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Förderung von Einzelmaßnahmen im Bestand nach BEG

zur Förderung 2024

HINWEIS: Bezug ausschließlich Förderrichtlinie

Stand: 01.01.2023

Die Bundesförderung für Effiziente Gebäude (BEG) wurde geändert. Diese Änderungen werden bei den Einzelmaßnahmen wirksam für Neuanträge ab dem 01.01.2023. Näheres zur BEG erfahren Sie unter https://www.zvshk.de/beg/ Die Förderrichtlinien ermöglichen Zuschüsse bis zu 40%, sind vergleichsweise leicht verständlich und bürokratiearm zu beantragen. Die Förderung bleibt hochattraktiv. Problematisch sind im Einzelfall die technischen Randbedingungen. Einzelmaßnahmen sind in Wohn- und Nichtwohngebäuden förderfähig. Dabei gibt es im Einzelfall unterschiedliche Maßnahmen. Der ZVSHK erklärt im Folgenden die Grundlagen mit Schwerpunkt Bestandsanlagen im selbst genutzten Einfamilienhausbereich und gibt Hinweise für die weitere Vertiefung. Bestehende Förderanträge werden unabhängig von der tatsächlichen Bearbeitung durch das BAFA nach den zum Zeitpunkt der Genehmigung gültigen Regularien abgewickelt.

FAQ des ZVSHK zur Förderung von Einzelmaßnahmen im Bestand nach BEG

BEG - Was wird gefördert (allgemein)?

BEG: Neue Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Richtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen, durch Fachunternehmen durchgeführt werden, sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen. Ziele sind die Minderung von CO2-Emissionen, die Erhöhung der Energie-Effizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland. Hinzugekommen ist die Notwendigkeit, die Abhängigkeit vom russischen Öl und Gas zu verringern.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen je nach Maßnahme zwischen 300 und 2.000 Euro (brutto). Mit den Einzelmaßnahmen sind aus dem Bereich SHK u.a. neue Wärmeerzeuger gemeint, aber auch alle Arbeiten, die für den Einbau notwendig sind. So sind im Prinzip alle Folgekosten förderfähig, zum Beispiel Maurerarbeiten für Durchbrüche, Demontage von Altanlagen,… Ebenfalls förderfähig sind Optimierungsmaßnahmen an der Heizung, der Einbau einer Lüftungsanlage der Einbau smarter Techniken zum Energiemanagement und Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle. Alles läuft über den gleichen Antrag.

Gefördert wird anteilsmäßig. Je nach Maßnahme wird ein Anteil von 20-40% ausgezahlt. Bei der im Jahr 2022 meist beantragten Maßnahme (Wärmepumpe) liegt der Fördersatz bei 40% bei Wechsel von einer Ölheizung oder einem Gaskessel älter als 20 Jahre und Verwendung eines natürlichen Kältemittels.

Warum wird gefördert?

Im Rahmen des Klimaschutzplans der Bundesregierung wird für Deutschland bis 2050 eine CO2-Neutralität angestrebt. Investitionen in den Gebäudebestand haben eine lange Lebensdauer. Im Sinne des Klimaschutzes unbefriedigende Lösungen blockieren daher für sehr lange Zeiträume dringend benötigte CO2-Einsparungen. Um diese Ziele zu erreichen, ist unter anderem eine mittelfristige Abkehr von fossilen Brennstoffen notwendig. Hinzugekommen ist die Notwendigkeit, die Abhängigkeit vom russischen Öl und Gas zu verringern.

Daher werden Nutzer, die frühzeitig zu erneuerbaren Energien wechseln, durch die neuen Förderprogramme belohnt.

Kann ich noch mit Gas oder Öl heizen?

