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Dritte Novelle Förderprogramm Neueinbau stationärer RLT-Anlagen

Beschaffung und Einbau von Zu-/Abluftventilatoren

Sankt Augustin, 16.09.2021 - Mit Wirkung zum 10. September 2021 ist die dritte Novelle des Förderprogramms in Kraft getreten. Dadurch wird das bisherige Förderprogramm um die Beschaffung und den Einbau von Zu-/Abluftventilatoren in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren erweitert. Die zusätzliche Unterstützung der Länder mit bis zu 200 Millionen Euro bei der Beschaffung von mobilen Raumluftreinigern für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren bleibt ebenfalls bestehen. Mit den beiden zuletzt genannten Erweiterungen wird das Ziel verfolgt, das Übertragungsrisiko mit SARS-CoV-2 in der Gruppe derjenigen zu reduzieren, für welche derzeit noch kein Impfstoff gegen SARS-CoV-2 zugelassen ist.

Welche Zu-/Abluftventilatoren können gefördert werden?

Gefördert wird die Beschaffung und der Einbau von in Fenstern, Dach- oder Außenwanddurchbrüchen fest zu verbauenden Zu-/Abluftventilatoren, die den Innenraum mit Außenluft versorgen und die Abluft aktiv nach außen abtransportieren. Bei einem Umluftanteil von fünf Prozent bis zu 50 Prozent muss der Außenluft-volumenstrom mindestens 15 m³ je Stunde und Person betragen.

Was ist bei der Beschaffung und dem Einbau von Zu-/Abluftventilatoren zu beachten?

Die Beschaffung und der Einbau von Ventilatoren wird ausschließlich für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit gefördert. Eine eingeschränkte Lüftungsmöglichkeit liegt bei Räumen vor, die nicht über eine RLT-Anlage mit Frischluft versorgt werden und in denen die Fenster nur kippbar und/oder nur Lüftungsklappen mit minimalem Quer-schnitt vorhanden sind. Nur die Kombination von Zu- und Abluftventilatoren ist förder-fähig. Eine Ausstattung eines Raumes ausschließlich mit Zu- oder Abluftventilatoren ist nur dann förderfähig, wenn der Raum nach Umsetzung der Maßnahme mit mindestens einem Zuluft- und mindestens einem Abluftventilator ausgestattet ist. Um einen ungewünschten Luftaustausch und den damit verbundenen Wärmeverlust außerhalb der Nutzungszeiten zu verhindern, müssen die Zu-/Abluftventilatoren mit entsprechenden Verschlussvorrichtungen (Klappen, Lamellen, etc.) ausgestattet sein.

Wie ist vorzugehen, wenn bereits ein Antrag für den Neueinbau gestellt wurde und jetzt zusätzlich für die gleiche Einrichtung Zu-/Abluftventilatoren eingebaut werden sollen?

Antragsteller, die bereits einen Antrag auf Förderung eines Neueinbaus von stationären RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren auf Grundlage der am 11. Juni 2021 in Kraft getretenen Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen gestellt haben, können nach Maßgabe der Vorschriften dieser Richtlinie einen zusätzlichen Antrag für die Beschaffung und den Einbau von Zu-/Abluftventilatoren für die gleichen Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren stellen. Die Antragsteller müssen sich in diesem Fall die ursprünglich beantragten bzw. bereits zugebilligten finanziellen Mittel auf den neuen Antrag anrechnen lassen, sodass die Summe aller Anträge pro Standort die Förderhöchst-grenze von 500.000 Euro nicht überschreitet. Die Bagatellgrenze von 2.000 Euro ist entsprechend zu beachten.
 
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