Wartung als Schlüssel zur Kundenbindung
Wartungsverträge bedeuten für den Handwerksbetrieb eine hohe Kundenbindung,
die Chance regelmäßig die Kundenanlage zu sehen, Mängel zu erkennen, Verbesserungsvorschläge zu machen und nicht zuletzt eine weitgehend konstante Einnahme dem Wartungsgeschäft.
Der Wartungsvertrag beinhaltet folgende Beiblätter:
- Ölfeuerungsanlage
- Erdtankanlage für Heizöl
- Kellertankanlage für Heizöl
- Gasfeuerungsanlage mit Gebläse
- Gasfeuerungsanlage ohne Gebläse
- Gasgerät
- Gasanlage – Rohrleitungen und Armaturen
- Zentralheizungsanlage
- Zentralheizungskessel (Reinigung)
- Pelletkessel
- Pelletlager bis 10 m³
- Scheitholzkessel
- Wassererwärmungsanlage
- Trinkwasseranlage – Rohrleitungen und allgemeine Armaturen
- Trinkwasseranlage – Besondere Armaturen und Apparate
- Entwässerungsanlage – Schmutzwasser
- Entwässerungsanlage – Regenwasser
- Sole-Wasser-Wärmepumpe
- Wasser-Wasser-Wärmepumpe
- Luft-Wasser-Wärmepumpe
- Thermische Solaranlage
- Fotovoltaikanlage
- Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage)
- Störungsbeseitigung zwischen zwei Wartungen (Störungsdienst)
- Servicearbeiten am Mikro-KWK-Gerät auf Basis eines Stirlingmotors
- Servicearbeiten am Mikro-KWK-Gerät auf Basis eines Dieselmotors
- Servicearbeiten am Mikro-KWK-Gerät auf Basis eines Ottomotors
- Servicearbeiten am Mikro-KWK-Gerät auf Basis einer PEM-Brennstoffzelle
- Servicearbeiten am Mikro-KWK-Gerät auf Basis einer SOFC Brennstoffzelle
- Checkliste für allgemeine Servicearbeiten
Zudem beinhaltet der Wartungsvertrag folgende Datenblätter:
- Heizungsanlage
- Revion Datenblatt für wiederkehrende Heizungswartung mit Störungsbeseitigung
- Mängelanzeige mit Störungsbeseitung
Der Wartungsvertrag ist editierfähig, d. h. als PDF-Datei ausfüllbar und für den jeweiligen Unternehmensauftritt anpassbar.
HINWEIS:
Die Verträge erhalten für den Verbraucher kein Widerrufsrecht und sind somit bei einem Vertragsabschluss mit einem Verbraucher nur dann zu verwenden, wenn der Vertragsabschluss in den Geschäftsräumen des Unternehmers ("im stationären Handel) vorgenommen wird. (§ 312a Abs. 2 BGB).
Die Verträge sind nicht zu verwenden, wenn der Vertrag mit einem Verbraucher
- an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (§ 312b BGB)
- oder im Fernabsatz geschlossen wird (§ 312c BGB).