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Aktuelle Beiträge
Ist ein Bauvertrag wegen einer "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig, steht dem Auftraggeber, der den Werklohn bereits ganz oder teilweise gezahlt hat, gegen den Auftragnehmer kein Rückzahlungsanspruch zu.
Kein Rückzahlungsanspruch bei Schwarzarbeit
Eine nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ hat die gleichen Konsequenzen wie eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses getroffene „Ohne-Rechnung-Abrede“
Nachträgliche Schwarzgeldabrede auf Vertragsteil: Vertrag nichtig
Newsletter zur Kundenbindung und/oder -akquise sind auch für SHK-Betriebe ein sinnvolles Medium in der Kundenansprache. Allerdings sollte man bei dem Einsatz dieses Werbemittels einige grundlegende Dinge beachten.
Newsletter: Was ist zu beachten?
Mit Urteil vom 10. April 2014 (AZ VII ZR 214/13) stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass bei Schwarzgeldabreden kein Zahlungsanspruch des Auftragnehmers besteht.
Kein Werklohnanspruch bei Schwarzgeldabrede
Das umfassende Informationsblatt zu den haftungsrechtlichen Risiken beim Einsatz von Sub- und Nachunternehmern sowie Leiharbeitnehmern wurde aktualisiert.
ZVSHK-Merkblatt - Haftungsrisiken beim Einsatz von Nachunternehmern und Leiharbeitnehmern aktualisiert
Teilweise wird fälschlich die Auffassung vertreten, dass die in § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) geregelte Auftraggeberhaftung bei jedem Werk- oder Dienstleistungsauftrag eines Unternehmers gelte.
Mindestlohngesetz - Auftraggeberhaftung/Generalunternehmerhaftung nur in der Nachunternehmerkette
Öffentlich-rechtliche Aufgaben dürfen nicht mit erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten verquickt werden.
Wettbewerbszentrale mahnt Werbung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ab
Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland einheitlich ein gesetzlicher Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz gilt ohne Ausnahme auch für SHK-Betriebe und deren Beschäftigte. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Inhalte dargestellt.
Mindestlohngesetz - Dokumentation der Arbeitszeiten
Der Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk gilt nicht für Mischbetriebe mit dem arbeitszeitlichen Schwerpunkt im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk