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Schornsteinfegerwesen - Verbändevereinbarung

Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) und der Zentralinnungsverband des Schornsteinfeger-Handwerks (ZIV) unterzeichneten Ende 2009 eine Verbändevereinbarung, die als Grundlage für ein bundeseinheitlich geordnetes Verfahren zur Gewerbeausübung im jeweils anderen Gewerk dient.

Die Vereinbarung bezieht sich auf die folgenden Teilbereiche des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks, die nach entsprechender Qualifikation vom Schornsteinfeger ausgeführt werden können:  

- Wartung von Feuerstätten (ausgenommen Reinigung, da die Wartungstätigkeit Kesselreinigung bereits dem Berufsbild des Schornsteinfegers zugeordenet ist)
- Planung, Bau und Wartung von Warmwasserzentralheizungsanlagen mit Öl-, Gas- und Festbrennstoffbefeuerung inklusive Warmwasserbereitung sowie thermische Solaranlagen

Als Teilbereiche des Schornsteinfeger-Handwerks sind für Installateur und Heizungsbauer folgende Tätigkeiten vorgesehen:

- Messen und Feststellen von Werten zum Immissionsschutz an Feuerstätten
- Mess- und Überprüfungstätigkeiten an Feuerstätten
- Kehr, Überprüfungs- und Messtätigkeiten an Feuerungsanlagen

Damit werden die grundsätzlichen Voraussetzungen geschaffen, dass Betriebe Tätigkeiten beider Gewerke aus einer Hand anbieten können.

Installateure und Heizungsbauer können mit einer entsprechenden Handwerksrollen-Eintragung mit dem Schornsteinfeger-Handwerk (Teileintrag) ihr Tätigkeitsspektrum ab dem 31.12.2012 (bis dahin gilt weiter das Kehrmonopol des Bezirksschornsteinfegers) um die oben genannten Bereiche ausweiten und somit ihren Kunden weitere Leistungen aus einer Hand anbieten. Insbesondere Überwachungsaufgaben nach 1. BImSchV können den Kunden dann mit angeboten werden.  

Grundsätzlich verboten bleibt  es dem Bezirksschornsteinfegermeister, Bauabnahmebescheinigungen für Anlagen auszustellen, die er oder Angehörige seines  Betriebes verkauft oder eingebaut haben.

Grundsätzlich verboten bleiben ihm bis zum 31.12.2012 außerdem gewerbliche Wartungsarbeiten an Anlagen im eigenen Kehrbezirk, die der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der 1. BImSchV unterfallen

Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die Daten aus dem Kehrbuch nicht privatwirtschaftlich nutzen. Kehrbuchdaten, einschließlich der Adressdaten, dürfen vom Bezirksschornsteinfegermeister nur zur Erfülllung seiner hoheitlichen Aufgaben genutzt werden.  

Mit der Verbändevereinbarung schaffen beide Verbände die Grundlage, ihre Mitglieder frühzeitig auf die vom Gesetzgeber gewollte weitergehende Marktöffnung vorzubereiten.

Bezüglich der Einzelheiten sowie der Schulungstermine wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Landesinnungs- bzw. -fachverband.