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Standpunkte des ZVSHK

Bundestag befasst sich endlich fachlich mit dem GEG!

ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Bramann als Experte geladen

ZVSHK-Hauptgeschäftsführer Helmut Bramann in Berlin

Berlin, 21. Juni 2023 - Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat sich am Mittwoch, 21. Juni 2023, in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (20/6875) sowie den Leitplanken der Koalitionsfraktionen zur weiteren Beratung des GEG befasst. Als Experte beratend mit dabei: Helmut Bramann, Hautgeschäftsführer des ZVSHK.

„Nachdem der Entwurf des „Heizungsgesetzes“ (GEG) politisch und kommunikativ misslungen ist, ist es aus unserer Sicht jetzt umso wichtiger, die gesetzlichen Regelungen im Kontext der Wärmewende so zu gestalten, dass die Menschen das Vertrauen und die Investitionsbereitschaft in die geplante Wärmewende wiedererlangen und der eingeschlagene Modernisierungspfad nicht abreißt“ erklärt Helmut Bramann.

Die Vorschläge des SHK-Handwerks hierzu liegen auf dem Tisch:

  1. Es braucht einen einfachen, nachvollziehbaren gesetzlichen Rahmen, der den technologischen Lösungsraum offen gestaltet, alle erneuerbaren und klimaneutralen Energie- und Wärmeerzeugungstechniken gleichberechtigt zum Tragen kommen lässt und einen realistischen zeitlichen Rahmen setzt. Das schließt insbesondere auch die Effizienz- und Optimierungsmaßnahmen ein.
  2. Die Praxistauglichkeit des Gesetzes bedarf eines möglichst einfachen verständlichen Nachweisverfahrens der Erreichung der 65%-Pflicht.
  3. Holz- und Pelletheizungen sollten sowohl im Neubau als auch beim Heizungstausch ohne zusätzliche technische Verpflichtungen eingesetzt werden können.
  4. Kommunale Wärmeplanung und individuelle Sanierungsfahrpläne müssen Hand-in-Hand gehen. Hierfür müssen zentrale und dezentrale Energie- und Wärmeversorgungssysteme gleichberechtigt berücksichtigt werden.
  5. Vorgaben werden gleichwohl eine deutliche Mehrbelastung darstellen, die nur durch umfassende finanzielle Unterstützung wirtschaftlich bzw. überhaupt finanziell stemmbar ist. Der Förderrahmen muss jetzt parallel schnellstmöglich auf den Weg gebracht werden.
  6. In Bezug auf das Inkrafttreten des GEG bedarf es pragmatischer Übergangsfristen. In Anbetracht der fundamentalen Änderungen der Anforderungen ist der 01.01.2024 nicht mehr praxistauglich. Bereits jetzt werden Aufträge abgeschlossen, die erst im Jahr 2024 zur Ausführung kommen. Hierfür muss Vertrauensschutz gelten. Das Gesetz sollte daher auf den Vorhabenbeginn abstellen, wie auch in der zugehörigen Förderrichtlinie BEG.