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Entwurf 1. Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV

Die Änderungen bei der direkten Förderung (BEG) nun auch für die steuerliche Förderung

Sankt Augustin, 20.01.2021 - Mit der ersten Änderungsverordnung zur Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) werden die Änderungen bei der direkten Förderung (BEG) nun auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen. Um in Bezug auf die förderfähigen Maßnahmen einen Gleichklang der steuerrechtlichen Förderung mit den neu konzipierten Programmen der Gebäudeförderung herzustellen, werden die Mindestanforderungen in der Rechtsverordnung an die grundlegenden Anforderungen der Technischen Mindestanforderungen zum Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG), Teilprogramm Einzelmaßnahmen angepasst.

Zudem wird der Begriff des Fachunternehmens auf weitere Gewerke ausgedehnt und damit dem Umstand in der Praxis Rechnung getragen, dass bei der Durchführung energetischer Maßnahmen unterschiedliche Fachleute beteiligt sind. Auf Initiative des ZVSHK wurde nun erstmalig der Ofen- und Luftheizungsbauer aufgenommen. Ebenso wurde die bisherige Bezeichnung „Sanitär- und Klempnerarbeiten“ in Klempnerarbeiten geändert und damit an Anlage A der Handwerksordnung angepasst. Der Klempner stellt Dächer und Fassadenbekleidung aus Metall her und setzt energetische Maßnahmen an der Gebäudehülle um.

Das bisherige amtliche Formular "Bescheinigung des ausführenden Fachbetriebes" (siehe Anlage) wurde von der Finanzverwaltung noch nicht an die Änderungsverordnung angepasst. Dies wird vermutlich mit dem Inkraftreten der Änderungsverordnung erfolgen.