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Anerkennung gleichwertiger Verfahren des hydraulischen Abgleichs
Sankt Augustin, 24.03.2025 - Seit 1. Oktober 2024 sind gemäß § 60 c Abs. 3 GEG alternativ zum Verfahren B der ZVSHK-VdZ-VDMA-Fachregel gleichwertige Verfahren des hydraulischen Abgleichs zulässig.
Um alternative temperaturbasierte Verfahren für die Zwecke der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nutzen zu können, haben BMWK, BAFA, KfW und dena eine Checkliste mit Kriterien für die Anerkennung alternativer, insbesondere digitalisierter Verfahren entwickelt. Der ZVSHK war als direkt betroffener Stakeholder an der Erstellung der Checkliste beteiligt. Die nun finale Checkliste schafft Klarheit zu den Anforderungen, die alternative Verfahren des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B erfüllen müssen, um – für die Zwecke der BEG-Förderung – als gleichwertig anerkannt zu werden.
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