Entgegen der bisweilen etwas reißerischen Berichterstattung der letzten Monate wird das noch weiterhin erlaubt und auch möglich sein. Wer heute einen Öl- oder Gaskessel kauft, wird ihn voraussichtlich noch bis zum Ende der Gerätelebensdauer betreiben dürfen. Allerdings ist ein mittelfristiges Ende der Verbrennung von fossilen Brennstoffen aus Klimaschutzsicht notwendig. Wegen der etwas höheren CO2-Emissionen von Heizöl im Vergleich zu Erdgas war das zuerst bei Heizöl offensichtlich. Vor dem Hintergrund der Abhängigkeit von russischem Gas trifft es inzwischen Erdgas in gleichem Maße. Mit der Überarbeitung des GEG werden vermutlich ab demnächst neue fossile Kessel im Regelfall nur noch in Verbindung mit erneuerbaren Energien zulässig sein. Generell soll es nach dem aktuellen Diskussionsstand einen Vorrang für zum Beispiel Wärmepumpe geben. Ein generelles Verbot von Bestandsanlagen ist derzeit nicht geplant. Bestehende Öl- und Gasheizungen können wie bisher weiter genutzt werden. Über die CO2-Bepreisung werden aber fossile Brennstoffe seit 2021 in behutsamen Schritten verteuert werden. Dazu kommen die Preissteigerungen im Zuge des Krieges in der Ukraine.

Die BEG fördert formal Öl- und Gasheizungen nicht mehr. Wenn ein fossiler Kessel aber mit erneuerbaren Energien gekoppelt ist, ist dieser erneuerbare Anteil vermutlich förderfähig. Ein Kessel, der mit einer Solaranlage, Wärmepumpe, Pellet- bzw. Holzkessel oder einem Pelletkessel mit Wassertasche (Auszug der Möglichkeiten) kombiniert wird, erhält also für diese ergänzenden Bestandteile weiterhin finanzielle Unterstützung. Wer hingegen von Gas oder Öl wechselt, erhält einen um 10%-Punkte höheren Fördersatz. Das bedeutet beim Wechsel zu einer Wärmepumpe eine Förderung von 35% statt 25%. Mit dieser höheren Förderung auf die gesamte Investition werden die Umstellungskosten abgefedert.

Damit ist Panik nicht angesagt. Man sollte sich aber fragen, ob angesichts der erheblichen Förderung ein frühzeitiger Wechsel zu Erneuerbaren Energien nicht finanziell machbar oder sogar vorteilhaft ist. So oder so gilt, besser ohne Förderung nur den Kessel tauschen als gar nichts zu machen. Die Entscheidung liegt bei Ihnen.

Kann ich meine Heizung überhaupt auf Erneuerbare Energien zu vernünftigen Kosten umstellen?

Grundsätzlich ist eine Umstellung technisch in den meisten Fällen möglich. Egal ob Wärmepumpe, Pellet oder Solar: Jede Technik hat ihre Randbedingungen, so wie es die alte Heizung auch hatte. Im Prinzip findet sich jedoch fast immer eine Lösung. Der geschulte SHK-Fachbetrieb kennt sich hier aus.

Es wird für den Kunden eine überschaubare zeitliche Mehrbelastung geben, die zum Beispiel durch den Einsatz von Pufferspeichern auf dem Bewohner zukommt. In den meisten Fällen dürfte die Umstellung im Vergleich zum reinen Kesseltausch etwa einen Tag länger dauern. Ihre Fachverbände bieten Schulungen an, wenn einzelne Techniken bislang von Ihnen noch nicht angeboten wurden.

Die Investition ist natürlich deutlich höher. Davon muss man aber die erhebliche Förderung abziehen. In vielen Fällen wird die hohe Förderung dazu führen, dass die realen Mehrkosten aus Kundensicht vernünftig erscheinen. Die Kosteneinsparung durch den niedrigen Verbrauch hält aber ein Geräteleben an. Das gute Umweltgewissen ist unbezahlbar.

Gibt es weitere Förderungen?

Mit der BEG wurde die Förderlandschaft auf Bundesebene neu aufgestellt https://www.zvshk.de/beg Es gibt zum Beispiel Förderungen für die Sanierung bzw. den Neubau von besonders effizienten Gebäuden über die KfW. Wichtig: Im Rahmen des BEG gibt es keine Kumulierbarkeit mehr. Bisweilen gibt es auf Länder- oder kommunaler Ebene weitere Unterstützung, bei der die Kumulierbarkeit aber im Einzelfall überprüft werden sollte. Die Förderung für die Heizungsoptimierung wurde in die BEG Einzelmaßnahmen integriert. Eine Kumulierbarkeit mit dem EEG ist nicht möglich. Brennstoffzellen werden nur noch über die BEG und nicht mehr über das KWKG gefördert.

