Benutzeranmeldung

Steuerliche Förderung bestimmter energetischer Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum beschlossen

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung des Bundes als förderfähig eingestuft sind.

Mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt ist die steuerliche Förderung bestimmter energetischer Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum ab dem 1. Januar 2020 amtlich.

Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung des Bundes (KfW und BAFA) als förderfähig eingestuft sind, z.B. die Erneuerung einer Heizungsanlage, die Optimierung einer mind. 2 Jahre alten Heizungsanlage, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren sowie Maßnahmen zur Wärmedämmung. Für eine grundlegende Heizungsmodernisierung – insbesondere bei Nutzung erneuerbarer Energien - sind in der Regel aber die Konditionen im neuen Marktanreizprogramm attraktiver.

Die Ausführung von Öl- bzw. Ölbrennwertanlagen – auch als Hybridanlage unter kombinierter Nutzung von erneuerbarer Energie zur Wärmeerzeugung – ist nicht förderfähig! Gasbrennwerttechnik ist „Renewable Ready“, d.h. bereits weitestgehend auf eine künftige Einbindung erneuerbarer Energien (Hybridanlage) vorbereitet, auszuführen. Der Fördernehmer hat die Umsetzung der Hybridisierung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Datum der Installation des Gas-Brennwertkessels, nachzuweisen.
 
Die Förderung erfolgt auf Antrag durch den Abzug von der Steuerschuld, das heißt die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird mit der steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen verringert. Bis zu 20 % der förderfähigen Aufwendungen, höchstens jedoch 40.000 Euro je begünstigtes Objekt, können – verteilt über drei Jahre – berücksichtigt werden. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können je 7 % (max. je 14.000 Euro) und im übernächsten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 Euro) geltend gemacht werden.  
 
Kosten für Energieberater, sofern diese vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, werden zu 50 % gefördert, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.
 
Eine Pflicht zur Energieberatung vor der Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen bzw. die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans und/oder eine Baubegleitung durch einen Energieberater sieht das Gesetz nicht vor.
 
Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Für die gesetzeskonforme Anwendung der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ (vergl. Anlage, s. unten) zu beachten. Der Bundestag hat am 19. Dezember, der Bundesrat am 20. Dezember 2019 der ESanMV zugestimmt. Sie datiert auf den 02.01.2020, wurde jedoch erst am 07.01.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
 
Ausführung durch Fachunternehmen
Voraussetzung für die Förderung ist weiterhin, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde. Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen und die Anforderungen aus der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.
 
Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken (Liste nicht vollständig; nur Auszug!) tätig ist:

  • Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
  • Brunnenbauarbeiten
  • Sanitär- und Klempnerarbeiten
  • Heizungsbau und -installation
  • Kälteanlagenbau
  • Elektrotechnik- und -installation

Bei der ausgeführten energetischen Maßnahme muss es sich zudem um eine Maßnahme handeln, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist.

Hinweise des ZVSHK auf die korrekten Gewerkebezeichnungen und die Forderung nach Aufnahme der Ofen- und Luftheizungsbauer in die Auflistung blieben seitens des Verordnungsgebers leider gänzlich unberücksichtigt.
 
Die vollständigen Informationen zur steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum und zu den geltenden Mindestanforderungen sind den Anlagen s. unten zu entnehmen. Die vorstehenden Ausführungen können den Sachverhalt nur verkürzt und zusammenfassend wiedergeben.