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GModG (Gebäudemodernisierungsgesetz)

Die erste Stufe des Gebäudemodernisierungsgesetzes - GModG - trat am 29.07.2026 in Kraft.

Das GModG ersetzt das GEG, das im politischen Diskurs auch Heizungsgesetz genannt wurde. Es reduziert die Anzahl der Regelungen im Bereich Heizungstausch. 

Mit dem Bundestagsbeschluss wurden weitere Änderungen angestoßen, die zum 01.01.2027, 01.01.2028 und 01.01.2030 in Kraft treten werden. Hinweis: Die Gesetztestexte unter www.gesetze-im-Internet.de geben nur den jeweils aktuellen Stand wider. Zukünftige Fassungen können nur dem Bundestagsbeschluss entnommen werden.

Die folgenden FAQ beschreiben den aktuellen und bei Bedarf zukünftigen Stand aus Sicht eines SHK-Fachbetriebes mit Schwerpunkt auf den Austausch des Wärmeerzeugers. Sie werden mit der Zeit ergänzt.


GModG: Fragen und Antworten des ZVSHK

Was ist im GModG beschrieben?

Die politische Diskussion der letzten 2 Jahre hat bezüglich des Gebäudeenergiegesetzes sehr stark auf Anforderungen an die Heizung („Heizungsgesetz“) fokussiert. Tatsächlich ist das GEG (und damit auch das neue GModG) deutlich mehr. Es beschreibt als Nachfolger der Energieeinsparverordnung EnEV Anforderungen an das Gebäude, die für Bestand, Sanierung und Neubau gelten. Hier eingeflossen sind ebenfalls Anforderungen aus dem alten Eneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz EEWärmeG und der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung EnSimiMaV, die als direkte Antwort auf eine drohende Gasknappheit nach Einstellung der Erdgasbelieferung aus Russland in Kraft trat.

Die Anforderungen umfassen zum Beispiel die Gebäudedämmung, Energieausweise und auch eine für den Neubau geforderte Ökobilanzierung, die sukzessive ab 2028 eingeführt wird. Sowohl GEG als auch GModG setzen zu einem nicht unerheblichen Teil europäische Anforderungen um. Wie bei europäischen Regelungen erfolgt das als nationale Umsetzung, also unter Berücksichtigung der nationalen Besonderheiten.

In diesem Bündel an Maßnahmen gibt es auch Anforderungen an den Wärmeerzeuger bzw. die Energieträgerwahl, die bei einem Austausch bzw. auch bei einem erstmaligen Einbau gelten. 

Flankiert werden die Anforderungen aus dem GModG mit Änderungen an anderen Gesetzen, zum Beispiel für die Aufteilung von Kohlendioxidkosten. Diese betreffen das SHK-Handwerk nicht unmittelbar, haben aber Folgen für die Beratung.

Grüngas-/Grünheizölquote

Es ist eine Regelung geplant, die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichtet, die Brennstoffe bis 2045 auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Das gilt für alle ausgelieferten Brennstoffe, also auch für nicht ausgetauschte Wärmeerzeuger. Aussagen zu den Brennstoffkosten oder eventuellen Sanktionsmöglichkeiten, die bei Nichterreichung drohen, gibt es nicht.

Welche Wärmeerzeuger sind ab sofort im Austauschfall möglich?

Das GModG erlaubt wie das GEG im Wesentlichen die gleichen Heiztechniken und benennt hierfür:

  1. eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird,
  2. eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe,
  3. eine solarthermische Anlage,
  4. eine Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate,
  5. eine Wärmepumpen-Hybridheizung bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
  6. eine Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer solarthermischen Anlage in Kombination mit einer Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung,
  7. eine hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 8a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezem ber 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert,
  8. eine Stromdirektheizung,
  9. eine Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz oder

10. eine andere innovative Heizungslösung.

Regelungen bei Gas, Heizöl oder Flüssiggas

Der Eigentümer bzw. der Betreiber hat sicherzustellen, dass nach einem Einbau einer entsprechenden Heizung nach folgender Abstufung der Brennstoff mit folgenden EE-Anteilen eingekauft wird:

  • ab 1.1.29: mindestens 10 % EE
  • ab 1.1.30: mindestens 15% EE
  • ab 1.1.35: mindestens 30% EE
  • ab 1.1.40: mindestens 60% EE
  • ab 1.1.45 sind fossile Brennstoffe nicht mehr erlaubt.

Bitte beachten Sie die stark gestiegenen Anforderungen ab 1.1.35 und den letzten beiden Stufen. Verfügbarkeit und Kosten für den Brennstoff sind noch unklar.

Die Anforderungen der ersten und zweiten Stufe können durch eine Solaranlage erfüllt werden, die mit mindestens 0,04/0,03 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei/mehr als zwei Wohnungen ausgestattet sind und betrieben werden.. Bei der Nutzfläche handelt es sich um die beheizte Nettoraumfläche nach DIN 277: 2021-08, die beheizt oder gekühlt wird.

Achtung: Wenn ab dem 1.1.35 ein höherer Anteil als 15% EE über Solarthermie angerechnet werden soll, muss dies über eine Unternehmererklärung oder eine fachkundige Person nach § 88 GModG nachgewiesen werden. Ein Verfahren ist hierzu nicht vorgeschrieben.

Alternativ kann eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung angerechnet werden, wenn unter anderem ein Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 73 Prozent, eine Leistungszahl von mindestens 10 und eine Versorgung der gesamten Gebäudefläche erreicht werden.

