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Kein Werklohnanspruch bei Schwarzgeldabrede

Mit Urteil vom 10. April 2014 (AZ VII ZR 214/13) stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass bei Schwarzgeldabreden kein Zahlungsanspruch des Auftragnehmers besteht.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Elektrounternehmen Installationsarbeiten an vier Reihenhäusern vorgenommen. Mit dem Auftraggeber war ein Pauschalpreis von 18.800 Euro vereinbart, von dem 5.000 Euro ohne Rechnung ausgezahlt werden sollten. Nach Abschluss der Arbeiten weigerte sich der Auftraggeber, den noch offenen Barbetrag in Höhe von 2.700 Euro sowie ausstehende Restzahlungen des Pauschalbetrages zu bezahlen, woraufhin der Auftragnehmer Klage erhob.

Mit dieser scheiterte er jetzt vor dem BGH, der klarstellte, dass bei Schwarzgeldabreden ein Zahlungsanspruch des Auftragnehmers unter allen Gesichtspunkten ausgeschlossen ist. So könnten aus dem Werkvertrag keine Ansprüche abgeleitet werden, weil dieser wegen Verstoß gegen gesetzliches Verbot, nämlich das Verbot der Schwarzarbeit, nichtig ist.

Aber auch ein Anspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht. Denn ein solcher Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe nur dann, wenn der ohne Auftrag Handelnde seine Aufwendungen für erforderlich halten durfte. Davon könne er jedoch bei einer Schwarzgeldabrede nicht ausgehen.

Das Gericht schließt – anders als in der Vergangenheit – aber auch einen Bereicherungsanspruch aus. Dieser würde dann bestehen, wenn der Auftraggeber durch die Werkleistung ungerechtfertigt bereichert wäre und er deswegen zur Herausgabe der Bereicherung oder eines entsprechenden Wertersatzes verpflichtet wäre.

Auch dies sei jedoch aufgrund der Schwarzgeldabrede ausgeschlossen. Das Gericht führt aus, dass die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung dann ausgeschlossen ist, wenn der Empfänger bei Annahme und der Leistende bei Gewährung der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen haben, hier die Schwarzgeldabrede. Das Ergebnis sei auch nicht unbillig, weil beide Seiten gleichermaßen dem Risiko ausgesetzt seien, übervorteilt zu werden. Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoße, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen.

Fazit:
Der BGH macht deutlich, dass die Beteiligten einer Schwarzgeldabrede keinerlei zivilrechtlichen Schutz verdienen. Weder gibt es einen Vergütungs- noch einen Mängelhaftungsanspruch. Der Werkunternehmer verliert insoweit auch jeglichen Anspruch auf die von ihm eingebrachten Materialien, die durch die Verarbeitung in das Eigentum des Auftraggebers übergegangen sind. In der Vorinstanz hatte das Schleswig-Holsteinische OLG völlig zu Recht darauf verwiesen, dass dieses Ergebnis dem Ziel des Gesetzgebers entspreche, Schwarzarbeit zu sanktionieren. Es hänge ohnehin von Zufall ab, welche der Parteien einen Vorteil aus der Störung der Leistungsbeziehung zieht. Das Risiko trage nämlich derjenige, der vorleistet  (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. August 2013 – 1 U 24/13).