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Änderungen in den KfW-Förderprogrammen für Unternehmen

Die KfW informiert zu Änderungen in den Förderprogrammen „Energie und Umwelt“

1. Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Kredit (295):

 

Einführung eines neuen Förderangebots zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Einsatz erneuerbarer Wärmetechnologien in Unternehmen zum 01.01.2019.

 

Zum 01.01.2019 startet das neue Förderangebot "Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft – Kredit".

 

Derzeit bleiben erhebliche Energieeffizienzpotenziale in der Wirtschaft ungenutzt. Um spürbare Fortschritte bei der Verringerung des Endenergieverbrauchs und der Reduzierung der CO2-Emissionen zu erzielen, fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) verstärkt Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien für Prozesswärme in Deutschland.

 

Das BMWi strukturiert die bisherigen Förderangebote im Bereich Energieeffizienz neu. Das neue Förderangebot unterstützt entsprechende Maßnahmen durch zinsgünstige Kredite der KfW (bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten) in Verbindung mit Tilgungszuschüssen aus Mitteln des BMWi. Alternativ kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein Investitionszuschuss beantragt werden.

 

Eckdaten des neuen Förderprodukts:

Antragsberechtigt sind gewerbliche und kommunale Unternehmen, freiberuflich Tätige sowie Contractoren, unabhängig von ihrer Umsatzgröße. Der maximale Kreditbetrag beträgt i. d. R. 25 Mio. EUR, die Kreditlaufzeit maximal 20 Jahre. Der Zinssatz kann bis zu 10 Jahre festgeschrieben werden. Gefördert werden Investitionen in die Anlagen- und Prozessmodernisierung:

  • Modul 1 Querschnittstechnologien:
  • Elektrische Motoren und Antriebe
  • Ventilatoren
  • Pumpen für die industrielle und gewerbliche Anwendung
  • Druckluftanlagen
  • Anlagen zur Abwärmenutzung bzw. Wärmerückgewinnung aus Abwasser
  • Dämmung von industriellen Anlagen bzw. Anlagenteilen
  • Frequenzumrichter
  • Modul 2 Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien:
  • Solarkollektoranlagen
  • Biomasseanlagen
  • Wärmepumpen
  • Modul 3 Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
  • Modul 4 Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen, wie z.B.:
  • Verfahrensumstellungen
  • Maßnahmen zur Abwärmenutzung
  • Maßnahmen an der Gebäudeanlagentechnik, sofern sie primär auf Prozesse zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten wirken
  • Bereitstellung von Prozesswärme und -kälte
  • Vermeidung von Energieverlusten im Produktionsprozess

Die genauen qualitativen Anforderungen für die Module 1 bis 3 finden sich in den jeweiligen "Technischen Mindestanforderungen". Für eine Förderung unter Modul 4 ist ein Einsparkonzept erforderlich. Die "Technischen Mindestanforderungen" stellt die KfW ab sofort und das verbindliche Muster für das "Einsparkonzept" rechtzeitig vor Programmstart im KfW-Partnerportal zur Verfügung.

 

Die Tilgungszuschüsse in den Modulen ermitteln sich wie folgt:

  • für Maßnahmen aus Modul 1, 3 und 4 bis zu 30 % der förderfähigen Investitions(mehr)kosten
  • für Maßnahmen aus Modul 2 bis zu 45 % der förderfähigen Investitions(mehr)kosten

Kleine und mittlere Unternehmen erhalten in allen Modulen zusätzlich einen Bonus auf den Tilgungszuschuss in Höhe von 10 Prozentpunkten.

 

In Modul 4 ist die maximale Förderung auf einen Betrag von 500 EUR pro eingesparter Tonne CO2 und Jahr bzw. für KMU auf 700 EUR pro eingesparter Tonne CO2 und Jahr begrenzt. Der maximale Tilgungszuschussbetrag pro Vorhaben beläuft sich im Modul 1 auf 200.000 EUR und in den Modulen 2 bis 4 auf 10 Mio. EUR. Grundlage für die Berechnung des Tilgungszuschusses sind die jeweiligen beihilferechtlichen Bestimmungen. Weitere Details enthält das beigefügte Merkblatt.

 

Im Rahmen der Beantragung dieses KfW-Kredites muss der Endkreditnehmer produktspezifische Datenschutzhinweise sowie eine Liste der subventionserheblichen Angaben im Programm 295 erhalten und die Kenntnisnahme bestätigen. Die Dokumente sollen rechtzeitig vor Programmstart im KfW-Partnerportal zur Verfügung stehen.

 

Hinweis: Mit dem Vorhaben darf erst nach erfolgter Zusage durch die KfW begonnen werden! Von dieser Regelung kann in begründeten Fällen auf Antrag abgewichen werden. Den Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn stellt die KfW in Kürze im KfW-Partnerportal zur Verfügung.

 

Da der Bundesregierung an einem zügigen Start der Förderung gelegen ist, möchte das BMWi das Programm zum 01.01.2019 starten. Die KfW musste daher von ihrer üblichen Ankündigungsfrist von 3 Monaten abweichen und bittet hierfür um Verständnis.

 

 

2. KfW Energieeffizienzprogramm Abwärme – gefördert durch das BMWi (294), KfW Energieeffizienz-programm Abwärme – Investitionszuschuss (494):

 

Einstellung der Förderprodukte zum 31.12.2018

 

Die KfW teilt mit, dass beide Produkte zum 31.12.2018 eingestellt werden. Anträge, die der KfW bis zum 31.12.2018 vorliegen, werden noch auf Basis der Richtlinie für die Förderung der Abwärmevermeidung und Abwärmenutzung in gewerblichen Unternehmen vom 25.08.2017 entschieden.

 

Bitte beachten Sie, dass die KfW nur vollständige Antragsunterlagen als fristwahrend akzeptieren kann!

 

Für die Bearbeitung der Anträge ist es zwingend erforderlich, dass der KfW das finale Abwärmekonzept sowie die Bestätigung zum Kreditantrag (294) bzw. der vollständig ausgefüllte Antragsvordruck (494) inkl. Anlagen zu diesem Zeitpunkt vorliegen und rechtsverbindlich unterzeichnet sind.

Hinweis:

Die grundsätzliche Kenntnis dieser Förderangebote zur Steigerung der Energieeffizienz und zum Einsatz erneuerbarer Wärmetechnologien in Unternehmen kann für potenzielle Auftraggeber der SHK-Fachbetriebe sehr nützlich sein und u.U. eine Auftragsvergabe begünstigen – selbst, wenn der Fachbetrieb mit seinem Hinweis nur den entscheidenden Anstoß für eine Finanzierungslösung oder Förderung gibt, ohne selbst ins Detail zu gehen.