Das bedeutet, dass mit der Kenntnis der BEG alle Bundesförderungen erfasst sind. Einzelne Sanierungen, zum Beispiel neue Fenster und eine Wärmepumpe, können bei den Einzelmaßnahmen auch gemischt gleichzeitig mit einem Online-Formular beantragt werden.

Nach wie vor aktuell ist die steuerliche Förderung für Erneuerbare Energien im  gem. §35 c EStG in Verbindung mit der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV). Diese ist nicht kumulierbar mit der BAFA-Förderung und auch finanziell für die meisten deutlich weniger attraktiv. Vorteil der steuerlichen Förderung ist, dass sie nachträglich erfolgt und im Gegensatz zur BEG-Förderung keinen Antrag vorab benötigt.

Wie lange wird es diese hohe Förderung geben?

Nach dem aktuellen Verordnungsstand endet die Förderung am 31.12.2030. Damit ist nicht automatisch verbunden, dass die derzeit sehr hohen Fördersätze oder die Technischen Mindestanforderungen auch in der aktuellen Form und Höhe bestehen bleiben. Die Förderung wurde seit Veröffentlichung schon mehrfach überarbeitet. Das Förderprogramm ist entsprechend dem politischen Willen jedoch finanziell auskömmlich ausgestattet.

Wer sich aktuell mit der Sanierung seiner Heizung beschäftigt, ist daher vermutlich gut beraten, die Sanierung zügig durchzuführen. Zu einem Schnellschuss sollte man sich aber dennoch nicht hinreißen lassen. Wenn eine umfangreiche Sanierung einschl. Gebäude sinnvoll erscheint oder gewünscht ist, sollte eine sorgfältige Planung gegenüber einer schnellen Durchführung bevorzugt werden.

Wird diese Förderung von den Kunden überhaupt angenommen?

In 2021 wurden in Deutschland ca. 929.000 StückWärmeerzeuger abgesetzt. Im Rahmen der BEG-Förderung wurden in 2022 ca. 340.000 Wärmepumpen beantragt. Zwischen Antragstellung und Ausführung gibt es einen gewissen Zeitverzug. Mit diesen Zahlen ist aber erkennbar, dass kurzfristig mindestens jeder dritte eingebaute Wärmeerzeuger eine aus diesem Programm geförderte Wärmepumpe sein. Die Antragszahlen für Biomassekessel lagen bei ca. 135.000 Stück. In insgesamt ca. 245.000 Fällen wird im Rahmen der Förderung ein Ölkessel stillgelegt.

Was wird jetzt genau gefördert?

Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die Förderung eines selbst genutzten Einfamilienhauses im Bestand über das Bafa mit Schwerpunkt Austausch des Wärmeerzeugers. Hinweise an gewerbliche Vermieter bzw. Contracting finden sich in der Förderrichtlinie.

Die Warmwasserbereitung muss nicht zwangsweise über den zentralen Wärmeerzeuger erfolgen.

Wichtig: Die BEG wurde in 2022 dreimal geändert. In der aktuellen Änderung für 2023 sind jetzt schon Verschärfungen der Geräteanforderungen für die nächsten Jahre festgeschrieben. Eine regelmäßige Überprüfung der veröffentlichten Förderbedingungen wird dringend angeraten.

Es werden folgende Sanierungen gefördert (Nummerierung ist nicht identisch mit BAFA):

1)    Wärmepumpen  

  • Bei den Wärmequellen Wasser, Erdreich oder Abwasser bzw. bei der Nutzung eines natürlichen Kältemittels erhöht sich die Förderung um den Wärmepumpenbonus.
  • Eine Liste der förderfähigen Anlagen wird vom BAFA vorgehalten (Links s. Downloads). Aufgrund der aktuellen und zu erwartenden Verschärfungen sollte diese Liste regelmäßig vor Antragstellung konsultiert werden.
  • Bezüglich der reinen Warmwasserbereitung ist die BEG leider nicht eindeutig. Während 3.1 der Technischen Mindestanforderungen ausdrücklich die reine Warmwasserbereitung zulässt, werden laut 5.3 der BEG ausschließlich Anlagen zur Beheizung gefördert.

