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Aufzeichnungspflichten der Arbeitszeiten

Aufzeichnungspflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 MiLoG (Mindestlohngesetz)

Betriebe des Baugewerbes müssen nach dem Mindestlohngesetz Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren. Die zuständige Überwachungsbehörde (Zoll) empfiehlt im Rahmen der gleichlautenden Verpflichtung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz auch die Dokumentation der Pausendauer.  

In der Regel unterfallen Betriebe des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks, des Klempner- sowie des Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerks dieser Verpflichtung und haben die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu dokumentieren. Ausnahmsweise nicht betroffen sind diese Betriebe, wenn sie nicht überwiegend Bauleistungen erbringen, insbesondere mehr als 50% ihrer Tätigkeit in Werkstätten ausüben.

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