistungsvertrag für neue, förderfähige Heizung mit Fachunternehmen abschließen. Dieser muss bereits das voraussichtliche Datum der Umsetzung der Maßnahme enthalten. Zudem ist erforderlich, dass die Erteilung der Förderzusage durch die KfW als aufschiebende bzw. die Ablehnung der Förderung durch die KfW als auflösende Bedingung Vertragsbestandteil ist.
  3. Im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren, Zuschuss beantragen und der Erhalt der Zuschusszusage abwarten.
  4. Vorhaben nach Erhalt der Zuschusszusage umsetzen und Bestätigung nach Durchführung (BnD) vom Fachunternehmen bzw. Energieeffizienz-Expertin/Experten erstellen lassen.
  5. Sich identifizieren, Nachweise einreichen und nach Nachweisprüfung Zuschuss erhalten.

Fraglich bleibt, wie mit dem Erfordernis der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung umgegangen werden soll. Das Bundesministerium hat zugesagt, dass die Antragsbearbeitung - elektronisch gestützt - erheblich beschleunigt erfolgen soll, sodass eine Förderzu- oder -absage innerhalb von zwei Wochen vorliegen soll. Gleichwohl können zum Schutz vor nachträglichen Preisänderungen der Lieferanten entsprechende Verträge unter zwei "Bedingungen" geschlossen werden:

  1. Aufschiebende Bedingung der positiven Förderzusage (wie von der Förderrichtlinie gefordert).
  2. Bedingung des Vorliegens des Förderbescheids innerhalb von 3 Wochen.

Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass mit Ablauf der 3-wöchigen Frist die im BEG EM vorgegebene Vertragsgrundlage wegfallen würde. In der Folge müsste das Antragsverfahren von neuem gestartet werden.

Textbaustein:

Der Vertrag wird aufschiebend bedingt durch die Erteilung der Förderzusage durch die KfW geschlossen. Der Vertrag kommt nicht zustande, wenn die Förderzusage durch die KfW nicht innerhalb von 3 Wochen ab Vertragsschluss vorliegt.

Bis voraussichtlich Ende Februar sind derzeit noch keine Anträge möglich. Für einen Übergangszeitraum ist daher die Möglichkeit vorgesehen, auf eigenes Risiko mit den Arbeiten zu beginnen. Der Antrag wird dann nachträglich eingereicht. Im Moment gibt es noch Interpretationsfragen bezüglich der Länge der Übergangsfrist. Sobald diese geklärt sind, werden wir unsere Informationen entsprechen ergänzen.

Was muss bei der Planung und Ausführung berücksichtigt werden?

Die Förderung ist an die Einhaltung sogenannter „Technische Mindestanforderungen“ (TMA) geknüpft. Hierbei kann unterschieden werden zwischen übergreifenden TMA, die im Prinzip bei allen Maßnahmen eingehalten werden müssen, Spezialanforderungen für die einzelne Maßnahme und Nachweispflichten, die über alle hier besprochenen Maßnahmen zumindest ähnlich sind.

 

übergreifende Anforderungen – gelten praktisch in allen besprochenen Fällen

  • Optimierung nach Fachregel "Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand" Verfahren B
  • bei Verfügbarkeit: Verbindung mit Internet herstellen
  • Energieverbrauchsanzeige
  • Effizienzanzeige (außer Biomasse)
  • Anschluss-/Benutzungszwang beachten

 

Spezialanforderungen

Je nach Wärmeerzeuger werden beim BAFA Listen mit förderfähigen Produkten genannt. Im Folgenden werden diese „Positivlisten“ genannt. Ohne entsprechende Listung sind die jeweiligen Produkte nicht förderfähig. Mit der Listung sind produktabhängige Anforderungen automatisch erfüllt. Sie werden im Folgenden daher nicht weiter aufgeführt.

 

elektrische Wärmepumpe

  • Positiv-Liste BAFA
  • automatisierte Netzdienlichkeit,  ab 1.1.25 Anschluss an Smart Meter Gateway möglich
  • natürliche Kältemittel (Propan,…) empfohlen, ab 1.1.28 Pflicht
  • JAZ>=3
  • Bohrfirmen nach DVGW W 120-2, verschuldensunabhängige Versicherung

 

Biomasseheizung

Es handelt sich um Biomassekessel Pellet oder Hackgut, Pelletöfen mit Wassertasche, besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel sowie Kombinationskessel Biomasse Pellet/Hackgut - Scheitholz ab 5 kW

  • automatische Beschickung
  • Positivliste BAFA
  • Pufferspeicher mit 30/55 l/kW (reine Pelletanlage/Anlagen mit Scheitholz)
  • Klimabonus nur bei Kombination mit Solarthermie (WW und/oder Heizung) oder PV+ Heizstab (nur WW) oder Wärmepumpe (WW und/oder Heizung). 100 % WW-Deckung nach Standardwerten der DIN V 18599.