2)    Biomasseanlagen  

  • Pellet-, Scheitholz und Hackschnitzelkessel
  • Pelletöfen mit Wassertasche
  • Eine Liste der förderfähigen Anlagen wird vom BAFA vorgehalten (Links s. Downloads). Aufgrund der aktuellen und zu erwartenden Verschärfungen sollte diese Liste regelmäßig vor Antragstellung konsultiert werden. Es ist damit zu rechnen, dass bisher förderfähige Kessel in 2023 in großer Zahl aus der Förderung fallen. Das betrifft jedoch nur Neuanträge.

3)    Solarkollektoranlagen

  • Für Heizungsunterstützung und ggf. Warmwasserbereitung
  • Eine Liste der förderfähigen Anlagen wird vom BAFA vorgehalten (Links s. Downloads)
  • Bezüglich der reinen Warmwasserbereitung ist die BEG leider nicht eindeutig. Während 3.1 der Technischen Mindestanforderungen ausdrücklich die reine Warmwasserbereitung zulässt, werden laut 5.3 der BEG ausschließlich Anlagen zur Beheizung gefördert.

4)    Erneuerbare Energien Hybridheizungen

  • Rein formal gibt es keine Förderung von Hybridheizungen mehr. Nachrüstungen mit Biomasse oder Wärmepumpe sind aber förderfähig, wenn die Anlagen mindestens 65% der Wohneinheiten oder Flächen versorgen.

5)    Gebäudenetze und der Anschluss an ein Gebäude- bzw. Wärmenetz

  • Anschluss an ein vorhandenes Wärmenetz mit einem Anteil von Erneuerbaren Energien  oder unvermeidbarer Abwärme >=25%
  • Errichtung, Umbau oder Erweiterung eines Gebäudenetzes mit mindestens 65% Anteil Erneuerbarer Energien – Hinweis: Der Biomasseanteil darf maximal 75 % betragen. 

6)    Optimierung

  • im Sinne der  ZVSHK/VdZ/VDMA-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“: hydraulischer Abgleich, Berechnung der niedrigsten möglichen Temperatur, Austausch von Heizkörpern zur Absenkung der Systemtemperatur, Rohrleitungsdämmung.
  • Förderung begrenzt auf maximal 5 Wohneinheiten oder 1000 m² Fläche
  • Die Anlage muss mindestens zwei Jahre alt sein.  Anlagen mit fossilen Heizsystemen dürfen nicht älter als zwanzig Jahre sein.

7)    Brennstoffzelle

  • Förderung von stationären Brennstoffzellen
  • Betrieb ausschließlich mit grünem Wasserstoff oder Biomethan
  • Kosten für die Herstellung des grünen Wasserstoffes sind nicht förderfähig.

8)   Anlagentechnik

  • Einbau, Austausch und Optimierung von Raumlufttechnischen Anlagen (zum Beispiel kontrollierte Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung)
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit („Efficiency Smart Home“)

9)    Gebäudehülle

  • Gebäudedämmung
  • Fenster, Türen
  • außenliegender Sonnenschutz mit optimierter Tageslichtversorgung

10)  Fachplanung und Baubegleitung

  • nur bei Planung oder Beauftragung durch Energieeffizienzexperten
  • Unabhängigkeit von bauausführendem Unternehmen
  • Hinweis: Die Planungsleistung im Rahmen des Auftrages durch den Fachhandwerker wird durch den Fördersatz der eigentlichen Maßnahme unterstützt.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen (ohne Planung und Heizungsoptimierung) bei 2 000 Euro (brutto) und für die Heizungsoptimierung bei 300 Euro (brutto).

