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Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
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Zentralverband mahnt: Reform des Schornsteinfegergesetzes verletzt die Interessen des Heizungsbauer- und Installateurhandwerks – Fortschreibung der Monopolstellung führt zu Wettbewerbsverzerrung – Sachverständigenmodell statt Systemanpassung

Die geplante Neuregelung des Schornsteinfegerwesens sorgt seit einiger Zeit für erhebliche Unruhe in der SHK-Branche. Schon seit März 2002 drängt die Europäische Kommission in Brüssel auf eine Aufhebung des Schornsteinfegermonopols, weil sie hier europäisches Recht beeinträchtigt sieht.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) versuchte in der Folge wiederholt, die Bedenken aus Brüssel mit verschiedenen Diskussionsentwürfen und Eckpunktepapieren auszuräumen. Hierbei hat der ZVSHK schon frühzeitig gegenüber der Politik deutlich gemacht, dass eine Gesetzesnovellierung zu Lasten der SHK-Betriebe nicht hingenommen wird.

Die Botschaft des SHK-Handwerks war klar und eindeutig: „In keinem Fall darf die Aufhebung des Monopols im Schornsteinfegerbereich zu Wettbewerbsverzerrungen führen.“ Darüber hinaus hat sich die Verbandsorganisation nachdrücklich dafür stark gemacht, die unnötigen Wiederholungsmessungen abzuschaffen. Das BMWi ist mit seinen Versuchen, das Schornsteinfegermonopol zu rechtfertigen, in diesem Jahr endgültig gescheitert. Die Europäische Kommission setzte zuletzt eine Frist zur Beseitigung der vertragsverletzenden Regelungen bis zum 1.1.2008. Angesichts der drohenden Klage sah sich das BMWi jetzt gezwungen, doch eine Gesetzesänderung vorzubereiten.

Im Herbst legte es daher einen Referentenentwurf vor, dessen Festlegungen für erhebliche Unruhe in der Branche sorgen. Ein Grund für diese Unruhe ist die Abkehr von der bisherigen Geschäftsgrundlage „Wer misst, kann keine Wartung anbieten und umgekehrt“. Das dies jetzt nicht mehr gelten soll, ist der Hauptkritikpunkt, der jetzt von vielen Seiten – nicht nur dem SHK-Handwerk – gegen den Entwurf vorgebracht wird.

Aus Sicht des SHK-Handwerks verspielt das BMWi die Chance, das Schornsteinfegerwesen grundlegend zu modernisieren und an die technologische Entwicklung anzupassen. In Berlin wird lediglich versucht, dem Schornsteinfegerhandwerk einen Weg in eine Zukunft zu ebnen, die ihr wirtschaftliches Auskommen vor allem auch in den Geschäftsbereichen des SHK-Handwerks hat. Dabei reicht das Spektrum der vorstellbaren Tätigkeiten für den entsprechend qualifizierten Schornsteinfeger-Unternehmer von der Wartung von Heizungsanlagen bis zur vollständigen Anlagenerstellung.

Unbeantwortet bleibt die Frage, wie unter diesen Voraussetzungen die erforderliche Neutralität des Bezirksschornsteinfegermeisters noch gewährleistet werden soll. Es ist reines Wunschdenken, anzunehmen, ein Objektivitätsgebot im Gesetz würde dafür sorgen, dass der Bezirksbevollmächtigte (so soll der Bezirksschornsteinfegermeister in Zukunft heißen) keinen Wettbewerbsvorteil aus seiner Position ziehen werde. Gleiches gilt für die sensible Frage, wie sichergestellt werden soll, dass die „hoheitlich“ erhobenen Daten nicht gleichzeitig im freien Wettbewerb genutzt werden.

Alle diese Punkte bestärken den ZVSHK in der Auffassung, dass ein Herumdoktern am bestehenden System nicht zielführend sein kann. Vielmehr stellt sich die Frage, ob unter den gegebenen Voraussetzungen ein eigenständiges Berufsrecht zur Erreichung der im Schornsteinfegergesetz geregelten Schutzziele noch gerechtfertigt ist.

Diese Fragen hat man auch mit den Kollegen des Schornsteinfegerhandwerks offen und vertrauensvoll diskutiert. Dabei wurde auch der Vorschlag eines Sachverständigen – bzw. Organisationsmodells präsentiert, den der ZVSHK jetzt in einem umfassenden Positionspapier allen Entscheidungsträgern vorgelegt hat. In diesem Papier wird ausgeführt, welche Mindestanforderungen eine Neuregelung desSchornsteinfegerwesens in Deutschland erfüllen muss.

Mit diesem Grundlagenpapier im Gepäck geht man in die weiteren Gespräche mit den politischen Entscheidungsträgern. Trotz des engen Zeitrahmens ist man zuversichtlich, dass die Inhalte des jetzigen Referentenentwurfes noch nicht in Stein gemeißelt sind und die erforderlichenÄnderungen noch durchgesetzt werden können.

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