 

wasserstofffähige Heizung

  • Betrieb mit 100% H2 ist möglich
  • ETAs>=92/87% (<=70kW/>70kW) bei Volllast und 96% bei 30% Teillast, jeweils bei Betrieb mit Erdgas

 

Brennstoffzellenheizung

  • Betrieb mit grünem oder blauem Wasserstoff oder Biomethan
  • Ausgaben für Elektrolyseur nicht förderfähig
  • Einbindung in Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes
  • Gesamtwirkungsgrad η >=082, elektr. Wirkungsgrad ηel>=0,32
  • Einbindung in Wärme- und Stromversorgung des Gebäudes
  • Hersteller stellt für mindestens 10 Jahre Betrieb sicher
  • mindestens 10 Jahre Vollwartung mit ηel>=0,26

 

Solarthermische Anlagen

  • Nutzung im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe
  • Positivliste
  • keine Schwimmbadabsorber
  • Erfassung der solaren Erträge im Kollektorkreis erst ab 20 m² (Vakuumkollektoren)/30 m²

 

Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz

  • Anschluss bzw. Erneuerung Anschluss an Gebäudenetz nach GEG mit mind. 25 % EE oder unvermeidbare Abwärme oder an ein Wärmenetz
  • Wärmeverteilung auf dem Grundstück, MSR-Technik, Wärmeübergabestation, Umfeldmaßnahmen

 

Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes

  • Wärmeverteilung auch außerhalb des Grundstückes, Wärmeerzeuger, Wärmespeicher, MSR-Technik, Wärmeübergabestation, Umfeldmaßnahmen
  • keine Förderung von Öl/Gas/Kohle-Anlagen
  • Effizienzanzeigepflicht
  • Klimabonus nur bei Kombination mit Solarthermie (WW und/oder Heizung) oder PV+ Heizstab (nur WW) oder Wärmepumpe (WW und/oder Heizung). 100 % WW-Deckung nach Standardwerten der DIN V 18599 oder 25% Anteil WP/solar/unvermeidbare Abwärme an Wärmeerzeugung
  • Nachweis EE oder unvermeidbare Abwärme nach DIN V 18599 oder AGFW FW 309

 

Hybrid-Wärmepumpe

Rein formal gibt es keinen Förderpunkt „Hybrid-Wärmepumpe“. Allerdings werden die Wärmepumpenkosten, nicht jedoch die Kosten für den fossilen Kessel, gefördert. Näheres hierzu regelt das „Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen“, das bislang noch nicht veröffentlicht wurde.

 

Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung und zur Emissionsminderung

- Verbesserung Anlageneffizienz

  • Heizungsanlagen>2 Jahre, bei fossilen Anlagen: max. 20 Jahre
  • alle Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz: Optimierung, neue Pumpen, nicht jedoch Wärmeerzeuger und WW-Bereitung
  • Nassläufer- Umwälzpumpe und TW-Zirkulationspumpe EEI>=0,2
  • Trockenläufer-Umwälzpumpen: Elektromotor der Klasse IE4 und MEI>=0,6

- Emissionsminderung bei festen Brennstoffen:

  • >=4 kW, älter 2 Jahre,
  • keine Einzelraumfeuerungsanlagen
  • Reduzierung der Staubemission mindestens 80 % unter vorgegebenen Randbedingungen, nur bei Einhaltung der Anforderungswerte nach Stufe 1 (§ 5 1. BImSchV) schon vor Maßnahme sowie Einhaltung §25 (1) in Verbindung §5 1. BImSchV)

 

Nachweise

  • Fachunternehmererklärung
  • VdZ-Formular (außer Gebäude-\Wärmenetz)
  • JAZ-Berechnung bei Wärmepumpe
  • Produktnachweise nach Produktgruppe

Was wird noch gefördert?

Neben der Förderung für den Wärmeerzeuger  gibt es im BEG auch Förderung für Techniken, die eher den Gewerbebau betreffen, oder für die Hülle. Dabei sind mehrere Maßnahmen gleichzeitig möglich. Wenn also zum Beispiel mit dem Austausch des Wärmeerzeugers auch die Fenster gewechselt werden sollen, ist dies zulässig. Gleiches gilt für die Fassadendämmung. Ebenfalls möglich ist die Bezuschussung von energetischer Fachplanung und Baubegleitung. Diese ist aber an einen Energie-Effizienzexperten gebunden. 

Alternativ gibt es nach wie vor die steuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen nach §35c EStg (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35c.html). Diese dürfte aber nur in einer überschaubaren Zahl der Fälle attraktiver sein.

Downloads und Links

Grafik als PDF „Förderung BEG 2024

Grafik als PDF „TMA 2024

Richtlinientext Bundesanzeiger

BMWK Energiewechsel: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Home/home.html

Förderung von Einzelmaßnahmen im Bestand nach BEG: https://www.zvshk.de/themen/beg-foerderung-von-einzelmassnahmen-im-bestand/