11)  Provisorische Heiztechnik bei Heizungsdefekt

  • Wenn bei einem Heizungsdefekt zur Überbrückung zum Beispiel der Lieferzeit bei Wärmepumpen eine provisorische Heiztechnik verwendet werden soll, sind die Mietkosten bis zu einem Jahr förderfähig.

Wichtig: Anlagen, die einer Austauschverpflichtung unterliegen (nach BEG, EnEV) sind nicht von der Förderung ausgenommen.

Geförderte Wärmeerzeuger müssen nicht notwendigerweise auch die Warmwasserbereitung übernehmen. Alle Maßnahmen müssen zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus führen. Während das beim Wechsel von einem alten Öl- oder Gaskessel zu einer Wärmepumpe eindeutig ist, bleibt abzuwarten, wie der Wechsel bei weniger eindeutigen Fällen vom BAFA bewertet werden wird (Beispiel: alter Scheitholzkessel zu neuer Wärmepumpe).

Die Fördersätze können der unten stehenden Tabelle entnommen werden. Sie erhöhen sich ggf. um weitere Prozentpunkte (Bonus), zum Beispiel beim Austausch einer Ölheizung und der Verwendung von natürlichen Kältemitteln. Bei einer Luft-Wasser-Wärmepumpe wäre der Fördersatz in diesem Fall 40% (25%+10%+5%). Wichtig: Bei Inanspruchnahme des Heizungs-Tausch-Bonus muss die Entsorgung durch Rechnung bzw. Entsorgungsnachweis belegt werden. Eine Ergänzung eines bestehenden Kessels mit einer Wärmepumpe zu einer Hybridanlage führt damit zum Verlust des Heizungs-Tausch-Bonus.

Darüber hinaus werden alle Arbeiten, die für die Durchführung der Maßnahme notwendig sind, mit dem jeweiligen Fördersatz bezuschusst. Die Liste der denkbaren Maßnahmen ist lang und könnte zum Beispiel umfassen:

  • Demontagearbeiten und Entsorgung alter Wärmeerzeuger
  • Maurerarbeiten für notwendige Durchbrüche
  • Erstellung eines Fundamentes für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe (Außengerät) durch einen Gartenbaubetrieb
  • Umstellung auf zentrale Warmwasserbereitung (statt dezentraler Durchlauferhitzer)
  • Hydraulischer Abgleich
  • Austauschheizkörper zur Absenkung der Vorlauftemperatur

Die Liste ist weder abschließend noch gesichert. Bei der bisherigen Förderung hat das BAFA die Prüfung auf Förderfähigkeit leider erst mit dem Antrag auf Auszahlung durchgeführt. Es bleibt abzuwarten, wie großzügig das BAFA hier agieren wird. Informationen finden sich unter https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/beg_infoblatt_foerderfaehige_kosten.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Darüber hinaus kann die Planung bzw. Baubegleitung durch einen unbeteiligten Dritten mit 50 % gefördert werden. Der Einsatz eine Energie-Effizienzexperten ist bei lediglich dem Austausch des Wärmeerzeugers nicht notwendig.

Eventuelle Fördergrenzen sind zu beachten.

Hinweis: Je Wohneinheit sind maximal 60.000 € förderfähig.
Bei Eigenleistungen des Kunden können die Materialkosten gefördert werden, wenn der Fachunternehmer oder Energie-Effizienzexperte die fachgerechte Durchführung und die korrekte Angabe der Materialkosten bestätigt.

Welche technischen Randbedingungen muss ich einhalten?

Grundsätzlich muss ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden (s.  ZVSHK/VdZ/VDMA-Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand).  Dabei ist ausschließlich Verfahren B (Berechnung nach Normenreihe DIN EN 12831, https://www.zvplan.de/ möglich. Die in der Norm beschriebenen Aufmaßvereinfachungen sind anwendbar. Das ist nicht zu verwechseln mit Verfahren A, bei dem über die Bodenfläche und einen pauschalen Wert (zum Beispiel 70 W/m²) die Heizlast ermittelt wird. Verfahren A ist nicht förderfähig.

