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Neue Verordnung zu Fernwärme und Fernkälte

am 05. Oktober 2021 in Kraft getreten

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Sankt Augustin, 14.10.2021 - Die Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 28.09.2021 ist am 05. Oktober 2021 in Kraft getreten (siehe unten). Mit dem Inkrafttreten werden zwei bekannte Verordnungen geändert:

  • Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) 
  • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)

Messtechnik bis 31.12.2026 nachrüsten
Die FFVAV setzt die Vorgaben der EU Energieeffizienzrichtlinie (EED) 2018/2002/EU um. Versorgungsunternehmen müssen nunmehr im Bereich Fernwärme/Fernkälte Messeinrichtungen verwenden, die nicht nur den mess- und eichrechtlichen Vorschriften entsprechen, sondern darüber hinaus den tatsächlichen Fernwärme- oder Fernkälteverbrauch des Kunden präzise widerspiegeln. Die Umstellung der Messtechnik soll den Kunden verbesserte Informationen über ihren tatsächlichen Energieverbrauch liefern. Bereits ab nächstem Jahr sollen den Kunden Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen einmal im Monat zur Verfügung gestellt werden. Weiterhin müssen die Messeinrichtungen ohne weitere Übergangsfrist fernauslesbar sein. Bereits eingebaute Messeinrichtungen müssen bis zum 31. Dezember 2026 entsprechend nachgerüstet werden. Versorgungsunternehmen bleibt es unbenommen, die Kosten für die Installation fernauslesbarer Zähler bzw. die Kosten einer entsprechenden Nachrüstung auf die Kunden umzulegen.

Anpassung Wärmeleistung
Die Änderungen der AVBFernwärmeV sind ebenfalls bedeutend. Versorgungsunternehmen müssen ihren Kunden bei Einhaltung bestimmter Fristen einmal jährlich die Möglichkeit einräumen, die vereinbarte Wärmeleistung ohne Nachweise anzupassen, sofern sich die Wärmeleistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert. Der Kunde hat auch die Möglichkeit, die vereinbarte Wärmeleistung um mehr als 50 Prozent zu reduzieren oder den Versorgungsvertrag gar mit einer zweimonatigen Frist zu kündigen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will und belegt, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen. Noch unklar erscheint allerdings, welche Anforderungen an den Nachweis eines geplanten Einsatzes erneuerbarer Energien zu stellen sind. In der alten Fassung war der Kunde nur berechtigt, eine Vertragsanpassung zu verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken wollte. Die o.g. Neuregelungen dürften sich auf die Preiskalkulation bzw. den Wärmepreis der Versorger auswirken.
 
Preis- und Vertragsanpassung
Eine weitere Änderung der AVBFernwärmeV betrifft das Thema Preis- und Vertragsanpassung. Versorgungsunternehmen haben in der Vergangenheit teilweise die im Wärmeliefervertrag vereinbarte Preisanpassung durch öffentliche Bekanntgabe einseitig durchgesetzt. Vertragsänderungen sind hingegen nur durch übereinstimmende Willenserklärungen wirksam. Im § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV wird nunmehr klargestellt, dass die Änderung einer Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen darf. Die Konsequenz hieraus dürfte allerdings sein, dass sich Versorger ein mögliches Anpassungsrecht im Wärmeliefervertrag vorbehalten werden.
 
Fazit
Die neuen Regeln bedeuten einen wichtigen Fortschritt auf dem Weg zu mehr Transparenz für Verbraucher/-innen, die mit Fernwärme heizen. Darauf haben verschiedene Branchenverbände und der ZVSHK hingearbeitet. Allerdings reichen die neuen Vorgaben noch längst nicht aus. So sollten z.B. der Anschluss- und Benutzerzwang abgeschafft und die Vertragslaufzeiten der Wärmelieferverträge verkürzt werden.