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Kein Rückzahlungsanspruch bei Schwarzarbeit

Ist ein Bauvertrag wegen einer "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig, steht dem Auftraggeber, der den Werklohn bereits ganz oder teilweise gezahlt hat, gegen den Auftragnehmer kein Rückzahlungsanspruch zu.

Das OLG Jena hat mit Beschluss vom 26. Mai 2015 (Az: 5 U 833/14; BGH vom 5. November 2015 - VII ZR 134/15 - NZB zurückgenommen) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu „Ohne-Rechnung-Abreden“, wonach dem Unternehmer kein Anspruch auf Werklohn zusteht, wenn der Auftraggeber die Werkleistung zwar erhalten aber nicht bezahlt hat, auf den Auftraggeber übertragen und verneint einen Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Werklohns im Fall von Mängeln.

Sachverhalt:
Der Auftragnehmer war mit der Neuverlegung von Pflastersteinen auf dem Grundstück des Auftraggebers beauftragt worden. Die Parteien waren sich darüber einig, dass der Auftragnehmer die Arbeiten "schwarz" ohne Rechnung gegen Barzahlung ausführen sollte. Nachdem der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Mängel angezeigt hat, verlangte er von diesem in erster Linie die Neuherstellung des Pflasters. Hilfsweise verlangte er Erstattung seines bereits gezahlten Werklohns.

Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Gera hat der klagende Auftraggeber Berufung eingelegt und u. a. eingewandt, es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, ihm einen Rückzahlungsanspruch zu versagen.

Aus den Gründen:
Das Oberlandesgericht Jena bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Gera, wonach der zwischen den Parteien zustande gekommene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Schwarzarbeitergesetz nichtig sei. Der Auftraggeber könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm kein schuldhafter Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 134, 138 BGB vorzuwerfen sei und die Entscheidung des Landgerichtes der Intention des Schwarzarbeitergesetzes widerspreche. Für die Annahme eines zur Nichtigkeit des Vertrages führenden Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot reiche es aus, dass der Auftraggeber die Absicht, Mehrwertsteuer zu sparen, erkannt und dies zu seinem Vorteil - nämlich zu einer Reduktion des Preises - nutzen wollte, so das Oberlandesgericht Jena.

Auch widerspreche die Ablehnung eines Rückzahlungsanspruches nicht der Intention des Schwarzarbeitergesetzes. Mit der von den Parteien getroffenen "Ohne-Rechnung-Abrede" habe nämlich nicht nur der Beklagte, sondern auch der Kläger gegen ein gesetzliches, zur Nichtigkeit des Vertrages führendes Verbot verstoßen. Würden ihm - wie von ihm vorgetragen - Bereicherungsansprüche in Bezug auf die von ihm geleisteten Zahlungen zugebilligt, würde dies der Vertragsnichtigkeit die abschreckende Wirkung nehmen und den Schutz mindern, dass Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, rechtlich unwirksam sind. Folglich seien nicht nur Ansprüche des Unternehmers, sondern auch Gewährleistungsansprüche sowie bereicherungsrechtliche Ansprüche des Bestellers auf Rückzahlung des gezahlten Werklohnes ausgeschlossen.

Zudem habe auch der Bundesgerichtshof bereits eindeutig festgestellt, dass eine einschränkende Anwendung des § 817 Satz 2 BGB auch nach Treu und Glauben nicht geboten sei, weil der selbst gegen das Gesetz verstoßende oder an dem Gesetzesverstoß mitwirkende Besteller die erlangte Leistung unter Umständen ohne jegliche Gegenleistung würde behalten können (vgl. BGH, Urt. v. 10. April 2014 - VII ZR 241/13). Umgekehrt könne aber der Umstand, dass der Werkunternehmer bereits einen Teil der Vergütung erhalten hat, nicht dazu führen, dass § 817 Satz 2 BGB einschränkend anzuwenden und dem Besteller ein Rückzahlungsanspruch zuzubilligen wäre, so das Oberlandesgericht Jena. Ein wegen Nichtigkeit des Werkvertrages allein denkbarer Bereicherungsanspruch des Auftraggebers sei somit nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Anmerkung:
Diese Entscheidung bekräftigt die insoweit eingeschlagene Richtung des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung von Ansprüchen der Parteien bei "Schwarzarbeit". Der (beiderseitige) Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG führt wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot zur Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB. Dem Unternehmer steht daher weder ein vertraglicher Werklohnanspruch noch ein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zu, wenn dieser die Werkleistung bereits erhalten hat (BGH; Urt. v. 10. April 2014 - VII ZR 241/13). Dies ergibt sich insbesondere aus § 817 S. 2 BGB.

Der Bundesgerichtshof begründet dies u. a. damit, dass die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, eine strikte Anwendung des § 817 S. 2 BGB erfordere. Bislang hatte der Bundesgerichtshof noch nicht darüber zu entscheiden, ob der Auftraggeber bereits geleistete Zahlungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) des Auftragnehmers zurückfordern kann. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Jena ist dies jedoch nicht der Fall. § 817 Satz 2 BGB müsse in beide Richtungen Zahlungs- bzw. Erstattungsansprüche ausschließen, um Widersprüche zu vermeiden. Dies ist gerecht und folgerichtig. Wer Arbeiten "schwarz" ausführt oder für sich ausführen lässt und so zum eigenen Vorteil handelt, bewegt sich außerhalb der Rechtsordnung und ist nicht schutzwürdig. Zudem verstärkt dies die beabsichtigte Abschreckungswirkung, wenn keinem der Vertragspartner Rechte gegen den anderen Vertragsteil zustehen.