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Nr. 53/2017 - Die Technik-News des ZVSHK

Geförderte Energieberatung des Bundes – Qualifizierte SHK-Handwerker dürfen zukünftig beraten und anschließend Maßnahmen umsetzen!

St. Augustin, 08.11.2017 - Mit zwei novellierten Richtlinien, die am 7. November 2017 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden und bereits zum 1. Dezember 2017 in Kraft treten, wird der Kreis der antragsberechtigten Energieberater in den Beratungsfeldern Wohngebäude und mittelständische Unternehmen auch auf qualifizierte, „aktive“ Handwerksunternehmer erweitert!

Ab dem 01.12.2017 dürfen somit vom BAFA zugelassene Gebäudeenergieberater (Hwk) die in einem Handwerksbetrieb angestellt sind oder einen solchen führen, die geförderte BAFA Vor-Ort-Beratung durchführen sowie den gebäudeindividuellen Sanierungsfahrplan erstellen. Darüber hinaus dürfen Gebäudeenergieberater (Hwk) anschließende Sanierungsmaßnahmen umsetzen!

Der ZVSHK hatte sich seit Jahren dafür eingesetzt, dass in den Richtlinien neben der Qualifikation auf die Unabhängigkeit der Beratung und nicht etwa der Person abgestellt und die geförderte Energieberatung für das qualifizierte Handwerk geöffnet wird. Immer wieder hat das Handwerk betont, dass sich die Entkopplung von Maßnahmenumsetzung und Energieberatung letztlich als Hemmschuh für die energetische Sanierung erwiesen hat. Die Neuregelung ermöglicht nun Beratung und Sanierung aus einer Hand.

Der ZVSHK begrüßt daher die Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), die Ausgrenzung qualifizierter „aktiver“ Handwerksunternehmer zu beenden und deren Potenzial als Energieberater zu nutzen. So können regelmäßige Wartungstermine oder Reparatureinsätze des Handwerks zum Impuls für eine nachfolgende Energieberatung werden. Verbraucher haben zukünftig eine größere Wahlfreiheit bei der Beraterwahl.

Mit den neuen Richtlinien sind die Änderungen in den Förderprogrammen „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan iSFP)“ sowie „Energieberatung Mittelstand“ offiziell. Gleichzeitig wurde die Förderung für beide Programme über 2019 hinaus bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Eine Energieberatung innerhalb der genannten Förderprogramme kann derjenige durchführen, der die geforderte Qualifikation als Energieberater vorweist, von der Bewilligungsbehörde (BAFA) zugelassen ist, eine objektive und neutrale Energieberatung sicher stellt und dafür die Haftung übernimmt. Dazu muss sich der Energieberater durch eine Selbsterklärung verpflichten, seine Kunden hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten. Bisher war die personenbezogene unabhängige Energieberatung erforderlich.

Mit der Erweiterung des Kreises der antragsberechtigten Energieberater setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen weiteren Schritt der neuen Förderstrategie um, nachdem zuvor bereits die Vereinheitlichung der Antragsverfahren durch eine Umstellung im MAP auf Zwei-Stufigkeit angekündigt worden war.

Das BMWi erwartet, dass dadurch mehr qualifizierte Fachleute den Weg in die Energieberatung einschlagen, um mehr Privatpersonen und mittelständische Unternehmen zu Investitionsentscheidungen in Energieeffizienz zu beraten.

Mit der Modifikation der BAFA-Vor-Ort-Beratungsrichtlinie, gehen Änderungen der „Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen im Mittelstand“ (EBM-RL) einher: Betriebe mit weniger als 10.000 Euro Jahresenergiekosten werden weiterhin bis zu 1.200 Euro Zuschuss erhalten. Firmen mit mehr als 10.000 Euro Jahresenergiekosten erhalten ebenfalls einen Zuschuss von 80 Prozent der Beratungskosten, jedoch wird deren Förderhöchstsatz von 8.000 Euro auf 6.000 Euro reduziert. Eine sich an die Beratung anschließende Umsetzungsbegleitung soll dann zukünftig im Rahmen der investiven Programme gefördert werden.

Weitere Informationen: http://www.bafa.de/DE/Energie/Energieberatung/Energieberatung_Wohngebaeude/energieberatung_wohngebaeude_node.html

 

 

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