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Grundstücksanschluss an die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung als Handwerkerleistung

kann steuermindernd geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20. März 2014 (AZ VI R 56/12) entschieden, dass Kosten, die durch den zuständigen Wasserversorger gegenüber dem Grundstückseigentümer für den Anschluss des Grundstücks an die Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden, haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35 a EStG darstellen.

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt dies abgelehnt, weil die Arbeiten nicht im Haushalt der Kläger, sondern vor dessen Grundstück im öffentlichen Verkehrsraum vorgenommen wurden. Der BFH stellt klar, dass für eine Geltendmachung nach § 35 a EStG nicht erforderlich sei, dass solche Arbeiten zwingend auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen erfolgen. Sie könnten auch auf einem benachbarten Bereich durchgeführt werden; entscheiden sei, dass sie in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Dies sei bei einem Hausanschluss in der Regel der Fall, so dass es nicht darauf ankomme, ob dieser auf oder vor dem Grundstück installiert werde.