Quicklink QL91123816
Der ZV-Quicklink ermöglicht es Ihnen, einen bestimmten Artikel leicht wiederzufinden oder weiterzugeben.
Diesen Code können Sie auf zwei einfache Arten verwenden:
- Geben Sie QL91123816 in die Suchbox dieser Seite ein.
- Kopieren Sie den folgenden Link und verwenden ihn in E-Mails, Postings usw.: https://www.zvshk.de/qlink/QL91123816
In die Zwischenablage kopieren:
Min
Aktuelle Beiträge
Mit Urteil vom 10. April 2014 (AZ VII ZR 214/13) stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass bei Schwarzgeldabreden kein Zahlungsanspruch des Auftragnehmers besteht.
Kein Werklohnanspruch bei Schwarzgeldabrede
Das umfassende Informationsblatt zu den haftungsrechtlichen Risiken beim Einsatz von Sub- und Nachunternehmern sowie Leiharbeitnehmern wurde aktualisiert.
ZVSHK-Merkblatt - Haftungsrisiken beim Einsatz von Nachunternehmern und Leiharbeitnehmern aktualisiert
Teilweise wird fälschlich die Auffassung vertreten, dass die in § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) geregelte Auftraggeberhaftung bei jedem Werk- oder Dienstleistungsauftrag eines Unternehmers gelte.
Mindestlohngesetz - Auftraggeberhaftung/Generalunternehmerhaftung nur in der Nachunternehmerkette
Öffentlich-rechtliche Aufgaben dürfen nicht mit erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten verquickt werden.
Wettbewerbszentrale mahnt Werbung von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ab
Seit dem 1.1.2015 gilt in Deutschland einheitlich ein gesetzlicher Mindestlohn. Das Mindestlohngesetz gilt ohne Ausnahme auch für SHK-Betriebe und deren Beschäftigte. Nachfolgend finden Sie die wesentlichen Inhalte dargestellt.
Mindestlohngesetz - Dokumentation der Arbeitszeiten
Der Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk gilt nicht für Mischbetriebe mit dem arbeitszeitlichen Schwerpunkt im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk
Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk (AKS)
Die Einhaltung dieser Zeiten dürfte im Handwerk unproblematisch sein. Allerdings bestehen bestimmte Nachweis- und Aufzeichnungspflichten.
Lenk- und Ruhezeiten beim Führen von Kraftfahrzeugen
Die o. g. Verordnung wurde am 20.05.2014 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten. Die Verordnung ersetzt die ursprüngliche F-Gase-Verordnung 842/2006, deren Regelungen teilweise geändert und ergänzt werden.