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Chemikalien-Klimaschutzverordnung: Bundestag beschließt neue Zertifizierungspflicht

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 26.6.2008 die Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (ChemKlimaschutzV) beschlossen.

Die Verordnung enthält chemikalien- und abfallrechtliche Regelungen, die darauf zielen, die Einträge bestimmter klimaschädlicher fluorierter Treibhausgase in die Erdatmosphäre durch Verhinderung bzw. Minimierung von Undichtigkeiten in Anwendungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, sowie durch Statuierung einer Rücknahmeverpflichtung erheblich zu reduzieren. Sie ergänzt dabei die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (F-Gase-Verordnung) insbesondere um Regelungen zu höchstzulässigen Leckageraten, Rücknahme und Entsorgung und zur Sachkunde des eingesetzten Personals. Damit schreibt die Verordnung Betreiberpflichten fest und definiert persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten.

Leckageraten
Die Verordnung definiert für Kältesätze mit einer Kältemittelfüllmenge ab 3 Kilogramm in einem Stufensystem zulässige Leckageraten, welches auf den Einrichtungszeitpunkt und die Füllmenge abstellt. Für Anwendungen mit hermetisch abgeschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 Kilogramm Kältemittel enthalten, gelten diese Leckageraten nicht.

Betreiberpflicht
Die Verordnung überträgt dem Betreiber einer entsprechenden Anlage die Verantwortung für die Einhaltung der Leckageraten und der fachgerechten Rückgewinnung der Kältemittel. Geräte, die den Elektro- und Elektronikgerätegesetz unterfallen (erkennbar durch die entsprechende Kennzeichnung der Geräte) sind aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Persönliche Voraussetzungen
In § 5 definiert die Verordnung persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten. Danach bedarf es für die Installation, Wartung oder Instandhaltung sowie Rückgewinnung von Kältemitteln einer
1.      Sachkundebescheinigung
2.      erforderlicher technischer Ausstattung
3.      Zuverlässigkeit
4.      Zertifizierung
5.      (Bei Dichtheitsprüfungen) Weisungsfreiheit.

Sachkundebescheinigung
Voraussetzung für die Erlangung einer Sachkundebescheinigung für Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ist zum einem eine für die Tätigkeiten befähigende handwerkliche Ausbildung, zu der die Ausbildung im SHK-Bereich (Anlagenmechaniker und Ofen- und Luftheizungsbauer) ausreichen dürfte und eine theoretische und praktische Prüfung. Die Inhalte dieser theoretischen und praktischen Prüfungen ergeben sich aus der EG-Verordnung 303/2008. Soweit diese Inhalte bereits im entsprechenden Ausbildungsgang enthalten sind (nach der Begründung insbesondere im Kälteanlagenbauer-Handwerk), kann die zuständige Behörde auch deren Abschlusszeugnisse als Sachkundenachweis anerkennen.

Ausstellung von Sachkundebescheinigungen
Für diese Fälle sind zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen im Rahmen der Durchführung ihrer jeweiligen Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern berechtigt sowie die Handwerksinnungen, soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden (§ 33 Abs. 1 Satz 3 HwO). Zum anderen kann die zuständige Behörde Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder auch Betriebe durch Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung zur Ausstellung von Sachkundenachweisen berechtigen. Voraussetzung ist, dass die dort durchgeführte Aus- und Fortbildung den oben bereits angesprochenen Inhalten entspricht.

Zertifizierung
Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag das oben genannte erforderliche Zertifikat, wenn der Antragsteller nachweist, dass sachkundiges Personal für die auszuführenden Tätigkeiten zur Verfügung steht.

Sanktionen
Werden Tätigkeiten ausgeführt ohne die erforderlichen persönliche Voraussetzungen zu erfüllen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld mit bis zu 50.000 Euro belegt werden kann.

Übergangsregelungen
Die Verordnung enthält Übergangsregelungen, nach der eine Sachkundebescheinigung bis zum 04. Juli 2009 nicht erforderlich ist, wenn bei Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen eine dazu befähigende Ausbildung (z.B. SHK) vorliegt und bereits vor dem 04. Juli 2008 die entsprechenden Tätigkeiten ausgeübt wurden.

In begründeten Fällen können bei Vorliegen der vorgenannten Bedingungen von der zuständigen Behörde über den 4. Juli 2009 hinaus "vorläufige" Sachkundebescheinigungen  erteilt werden.

Auch für die Unternehmenszertifizierung gilt, dass bis zum 4. Juli 2009 keine Zertifizierung erforderlich ist, soweit der Betrieb bereits vor dem 4.7.2008 die Installation, Instandhaltung oder Wartung der betroffenen Anlagen durchführte.


Bezüglich der Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Fachverband. Den Wortlaut der Verordnung und die EG-Verordnung 303/2008 finden Sie unten.