Systeme auf Basis temperaturbasierter Verfahren - Laut Aussage des BAFA setzt die Förderung der Heizungsoptimierung (HZO) bei wassergeführten Heizungssystemen ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus. Das gilt ebenfalls für den Einbau von „Systemen auf Basis temperaturbasierter Verfahren des hydraulischen Abgleichs“ (Punkt 4.1.2 der TMA), die seit Januar 2023 gefördert werden. Wird ein solches System eingebaut, muss dennoch ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B durchgeführt und nachgewiesen werden. Quelle: https://www.vdzev.de/service/formulare-hydraulischer-abgleich/ 

Grundsätzlich muss die Effizienz der Heizung nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der Regel über einen Produktkenntwert (eta S aus Herstellerunterlagen) bzw. über die Listung beim BAFA. Je nach System werden Wärmemengenzähler benötigt. Die Wärmemengenzählung in der Regelung, wie sie teilweise bei Wärmepumpen und Solaranlagen zu finden ist, wird nach dem aktuellen Stand anerkannt.

Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Konnektivität von geförderten Heizungsanlagen herzustellen. Das bedeutet in der Praxis, dass die Geräte zumindest mit dem Herstellerserver zu verbinden sind.
Da die technischen Anforderungen vom gewählten Heizungssystem abhängen, sollte auf jeden Fall die Förderrichtlinie konsultiert werden.

Grundsätzlich muss eine gewisse Dokumentation erfolgen. Angesichts der extrem hohen Fördersummen erscheint die Dokumentation angemessen:
(Vergrößern durch Anklicken)

Folgende Punkte sollten besonders beachtet werden:

1.    Wärmepumpenanlagen
a.    Achtung: Die Anforderungen an die Produkteffizienz bzw. die Geräuschemissione werden regelmäßig verschärft. Immer die aktuelle Liste mit förderfähigen Anlagen bei der Antragstellung beachten.
b.    Die Verwendung von natürlichen Kältemitteln wird empfohlen und ist ab 1.1.2028 verpflichtend. Bei den erwähnten natürlichen Kältemitteln handelt es sich im Heizungsbereich derzeit im Wesentlichen um Propan (R290).
c.    Es muss eine Jahresarbeitszahl objektspezifisch ermittelt werden. Diese muss mindestens 2,7 (ab 1.1.2024: 3,0) betragen.
d.    Zu Wahrung der Netzdienlichkeit müssen geförderte Wärmepumpen mindestens „SG Ready“ bzw. „VHP Ready“ sein. Eine Anschlussmöglichkeit an ein Smart-Meter-Gateway wird empfohlen bzw. ab 1.1.2025 gefordert. Der Anschluss an ein Smart-Meter-Gateway ist derzeit noch nicht standardisiert.

2.    Biomasseanlagen
a.    Aufgrund der massiven Verschärfung der Anforderungen muss auf jeden Fall die Liste der förderfähigen Anlagen geprüft werden. Es ist damit zu rechnen, dass bislang förderfähige Geräte in großer Zahl nicht mehr förderfähig sind.
b.    Pufferspeichervolumen mindestens 30 l/kW (bei Scheitholzkesseln 55 l/kW)

3.    Optimierung
a.    Es gelten Anforderungen an die Effizienz der Pumpen.

4.    Brennstoffzelle
a.    Gesamtwirkungsgrad η=0,82
b.    Elektrischer Wirkungsgrad ηel=0,32
c.   Vollwartungsvertrag über mindestens 10 Jahre - mit Zusicherung ηel=0,26, Reparatur und Wiederinbetriebnahmen im Fall von Störungen
d.    Ausschließlich grüner Wasserstoff oder Biomethan

5.    Anlagentechnik
a.    Energie-Effizienzexperte wird benötigt

6.    Gebäudehülle
a.    Energie-Effizienzexperte wird benötigt
b.    Mindestdämmungen beachten

7.    Fachplanung und Baubegleitung
a.    Fachplanung als separate Leistung durch Dritte nur mit Energie-Effizienzexperten
b.    Aufgaben des Energie-Effizienzexperten sind in den Technischen Mindestanforderungen benannt.

