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Anforderungen der Trinkwasserverordnung - Trinkwasserhygienische Eignung von Produkten

Der ZVSHK bittet Hersteller um Abgabe einer Erklärung zur Einhaltung der Anforderungen gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 TrinkwV.

Der ZVSHK bittet Hersteller von metallenen Produkten in Kontakt mit Trinkwasser um Abgabe einer Erklärung zur Einhaltung der Anforderungen gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 TrinkwV hinsichtlich trinkwasser-hygienisch geeigneter Werkstoffe und Materialien aus Metall.

Die Bitte erfolgt aus folgenden Gründen:

Im Rahmen ihrer werkvertraglichen Verpflichtungen haben SHK-Fachbetriebe die vertraglichen Vereinbarungen mit Auftraggebern/Bauherren zu erfüllen, so bei Neuerrichtung oder Instandhaltung einer Trinkwasseranlage die allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Abnahmezeitpunkt einzuhalten. Die Verwendung von Produkten, die nicht den allgemein anerkannten Regeln entsprechen, stellt üblicherweise einen haftungsbegründenden Mangel dar.

Neben dieser verschuldensunabhängigen Haftung sind die Betriebe für schuldhaft verursachte Schäden verantwortlich, die durch das mangelhafte Produkt verursacht werden. Eine verschuldensabhängige Haftung scheidet in diesen Fällen aus, wenn der Betrieb bei der Auswahl des Produktes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, sich also insbesondere über die trinkwasserhygienische Eignung des Produktes in geeigneter Weise informiert hat.

Vor Novellierung der Trinkwasserverordnung im Jahr 2011 waren SHK-Betriebe durch die Regelung weitgehend abgesichert, dass die anerkannten Regeln der Technik als eingehalten galten, wenn DVGW-zertifizierte Produkte verwendet wurden. Diese Absicherung ist aktuell aufgrund der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (VI 2 U (Kart) 15/08 – Frabo-Urteil) und der seit dem 10.4.2017 verbindlichen Geltung der UBA-Metall-Bewertungsgrundlage nicht mehr gewährleistet.

Eine ausreichende Absicherung erreichen unsere Mitglieder daher nur durch zusätzliche Maßnahmen, für die wir Ihre Unterstützung benötigen:

Mit einer vom Hersteller gelieferten Selbsterklärung über die trinkwasserhygienische Unbedenklichkeit seiner Produkte kann der SHK-Betrieb in der Regel die oben dargestellte verschuldensabhängige Haftung ausschließen. Der ZVSHK bittet betroffene Hersteller um Abgabe einer Eigenerklärung über die trinkwasserhygienische Unbedenklichkeit Ihrer Produkte. Er bietet an, Herstellerklärung entgegenzunehmen und seinen Mitgliedern diese Information bereitzustellen.

Die wesentlichen Aussagen der abgegebenen Herstellererklärungen werden im Rahmen einer Übersicht zusammengefasst und dem ZVSHK-Mitgliederkreis, insbesondere den Mitgliedsbetrieben, zur Kenntnis gegeben.

Die Aktualität der veröffentlichten Daten ist von großer Bedeutung. Daher bittet der ZVSHK Hersteller von metallenen Produkten in Kontakt mit Trinkwasser zusätzlich, auch Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die sich in Bezug auf Ihr trinkwasserhygienisch relevantes Produktsortiment nach Abgabe der Herstellererklärung ergeben. Nur beispielhaft seien neue Produkte oder Produktgruppen oder die Änderung der Bewertungsgrundlage genannt, die eine ergänzende Mitteilung notwendig machen könnte.

Unter der E-Mail-Adresse m.reckhaus(at)zvshk.de können Sie die Formulare der „Herstellererklärung“ anfordern.