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Kommentar
zur 1. BImSchV „Abgrenzung Einzelraumfeuerungsanlage“

Die Novelle der 1. BImSchV begleitet das OL-Handwerk nun schon seit vielen Jahren. Seitens der Verbände und Politik wurden im Vorfeld zahllose Gespräche und Verhandlungen geführt, bis die neue 1. BImSchV schließlich am 22. März 2010 in Kraft getreten ist. Trotz der vielen Gespräche bestehen bis heute noch Fragen zur Auslegung, die nicht zweifelsfrei geregelt sind. Insbesondere im neu eingeführten Bereich „Feste Brennstoffe" sind eine Reihe nicht eindeutiger Definitionen und Formulierungen vorzufinden. Um Klarheit für den Vollzug zu schaffen, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) einen zwischen den Bundesländern abgestimmten Auslegungsfragenkatalog erarbeitet. Die aktuellen Auslegungsfragen zur 1. BImSchV vom 05.08.2011 sind auf der Homepage des LAI verfügbar. (Link s. unten). Eine Fortschreibung und Ergänzung der Auslegungsfragen seitens des LAI ist vorgesehen.

Inwieweit die Auslegungsfragen zur 1. BImSchV jedoch von den einzelnen Bundesländern im Vollzug übernommen werden, liegt allein im Verantwortungsbereich der Länder.

Für das Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerk ist eine Auslegungsfrage von besonderer Bedeutung. Frage 2 des LAI-Auslegungsfragenkatalogs befasst sich mit der „Abgrenzung Einzelraumfeuerungsanlage". Mit der Abgrenzung werden die Anforderungen an die Feuerstätte nach der 1. BImSchV festgelegt. Die Definition des „Aufstellraums" einer Feuerstätte ist nach Antwort des LAI ein wesentlicher Faktor bei der Abgrenzung der Einzelraumfeuerungsanlage.

Nach einem Gespräch mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie Vertretern aus Branchenverbänden am 20.04.2012 in Bonn hat man sich geeinigt, eine untereinander abgestimmte Handlungsempfehlung zur „Abgrenzung Einzelraumfeuerungsanlage" zu verfassen. Ziel dieser Handlungsempfehlung ist eine eindeutige Abgrenzung der Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne des LAI, um Missverständnisse beim Vollzug der 1. BImSchV zu vermeiden. Eine eindeutige Auslegung soll helfen, Konfliktsituationen in der Praxis zu minimieren.

Der vom ZVSHK verfasste Kommentar zur 1. BImSchV „Abgrenzung Einzelraumfeuerungsanlage" ist das Ergebnis dieser Einigung. Er erläutert sowohl die Auslegungsfrage „Abgrenzung Einzelraumfeuerungsanlage" als auch die Definition des „Aufstellraums" mit Hilfe der TR OL 2006.