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DIN 4140 - Mindestabstände sind nicht anerkannte Regel der Technik

Die DIN 4140 "Dämmarbeiten an betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der technischen Gebäudeausrüstung - Ausführung von Wärme- und Kältedämmungen" sieht unter Abschnitt 4.3 Voraussetzungen für Dämmarbeiten unter anderem vor, dass "Um das Objekt fachgerecht und ohne Erschwernis dämmen zu können ...", (...) Mindestabstände von 100 mm zwischen den Dämmungen eingehalten sein müssen. In diesem Punkt ist sie keine anerkannte Regel der Technik.

In der technischen Gebäudeausrüstung können in der Praxis aus Platzgründen diese Dämmabstände nicht eingehalten werden. Abstände < 100 mm sind in der Hausinstallation der Normalfall. Fachgerecht ist daher auch die Dämmung mit geringeren Abständen, was der Normtext bei genauem Lesen auch vorsieht.  

Der in der technischen Norm verwendete Begriff der "Erschwernis" ist hingegen nicht technikrelevant und kann deswegen nicht in einer technischen Regel festgelegt werden.

Es handelt sich allein um eine vertragsrelevante Aussage, die wichtig für die Preisfindung und die zeitliche Abwicklung sein kann.  Deswegen sehen die insoweit allein maßgeblichen ATV DIN 18299 0.2.2 und DIN 18421 0.1.2 (beide sind keine rein technischen Regeln, sondern eine Mischform zwischen AGB und technischen Spezifikationen) vor, dass das Vorliegen besonderer Erschwernisse im Leistungsverzeichnis anzugeben ist.  Maßgebliches Kriterium ist dort, dass die als Erschwernis charakterisierenden Umstände "besonders", also ungewöhnlich sind. Die Unterschreitung von einem Mindestabstand von 100 mm in der Hausinstallation erfüllt dieses Kriterium nicht. Sie dürfte üblich sein. Daher kann es sich nicht um eine Erschwernis handeln.  

Bedenklich ist insoweit auch die unveränderte Einbeziehung der DIN 4140 über die ATV DIN 18421 3.1 und 3.2. Soweit eine Korrektur der DIN 4140 nicht erfolgt, ist eine entsprechende Anpassung der ATV erforderlich, um ungewünschte Differenzen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vermeiden.