Für Notaustausche aufgrund eines irreparablen Schadens zwischen dem 1.1. und dem 31.12.2028 gilt die Quotenregelung erst ein Jahr nach Einbau der neuen Heizungsanlage (§ 43 Abs. 7). Damit wird zum Beispiel Fallkonstellationen abgedeckt, wenn eingelagerte Tankmengen oder nicht kurzfristig kündbare Gaslieferverträge ansonsten zu einer unangemessenen Belastung des Betreibers führen würden.

Die aus dem GEG bekannte Beratungspflicht bei Wärmeerzeugern für fossile Brennstoffe wurde gestrichen, durch die Betreiber verpflichtet waren, sich vor Einbau einer neuen fossil betriebenen Heizungsanlage fachkompetent beraten zu lassen. Der ZVSHK empfiehlt seinen Betrieben im Rahmen der Beratung wesentliche Punkte der alten Regelung zu beachten und zu dokumentieren. Ein entsprechendes Formular ist in Arbeit.

Regelungen bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen

Elektrisch angetrieben Wärmepumpen sind zugelassenVergleichen Sie hierzu auch den Abschnitt zu Hybridgeräten.

Achtung: Im BGB wurde eine Regel aufgenommen, dass Mieterhöhungen in voller Höhe aufgrund des Einbaus einer Wärmepumpe nur dann möglich sind, wenn die Jahresarbeitszahl mindestens 2,5 beträgt. Ausnahmen gelten nur bei relativ modernen Gebäuden (ab 1996), niedrigen Vorlauftemperaturen oder entsprechend sanierten Gebäuden (%559f BGB).

Regelungen bei solarthermischen Anlagen

Kollektoren oder das System muss mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sein, solange die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist. Vergleichen Sie auch die Regelungen zur Anrechbarkeit auf den EE-Anteil im Abschnitt „Regelungen bei Gas, Öl oder Flüssiggas“.

Regelungen bei Wärmepumpen-Hybridheizungen bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung

Wärmepumpen-Hybridheizungen zählen als Erfüllungsoptiion bei fossilen Wärmeerzeugern. Ähnlich wie bei Solaranlagen erfüllen Wärmepumpen-Hybridheizungen die EE-Verpflichtungen bis zum 31.12.2039 (30%EE), wenn Sie wie folgt ausgelegt sind:

  • Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 beträgt 30%/40% (bivalent alternativer Betrieb) der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb.
  • Ab 6 Wohneinheiten oder bei Nichtwohngebäuden muss ab 1.1.2040 ein höherer Deckungsgrad als 30% nachgewiesen werden. Ein Berechnungsverfahren ist nicht vorgeschrieben.

Regelungen bei Stromdirektheizungen

Ein Einbau bzw. Austausch ist ohne Einschränkung nur zulässig

  • bei Gebäuden mit maximal 2 Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung selbst bewohnt
  • als Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung

Betriebsverbot bei alten Kesseln

Das Betriebsverbot für alte Kessel wurde aus dem GModG entfernt.

Energieausweis

Nach dem alten GEG waren Energieausweise auf Basis des Verbrauches für Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten nicht zulässig. Diese Regelung wurde mit dem GModG mit Wirkung ab dem 1.2.27 gestrichen.

Ökobilanzierung

Als Umsetzung europäischer Anforderungen wird für den Neubau mittelfristig eine Ökobilanzierung festgeschrieben. Es geht dabei um die sogenannte „graue Energie“, also die Energie und den damit verbundenen CO2-Ausstoß, die bei der Herstellung des Gebäudes anfällt. Das ist grundsätzlich eine sinnvolle Überlegung, weil bei neuen Gebäuden der Energiebedarf so niedrig ist, dass diese graue Energie in einer ähnlichen Größenordnung liegt wie der Aufwand für Heizen oder Beleuchtung. Da wir bei der Wärme und Beleuchtung inzwischen an natürliche Grenzen stoßen, sollte der Baukörper folgerichtig auch beachtet werden.

Die dazu gehörende DIN SPEC 91606 mit Ausgabedatum Juli 2026 ist für eine Norm dieser Tragweite vergleichsweise kurz und sprachlich verständlich. Sie wurde aber als Auftragsnormung des BMWE ohne den bei DIN-Normen üblichen Diskussionsprozess mit Entwurfsphase und Einspruchssitzung erstellt. Es handelt sich dabei letztlich um eine Stellungnahme einer relativ kleinen Gruppe von Experten, die noch nicht in der Praxis überprüft wurde. Das ist für ein Gesetz ein zumindest unüblicher Bezug. Die Bilanzierung erfolgt „wie gebaut“ und nicht „wie geplant“. Bei einer Bilanzierung „wie geplant“ wird mit Standardwerten gerechnet. „Wie gebaut“ bedeutet, dass das komplette verwendete Material bilanziert wird, also auch jeder Fitting und jede Schelle. Die Bilanzierung erfolgt einschl. des Transportweges des verwendeten Produktes vom Werk über den Großhandel bis zur Baustelle. Das ist derzeit nicht durchführbar. Der ZVSHK wird sich um eine akzeptable Lösung bemühen.

Was blieb unverändert?

Die Änderungen beim Übergang zum GModG sind deutlich. Die Mehrzahl der Regelungen blieb aber unverändert. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Dämmstärken für Rohrleitungen
  • hydraulischer Abgleich/Optimierung von Heizungen
  • Fachunternehmerpflicht
  • teilweise Dokumentationspflichten
  • Wärmepumpenprüfung
  • Heizungsprüfung („Heizungs-Check“)

Links und Downloads

Weitere Informationen: