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Änderung KWKG

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Potsdam, 18.08.2020 - Der ZVSHK möchte Sie auf Änderungen beim KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) hinweisen.

Im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes wurde unter anderem auch das KWKG geändert. Änderungen ergeben sich im Wesentlichen bei Anlagen >50kWel.

Bei Anlagen unterhalb dieser Grenze wurde die Förderdauer auf 30.000 Vollbenutzungstunden halbiert bei einer Verdoppelung des Fördersatzes. Dies führt in vielen Fällen zu einer deutlichen Verkürzung der Gesamtförderdauer. Lediglich bei Auslegungen oberhalb von 7000 Vollbenutzungsstunden verlängert sich die Gesamtförderdauer (bei ansonsten identischer Höchstsumme).

In den meisten Fällen verkürzt sich daher die Zeit des Förderzuflusses. Das bedeutet, dass der Anlagenbetreiber die Fördermittel schneller ausgezahlt bekommt. Der Anlagenbetreiber erhält dadurch im Vergleich zur bisherigen Regelung, eher einen Impuls, die Anlagen mit weniger Stunden im Jahr laufen zu lassen. Die bisher in vielen Fällen übliche Auslegung auf Dauerlauf erlaubt ein nur sehr beschränkt netzdienliches Verhalten.

Bei µ-BHKWs bis 2 kWel ändert sich nichts. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um kleine Brennstoffzellen.

Weitere Informationen finden Sie im nachstehenden Newsletter der ASUE.