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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Zum Jahreswechsel tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen mittelbareren Zulieferer handelt.
Das Gesetz gilt ab dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 1. Januar 2024 sind Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten betroffen.
Für Handwerksbetriebe gilt damit das Gesetz nicht unmittelbar. Diese können allerdings mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer eines in der gesetzlichen Verantwortung stehenden Unternehmens. Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches sind jedoch nicht Adressaten von Bußgeldern oder gesetzlichen Verpflichtungen.
Es ist damit zu rechnen, dass zukünftig bei Vergaben/Bestellungen verstärkt die Einhaltung der LkSG-Verpflichtung eingefordert bzw. entsprechende Lieferantenzusicherungen verlangt werden. Denn: Alle Waren, die ein Unternehmen zur Herstellung seiner Produkte oder Erbringung seiner Dienstleistung bezieht, sind Teil der Lieferkette (vgl. § 2 Abs. 5 LkSG) und deshalb Bestandteil der Risikoanalyse. Dies gilt grundsätzlich auch für Waren, die ein Unternehmen bezieht, um seinen Fortbestand zu sichern, die aber nicht direkt in das Endprodukt einfließen.
Für die unmittelbar betroffenen Unternehmen gilt:
Sie müssen nicht alle Risiken gleichermaßen vertieft betrachten, sondern sollen sich auf die wesentlichen fokussieren (vgl. § 5 Abs. 2 LkSG), also eine Priorisierung vornehmen. Ob mit der Herstellung dieser Waren verbundene Risiken für das Unternehmen als prioritär zu bewerten sind, hängt von den in § 3 Abs. 2 definierten Angemessenheitskriterien ab, insbesondere davon, wie schwerwiegend die Risiken zu bewerten sind und welche Einflussmöglichkeit ein Unternehmen hat, diesen Risiken wirksam zu begegnen.
Die Sorgfaltspflichten begründen eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Das heißt, Unternehmen müssen sich kontinuierlich und angemessen darum bemühen, ihre Sorgfaltspflichten zu erfüllen: Dazu gehört auch, sich um eine transparente Lieferkette zu bemühen. Ist ihnen das aus plausiblen Gründen nicht möglich, handeln sie dennoch im Einklang mit dem LkSG. Die Risikoanalyse ist mindestens jährlich sowie anlassbezogen zu aktualisieren.
Grundsätzlich sollen auch Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, Sorgfaltspflichten umsetzen. Die VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte richten sich an alle Unternehmen. Bereits seit 2016 gilt der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP), der entsprechende Erwartungen an alle in Deutschland ansässigen Unternehmen formuliert.
Für Handwerksbetriebe ggf. relevant:
Wenn Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereiches des LkSG direkte Zulieferer von Unternehmen sind, die unter das Gesetz fallen, dann können sie darüber hinaus durch ihre Vertragsbeziehung (in der z. B. menschenrechtsbezogene Erwartungen festgeschrieben sein könnten) zur Umsetzung von Sorgfaltspflichten angehalten werden. Die Pflichten aus dem LkSG können ihrer Natur nach allerdings nicht einfach an die Zulieferer weitergegeben werden. Das betrifft etwa Berichtspflichten gegenüber der Behörde und der Öffentlichkeit. Auch mit Kontrollmaßnahmen oder Sanktionen durch das BAFA hat ein Zulieferer außerhalb des gesetzlichen Anwendungsbereiches nicht zu rechnen. Zudem bleiben die unter das Gesetz fallenden Unternehmen in der eigenen Verantwortung, ihre Lieferketten im Blick zu behalten und die Pflichten zur Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu erfüllen.
Weitergehende Informationen hat das BAFA unter folgendem Link bereitgestellt:
https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html