Auch dem Fachhandwerker werden Anforderungen gestellt. Diese sind in 5.2 der Technischen Mindestanforderungen beschrieben. Neben diversen Dokumentationspflichten gehören dazu:
•    die Einstellung des hydraulischen Abgleiches gem. Planung
•    bei Bedarf die Überbrüfung der Planung durch Dritte
•    Bestätigung der Förderfähigkeit gem. „Infoblatt zu den fördefähigen Kosten“

 

Was ist ETA s (ηS)?

Die „jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ ETA s (ηS) ist ein vom Hersteller ermittelter Produkt-Kennwert. Er beschreibt die Effizienz, wie sie sich im Betrieb über ein Jahr unter Normbedingungen ergibt. Dabei werden anteilig Teillast und Volllast berücksichtigt, ebenfalls bei Notwendigkeit zum Beispiel Außentemperaturen und Heizstabeinsatz (Luft-Wasser-Wärmepumpe). Dieser Wert ist unabhängig vom tatsächlichen Einsatzfall, weil objektspezische Randbedingungen vor Ort abweichen können. Er gibt aber zumindest eine Orientierung im Produktvergleich. Er ist den Herstellerunterlagen zu entnehmen.

Eine Liste der förderfähigen Anlagen wird vom BAFA vorgehalten (Links s. Downloads).

Was muss ich bei der Förderung beachten? (Verfahrensweise)

Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.

Möglich ist jedoch eine Vertragsgestaltung mit aufschiebender oder auflösender Bedingung. Ein Rücktrittsrecht ist nicht ausreichend. Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW nach Aussage des BMWK aber anerkannt:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].

Aufschiebende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung:
Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung, sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Für den Förderantrag werden Angebote für alle zu fördernden Arbeiten benötigt. Daraus wird die maximale Fördersumme berechnet. Arbeiten, die nicht im Förderantrag enthalten sind, sind nicht nachträglich förderfähig. Es empfiehlt sich daher, einen gewissen Risikopuffer einzukalkulieren. Wenn bei bestimmten Arbeiten noch nicht klar ist, ob sie benötigt werden, sollten sie im Angebot und der entsprechenden Angebotssumme vorsorglich enthalten sein. Wenn die Kosten dann tatsächlich niedriger ausfallen, wird die ausgezahlte Fördersumme vom BAFA einfach anteilig gekürzt. Umgekehrt – eine nachträgliche Erhöhung – ist dies nicht möglich.  

Die Beantragung und die Abrechnung erfolgen online. Damit ist grundsätzlich eine schnelle Abwicklung gewährleistet. Trotz erheblicher Kapazitätsaufstockung durch das BAFA gab es in der nahen Vergangenheit eine lange Bearbeitungsdauer von 12 Wochen. Es sollte vorsorglich damit gerechnet werden, dass dieser Antragsstau noch eine Weile Bestand haben wird.
Bei der Beauftragung ist auf die in der Förderrichtlinie erwähnten Nachweise zu achten. Diese werden zum Teil schon mit der Beantragung gefordert (u.a. Produktkennwerte). Da auch weiterhin mit einer großen Anzahl von Anträgen zu rechnen ist, ist es für alle Seiten von Vorteil, wenn die Antrags- und Abrechnungsunterlagen ohne Nachfrage bearbeitet werden können.
Wichtig: Wenn Sie schon nach der alten Förderrichtlinie einen Antrag gestellt haben, ist das alte Verfahren mit den alten Fördersätzen maßgeblich.
Der Antrag kann durch den Kunden, aber auch durch den Handwerker gestellt werden. Im letzten Fall wird eine Vollmacht benötigt.

Hinweis: Die Grundzüge der Förderung sollte jeder Heizungs-Betrieb kennen. Bei der Antragstellung kann er sich jedoch Hilfe holen. Ein Möglichkeit ist der SHK Förderprofi: https://serviceportal-shk.de/fachbetriebe/foerderprofi/

Wird für den Heizungstausch ein Energieeffizienzexperte benötigt?

