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Neuregelung des Schornsteinfegerwesens: Bundestag beschließt Änderungen

In seiner Sitzung am 27. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag das o. g. Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens beschlossen. Beschlossen wurden in diesem Zusammenhang auch vom Wirtschaftsausschuss eingebrachte Änderungsvorschläge, die Sie unten als pdf finden.

Mit diesen kommt man den Forderungen des SHK-Handwerks in weitem Rahmen nach. Im wesentlichen handelt es sich um eine neue Vorschrift zum Verbot von Nebentätigkeiten. Danach gilt bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende 2012 das Grundprinzip weiter "Wer misst wartet nicht und umgekehrt". Bezirksschornsteinfegermeister dürfen an Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine ge­werblichen Wartungsarbeiten ausführen dürfen, wenn diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können.

Die Beschwerden des SHK-Handwerks hinsichtlich eines befürchteten Datenmissbrauchs führten dazu, dass eine zusätzliche Vorschrift aufgenommen wurde, die einen eventuellen Datenmissbrauch verhindern soll.
Danach dürfen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (dies wird aufgrund des Änderungsantrags die neue Bezeichnung anstatt des Bezirksbevollmächtigten) und Bezirksschornsteinfegermeister die Daten des Kehr­buches nur nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. An öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und der Dritte an den Daten, die übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an den Daten und der Betrof­fene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Über­mittlung hat.

Weitere Änderungen betreffen die Beibehaltung der Anzahl der Kehrbezirke bis zum Ablauf der Übergangsfristen, eine Angleichung der Übergangsfristen zur Vermeidung auseinanderfallender Rechtssysteme und die Änderung der zukünftigen Bezeichnung des Bezirksschornsteinfegermeisters in bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger.

Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz im Oktober im Kraft treten wird.

Für Innungsveranstaltungen stellt der ZVSHK den Obermeistern der Organisation im Extranet einen Mustervortrag mit den wesentlichen Inhalten der neuen Regelungen zur Verfügung.