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Novellierung der Gefahrstoffverordnung
Sankt Augustin, 11. Dezember 2024 - Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 05.12.2024 in Kraft getreten. Sie enthält wesentliche Änderungen, insbesondere für Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen in Bestand.
Risikobezogenes Maßnahmenkonzept
In der Technischen Regel für Gefahrstoffe 910 (TRGS 910) ist vor einigen Jahren das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen eingeführt worden. Dieses Konzept definiert Risikobereiche:
- geringes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 10.000 Fasern pro m²),
- mittleres Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung < 100.000 pro m²) und
- hohes Risiko (Asbest-Faserstaubbelastung > 100.000 pro m²).
Dieses Maßnahmenkonzept gilt nun auch über die Gefahrstoffverordnung verbindlich .
Asbest
Tätigkeiten zur funktionalen Instandhaltung
In der Vergangenheit waren Tätigkeiten zur „funktionalen Instandhaltung“, auch Modernisierungsarbeiten genannt, formal nicht zulässig. Mit der neuen Gefahrstoffverordnung sind diese Tätigkeiten, z. B. Fräsen eines Schlitzes in asbesthaltigen Putz zur Verlegung einer Rohrleitung nun auch formal legalisiert worden.
Stichtagsregelung
Die Gefahrstoffverordnung orientiert sich nunmehr am Stichtag des Inkrafttretens des Asbestverbots. In allen Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, muss mit Asbest in den Baustoffen bzw. der Bausubstanz gerechnet werden. Bei Gebäuden, die nach 1996 errichtet wurden, kann eine Asbestbelastung ausgeschlossen werden. Zwischen 1993 und 1996 ist eine weitergehende Prüfung erforderlich, da für bestimmte Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse Übergangsfristen galten. Diese sind in Anhang I Nummer 3.8 der GefStoffV aufgeführt.
Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers
Eingeführt wird eine Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers. Dieser muss dem beauftragten Unternehmer künftig alle ihm vorliegenden Informationen, im Wesentlichen die Angaben zum Baujahr bzw. Baubeginn des Gebäudes oder zur Schadstoffbelastung, zur Verfügung stellen.
Dabei hat der Veranlasser alle relevanten Informationen aus seinen vorliegenden Unterlagen (schriftlicher oder elektronischer Aktenbestand) für die vom Arbeitgeber auszuführende Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Tätigkeiten und bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung zur Verfügung zu stellen. Falls die Informationen aus den vorliegenden Unterlagen nicht ausreichen, so ist es im Rahmen der Informations- und Mitwirkungspflicht zumutbar, dass der Veranlasser auch relevante Informationen aus Unterlagen ihm leicht zugänglicher Quellen, zum Beispiel des zuständigen Bauamts, beschafft und dem ausführenden Unternehmen zur Verfügung stellt. In der Regel nicht mehr zumutbar ist es hingegen, dass der Veranlasser bei Dritten, wie zum Beispiel sämtlichen Voreigentümern oder allen jemals am Projekt tätigen Bauunternehmen Informationen einholt. Die Informations- und Mitwirkungspflicht bezieht sich dabei nicht auf das Gesamtobjekt, sondern beschränkt sich auf die Teile beziehungsweise Bereiche, an denen Tätigkeiten ausgeführt werden sollen (anlassbezogene Information).
Der Auftragnehmer muss den Veranlasser/Auftraggeber auf diese Verpflichtung hinweisen (hierzu findet sich als Anlage der Entwurf eines Musterschreibens).
Die zur Verfügung gestellten Informationen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Reichen die durch den Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen nicht aus, so ist zu prüfen, ob noch weitere Informationsquellen (zum Beispiel Einholung weiterer Informationen bei Dritten, Erstellung von Sachverständigengutachten, Durchführung technischer Erkundungen) zu erschließen sind. Die Verordnung ordnet diesen zusätzlichen Aufwand als besondere Leistung ein und verweist damit auf die Pflichtenverteilung im Bauvertrag gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), die gemäß Verordnungsentwurf auch in sonstigen Bauverträgen entsprechend Anwendung findet. In der Konsequenz unterfällt die Prüfung dem Arbeitgeber und ist vom Veranlasser zu vergüten.
Neben den Gesundheitsrisiken für Arbeitnehmer und Dritte bestehen erhebliche Haftungsrisiken, wenn beispielsweise eine Baustelle durch unsachgemäße Arbeiten mit Asbest kontaminiert wird.
Qualifikations- und Zulassungsanforderungen
Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien erfordern bestimmte Qualifikationen. Für Tätigkeiten mit Asbest ist wie bisher die Sachkunde für die aufsichtführende Person erforderlich (nach TRGS 17 Lerneinheiten für geringes und mittleres Risiko, 32 Lerneinheiten für hohes Risiko).
Die aufsichtführende Person muss während der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend sein. Der Nachweis der Sachkunde erfolgt durch erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang (s. dazu TRGS 915).
Arbeiten mit Asbest dürfen nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über Grundkenntnisse zu Asbest (sogenannte Fachkunde) verfügen. Diese Qualifikation der Beschäftigten kann durch einen Fortbildungskurs mit 10 Lerneinheiten erworben werden. Sowohl die Berufsgenossenschaft BAU als auch Berufsgenossenschaft Holz und Metall bieten diese Kurse als E-Learning in ihren Lernportalen an und setzen dafür ca. 4 Stunden an. Geregelt ist die Fachkunde in Anhang I Nummer 3.6.
Dort wird auch geregelt, dass die spezifische praxisbezogene Fortbildungsmaßnahme (Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren) für eine aufsichtführende Person von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einem Gewerke spezifischen Fachverband durchzuführen ist. Dieser bedarf keiner behördlichen Anerkennung. Allerdings hat der Lehrgangsträger der zuständigen Behörde die Durchführung entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen einmal vor Beginn des jeweils ersten Lehrgangs mitzuteilen. Die Qualifikationsmaßnahme umfasst keine abschließende Prüfung. Die Teilnahme wird durch eine Qualifikationsnachweis bescheinigt, der zeitlich nicht befristet ist.
Will der Betrieb auch Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausführen, bedarf er einer Zulassung durch die zuständige Behörde, die auf 6 Jahre befristet gewährt wird.
Anzeigepflichten
Tätigkeiten mit Asbest sind spätestens eine Woche vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei Tätigkeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos reicht eine unternehmensbezogene Anzeige, die spätestens nach 6 Jahren erneuert werden muss. Allerdings sind bei wechselnden Arbeitsstätten (Baustellen) auch Ort der Arbeitsstätte (Baustelle) sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten anzugeben (Anhang I Nummer 3.5 GefStoffV).
Die konsolidierte Fassung der Gefahrstoffverordnung finden Sie als Anlage beigefügt. Die bestehende Branchenlösung wird zeitnah überarbeitet und in einen Leitfaden überführt, der eine praxistaugliche Vorgehensweise für die Betriebe in Bezug auf Asbest beim Bauen im Bestand vorgibt.