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Energiewende

Neuregelungen ab 01.01.2016

Energiewende im Heizungskeller

Folgende Neuregelungen gelten ab 1. Januar 2016 im Gebäudebereich:  

Effizienzlabel für Heizungen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG)

Ab 1. Januar 2016 müssen Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, ein "Energielabel" tragen. Die Kennzeichnung informiert über den individuellen Effizienzstatus des Heizkessels. Zum Anbringen des Etiketts berechtigt sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger und bestimmte Energieberater. Sie sollen Verbraucher auf weiterführende Energieberatungen oder auch Förderangebote hinweisen.

Die Effizienzlabel können im Online-Shop des ZVSHK in Form von Grundpaketen und Großpaketen bestellt werden: https://www.zvshk.de/zvshkonlineshop/artikel/cat/nationales-effizienzlabel-fuer-heizungsaltanlagen/

Weitere Informationen und FAQ`s zum Effizienzlabel finden Sie unter: https://www.zvshk.de/fachwissen-fuer-shk-gewerke/energiewende/nationales-effizienzlabel-fuer-heizungsaltanlagen/ 

Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE)

Am 1. Januar 2016 startet das neue Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) mit den Förderkomponenten "Heizungs- und Lüftungspaket". Ziel ist es, neue Innovations- und Investitionsimpulse für die Wärmewende im Heizungskeller zu setzen. Hierfür stehen im APEE insgesamt 165 Millionen Euro pro Jahr über 3 Jahre zur Verfügung. Bauherren, die ihre Heizung austauschen möchten oder eine Lüftungsanlage einbauen wollen, erhalten für ihre Investition Zinsverbilligungen und Zinszuschüsse.

-   Heizungspaket zur Beschleunigung der Modernisierung von Heizungsanlagen

Mit dem neuen Heizungspaket wird die Ersetzung ineffizienter Heizungen durch besonders effiziente Anlagen unterstützt bei gleichzeitiger Optimierung des gesamten Heizungssystems (Heizung und Wärmeverteilung). Mit dieser Kombinationslösung wird ein fließender Übergang zwischen den bewährten Einzelmaßnahmen und den KfW-Effizienzhausstandards geschaffen. Für mit fossilen Energien (Öl, Gas) betriebene Heizungssysteme wird der Programmbaustein in die KfW-Förderprogramme des CO2-Gebäudesanierungsprogramms integriert; dadurch erhöht sich die Förderung für ein Heizungspaket auf 15 Prozent der Investitionskosten im Zuschuss, analog in der Kreditförderung. Für Systeme, die erneuerbare Energien nutzen, wird der Baustein in das Verfahren des Marktanreizprogramms (MAP) integriert und ein Zusatzbonus von 20 Prozent des bisherigen Förderbetrags für den Heizungsaustausch und pauschal 600 Euro für die Heizungsoptimierung gewährt.

-   Lüftungspaket: Vermeidung von Bauschäden

Durch die Förderung des Einbaus von Lüftungsanlagen in Kombination mit einer Sanierungsmaßnahme (z. B. Dämmung Außenwände) sollen Bauschäden (u. a. Schimmelbefall) vermieden werden. Das Lüftungspaket wird in die KfW-Förderprogramme des CO2-Gebäudesanierungsprogramms integriert; dadurch erhöht sich die Förderung für ein Lüftungspaket auf 15 Prozent der Investitionskosten im Zuschuss, analog in der Kreditförderung. 

Heizungscheck 2.0

Der Heizungs-Check 2.0 wird im Laufe des Jahres 2016 starten. Zurzeit wird noch eine gemeinsame Förderrichtlinie erarbeitet. Weitere Informationen zum Heizungscheck finden Sie unter:https://www.zvshk.de/fachwissen-fuer-shk-gewerke/energiewende/heizungs-check/

Austausch von Pumpen

Das Austauschprogramm für ungeregelte Heizungspumpen wird im Laufe des Jahres 2016 starten. Zurzeit wird noch die Förderrichtlinie erarbeitet. Weitere Informationen zum Austausch von Pumpen finden Sie unter: https://www.zvshk.de/fachwissen-fuer-shk-gewerke/energiewende/tausch-von-heizungspumpen/ 

Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten

Ab dem 1. Januar 2016 müssen Wohnraumlüftungsgeräte (u.a. Ventilatoren) das aus dem Haushaltsgerätebereich bekannte, farbige EU Effizienzlabel tragen (Klassen A+ bis G, grün bis rot). Diese Vorgaben ergeben sich aus der entsprechenden EU-Verordnung (Verordnung (EU) 1254/2014). 

Energielabel für gewerbliche Kühllagerschränke

Ab dem 1. Juli 2016 gibt es auch für gewerbliche Kühllagergeräte das bekannte farbige EU-Effizienzlabel. Die Vorgaben hierzu sind geregelte in der EU-Verordnung (EU) 2015/1095.