Nein. Die Fachunternehmererklärung ist für den Heizungstausch ausreichend. Abweichend hiervon können die Inhalte dieser Erklärung aber auch von einem Experten der Energieeffizienz-Experten-Liste (www.energie-effizienz-experten.de) bescheinigt werden („Bestätigung zum Antrag“). Die Förderung der Fachplanung und Baubegleitung wurde in die BEG integriert. Sie kann neben der Förderung für die Heizung zusätzlich mitbeantragt werden.

Achtung: Wenn ergänzend zum Beispiel die Kellerdecke gedämmt wird, ist die Einbindung eines Energieeffizienzexperten notwendig.

Der Antragseingang beim BAFA wurde bestätigt. Eine Förderzusage wurde aber noch nicht erteilt. Wie verhalte ich mich?

Aufgrund der Antragsflut ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Sobald der Antrag beim BAFA eingegangen ist, kann grundsätzlich mit der gewünschten Maßnahme begonnen werden. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt die Beauftragung des Handwerkers erfolgen kann. Das Risiko der Genehmigung bzw. der Förderhöhe trägt grundsätzlich der Antragsteller (Kunde). Bei schneller Durchführung ist damit zu rechnen, dass die ausgezahlte Förderung deutlich nach der Rechnungslegung durch den Handwerker erfolgt. Die Zwischenfinanzierung durch den Kunden bis zur Auszahlung durch das BAFA erfolgt also eventuell über einen längeren Zeitraum. Wenn die Sicherheit einer Förderzusage gewünscht wird, aber trotzdem mit vorbereitenden Maßnahmen (mit geringem finanziellem Risiko) angefangen werden soll, empfiehlt sich eine vertragliche Klarstellung. Zum Einen sollte klargestellt werden, dass der Betrieb nicht das Risiko der Fördergenehmigung übernimmt und zum anderen, dass bereits ausgeführte Leistungen auch bei nicht gegebener Förderung vergütungspflichtig bleiben.

Musterformulierung: Der Vertrag wird in der Erwartung einer Förderzusage in beantragter Höhe geschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt nicht das Risiko der tatsächlichen Förderzusage. Bei nicht gegebener Förderung werden die Vertragsparteien den Vertrag anpassen. Bereits ausgeführte Leistungen (auch Planungs- und Vorbereitungsleistungen) bleiben in jedem Fall vergütungspflichtig.

Wie wird sich das Programm weiter entwickeln?

Aufgrund des Krieges in der Ukraine ist eine Prognose derzeit unmöglich. Entgegen der ursprünglichen Planung erfolgte eine Überarbeitung des Förderprogramms nicht 2023 sondern schon im Sommer 2022. Weitere Überarbeitungen sind geplant. Vorsichtshalber sollte davon ausgegangen werden, dass es eine geringe Vorwarnzeit bei Änderungen geben wird. Es erscheint daher ratsam, dass Förderanträge auch bei langen Lieferzeiten für den Wärmeerzeuger zügig gestellt werden, um die aktuellen Konditionen und Anforderungen zu sichern. Nach Erfahrungen aus der Vergangenheit erscheint es wahrscheinlich, dass ein nachträglicher Wechsel in ein späteres Förderprogramm nicht möglich ist. Ein zeitiger Förderantrag ist dann aber auch mit dem Risiko verbunden, dass eventuelle Verbesserungen nicht genutzt werden können.

Warum sollte ich mich um die Förderung kümmern?

Die Kosten für die neuen Techniken sind deutlich höher als bei konventioneller Technik. Ohne Fördermittel sind insbesondere Wärmepumpe und Biomassekessel für viele Kunden zu teuer. Es wäre extrem peinlich, wenn der Kunde seinen Förderanspruch verlieren würde, weil der Handwerker bestimmte Randbedingungen nicht beachtet hätte. Davon abgesehen kann dies auch haftungsrechtliche Konsequenzen haben.

Wer hilft mir bei der Antragstellung?

Die Grundzüge der Förderung sollte jeder Heizungs-Betrieb kennen. Bei der Antragstellung kann er sich jedoch Hilfe holen. Ein Möglichkeit ist der SHK Förderprofi: https://serviceportal-shk.de/fachbetriebe/foerderprofi/

Downloads und Links (bezogen auf Sanierung im Bestand)