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Zweite Novelle der Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte stationäre raumlufttechnische Anlagen

Mit Wirkung zum 11. Juni 2021 wird das Förderprogramm für stationäre RLT-Anlagen um den Neueinbau für RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren ausgeweitet.

Sankt Augustin, 12.07.2021 - Seit dem 20. Oktober 2020 werden Maßnahmen an bestehenden stationären raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gefördert. Am 2. April 2021 ist die erste Novelle der Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumluft-technischen Anlagen in Kraft getreten (siehe www.zvshk.de/qlink/QL89117496 ). Mit Wirkung zum 11. Juni 2021 wird das Förderprogramm für stationäre RLT-Anlagen um den Neueinbau für RLT-Anlagen in Einrichtungen für Kinder unter 12 Jahren ausgeweitet (siehe unten).
 
Ziel
Angesichts der derzeit nicht möglichen SARS-CoV-2-Impfung von Kindern unter zwölf Jahren wird für Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren nach Maßgabe der Nummer 3 Buchstabe b auch der Neueinbau stationärer RLT-Anlagen bezuschusst. Ziel dieser novellierten Förderrichtlinie ist es, Anreize für Investitionen in die möglichst kurzfristige Um- und Aufrüstung stationärer RLT-Anlagen in Einrichtungen des Zuwendungs-empfängerkreises gemäß Nummer 6 zu schaffen, um das Infektionsrisiko ausgehend von virusbehafteten Partikeln durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken. Insgesamt sollen mit dem Förderprogramm entweder bis zu 30 000 Räume erstmalig mit Neuanlagen versorgt oder bis zu 10 000 Um- und Aufrüstungen von vorhandenen stationären RLT-Anlagen gefördert werden.
 
Gegenstand der Förderung
Es werden stationäre Neuanlagen gefördert, die im kombinierten reinen Zu-/Abluft-betrieb mit Wärmerückgewinnung oder im kombinierten Zu/-Abluftbetrieb mit Wärme-rückgewinnung und mit einem Umluft Anteil von maximal 50 Prozent betrieben werden. Darüber hinaus werden notwendige Begleitmaßnahmen, die den zuvor genannten Maßnahmen eindeutig zugeordnet werden können, bezuschusst. In Kombination mit dem Neueinbau von stationären RLT-Anlagen ist auch die Erstellung eines Konzepts für die infektionsschutzgerechte Lüftung förderfähig. Gefördert werden die Investitionsausgaben sowie die Ausgaben für Planung und Montage in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die maximale Förderung beträgt 500.000,00 Euro pro Standort.
 
Nicht gefördert werden

  • Neueinbau kompletter RLT-Anlagen, mit Ausnahme des Neueinbaus von stationären RLT-Anlagen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen nach Maßgabe der Nummer 3b der Richtlinie
  • Erweiterung bestehender RLT-Anlagen um nicht infektionsschutzrelevante Komponenten oder um bislang nicht in vorhandenen RLT-Anlagen einge-bundene Räume mit Ausnahme der in Nummer 5.1.2 genannten notwendigen Nebenräume
  • Maßnahmen zur Instandhaltung oder -setzung bestehender RLT-Anlagen
  • instationäre, (tragbare oder mobile) RLT-Anlagen bzw. kompakte Raumluftreiniger
  • Eigenleistungen des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden
  • Umbauten und Maßnahmen an Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern sie nicht als förderfähige Begleitmaßnahme in der Anlage technisches Merkblatt erfasst sind
  • Neueinbau von stationären RLT-Anlagen mit einem Umluftanteil von mehr als 50 %.

Antragstellung
Die Antragstellung kann bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen. Die Antragstellung unter Inanspruchnahme der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 kann nur bis einschließlich zum 30. November 2021 erfolgen. Förderfähig sind nur Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages.
 
Fachunternehmererklärung
Für eine Förderung ist die jeweilige Um- und Aufrüstung der RLT-Anlage sowie der Neueinbau einer stationären RLT-Anlage in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren von einem Fachunternehmen auszuführen und durch eine nach vorgeschriebenem Muster des BAFA erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachzuweisen.

Dateien:
BAnzAT10062021B2.pdf507 Ki