Benutzeranmeldung

Befristete Ausnahmeregelungen in der BEG anlässlich der Flutkatastrophe 2021

KfW-Programme 261/262/263 sowie 461/463

Sankt Augustin, 02.09.2021 - Ähnlich wie zuvor das BAFA in Abstimmung mit dem BMWi den vereinfachten Zugang zur Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) für Hochwasserbetroffene bekannt gegeben hatte, veröffentlichte nun auch die KfW für ihren Bereich des BEG (KfW-Programme 261/262/263 sowie 461/463) befristete Ausnahmeregelungen anlässlich der Flutkatastrophe 2021:

"Die Flutkatastrophe im Juli 2021 hat in verschiedenen Gebieten in Deutschland schwere Schäden verursacht. Um den von der Flutkatastrophe Betroffenen beim Wiederaufbau zu helfen, werden ergänzend zum Aufbauhilfegesetz 2021 Sonderregelungen bei der Beantragung einer Förderung aus der BEG gewährt.
Diese gelten für alle Antragsteller, deren Gebäude aufgrund des Hochwassers / Starkregens beschädigt bzw. zerstört wurden. Um als betroffene Gebäude gelten zu können, müssen diese in Gebieten liegen, die von den zuständigen Behörden der Länder bzw. Kommunen als betroffene Gebiete der Flutkatastrophe vom Juli 2021 anerkannt und dokumentiert sind. Nähere Informationen zur räumlichen Abgrenzung dieser Gebiete werden wir auf den Produktseiten zur BEG bereitstellen, sobald sie verfügbar sind.

Mit der BEG werden energetische Einzelmaßnahmen sowie energetische Komplettsanierungen und energieeffiziente Neubauten von Wohn- und Nichtwohngebäuden gefördert, die einen höheren energetischen Standard gegenüber dem Ursprungszustand des beschädigten bzw. zerstörten Gebäudes aufweisen. Hierdurch sollen Investitionen im Rahmen des Wiederaufbaus angereizt werden, welche in Einklang mit den Klimazielen der Bundesregierung stehen.[…]"

Das vollständige KfW-Rundschreiben mit weiteren Details s. unten zum PDF-Download. Die Merkblätter sowie die Infoblätter zur Antragstellung mit den genauen Förderbedingungen will die KfW spätestens zum 15.09.2021 um die befristeten Ausnahmeregelungen ergänzen und mit Stand 09/2021 im KfW-Partnerportal und auf den entsprechenden Produktseiten der BEG zur Verfügung stellen.